Rechtsprechung
OLG Hamburg, 19.03.2014 - 8 U 138/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Bezeichnung der vermietenden Personen zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Schriftform und Unterschrift; Erbengemeinschaft; Vermietereigenschaft
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 550
Schriftform des § 550 BGB bei Bezeichnung des Vermieters als "Erbengemeinschaft + Familiename" - rechtsportal.de
BGB § 550
Anforderungen an die Bezeichnung der vermietenden Personen zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erbengemeinschaft als Vertragspartei: Welche Bezeichung genügt der Schriftform?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
"Vermieter: Erbengemeinschaft Meier"
- trappeplottek.de (Kurzinformation)
Erben als Vermieter
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 18.08.2011 - 403 HKO 20/11
- OLG Hamburg, 19.03.2014 - 8 U 138/11
- BGH, 03.12.2014 - XII ZR 43/14
Papierfundstellen
- ZMR 2015, 291
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00
Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft
Auszug aus OLG Hamburg, 19.03.2014 - 8 U 138/11
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 3389, 3390) könne eine Erbengemeinschaft nicht Vermieterin sein, weshalb regelmäßig die einzelnen Miterben Vermieter sein sollten.Es verstoße gegen die in BGH NJW 2002, 3389 und BGH NJW-RR 2006, 1385 aufgeführten Maßstäbe, was die Berufung näher ausführt.
Insbesondere muss bei einer Personenmehrheit klar sein, aus welchen Personen diese besteht (BGH NJW 2002, 3389).
Bei einer Personenmehrheit als Vertragspartei, insbesondere einer als Erbengemeinschaft bezeichneten Personenmehrheit, müssen die zu ihr gehörenden einzelnen Miterben aus der Vertragsurkunde bestimmbar sein (BGH NJW 2002, 3389).
Die Bezeichnung "Erbengemeinschaft L." lässt schon nicht erkennen, ob der Erblasser oder die Erben L. heißen (s. BGH NJW 2002, 3389).
- BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06
Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder …
Auszug aus OLG Hamburg, 19.03.2014 - 8 U 138/11
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Schriftform daher nur gewahrt, wenn sich die für den Vertragsschluss nötige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestimmungen aus der von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde ergebe (zu allem BGH NJW 2008, 2178 mwN).Nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung will das Schriftformgebot des § 550 BGB in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann (BGH NJW 2008, 2178 Rn. 13 m. w. N.).
Zur Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB gehört auch, dass die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet ist (BGH NJW 2008, 2178, 2179).
Von der Schriftform ausgenommen sind nur solche vertraglichen Abreden, die für den Inhalt des Vertrags, auf den die Parteien sich geeinigt haben, von nur nebensächlicher Bedeutung sind (BGH NJW 2008, 2178, 2179).
Insoweit darf aber auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden, die ebenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorliegen müssen (BGH NJW 2008, 2178, 2179 m. w. N.).
- BGH, 24.07.2013 - XII ZR 104/12
Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis im Hinblick auf den Beginn des …
Auszug aus OLG Hamburg, 19.03.2014 - 8 U 138/11
Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eine in NJW 2013, 3361 ff. veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, die Beklagten habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Vertragsschluss eine Pflicht zur Nachfrage und Nachforschung nach der präzisen Bezeichnung der Vermieterseite getroffen, teilt der Senat diese Auffassung nicht.Nach der genannten (zur Bestimmbarkeit des Zeitpunkts des Vertragsbeginns ergangenen) Rechtsprechung kommt eine Pflicht zur Nachforschung bei einer abstrakten Beschreibung nur dann in Betracht, wenn der in Rede stehende Sachverhalt so genau bestimmt wird, dass bei seiner Verwirklichung kein Zweifel verbleibt (BGH NJW 2013, 3361, 3362).
- BGH, 02.06.2010 - XII ZR 110/08
Grundsätze der Vertragsauslegung: Interessengerechte Auslegung eines …
Auszug aus OLG Hamburg, 19.03.2014 - 8 U 138/11
Auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände im Grundbuch oder des Nachlassgerichts sei in der Urkunde nicht Bezug genommen, was nach der Rechtsprechung des BGH NJW-RR 2010, 1309 nicht genüge.Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, müssen die Parteien die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (BGH NJW-RR 2010, 1309, 1310).
- BGH, 23.01.2013 - XII ZR 35/11
Schriftformerfordernis für Mietvertrag: Unterschrift nur eines Gesellschafters …
Auszug aus OLG Hamburg, 19.03.2014 - 8 U 138/11
Die weiteren von der Klägerseite in ihrem Schriftsatz vom 20.02.2014 genannten Entscheidungen des BGH vom 23.01.2013 (Az. XII ZR 35/11) und 11.12.2013 (Az. XII ZR 137/12) betreffen nicht vergleichbare Sachverhalte. - BGH, 11.12.2013 - XII ZR 137/12
Gewerberaummiete: Anforderungen an die wegen der Vertragslaufzeit erforderliche …
Auszug aus OLG Hamburg, 19.03.2014 - 8 U 138/11
Die weiteren von der Klägerseite in ihrem Schriftsatz vom 20.02.2014 genannten Entscheidungen des BGH vom 23.01.2013 (Az. XII ZR 35/11) und 11.12.2013 (Az. XII ZR 137/12) betreffen nicht vergleichbare Sachverhalte. - BGH, 12.07.2006 - XII ZR 178/03
Umfang der Rechtskraft eines zwischen den Hauptmietparteien ergangenen …
Auszug aus OLG Hamburg, 19.03.2014 - 8 U 138/11
Es verstoße gegen die in BGH NJW 2002, 3389 und BGH NJW-RR 2006, 1385 aufgeführten Maßstäbe, was die Berufung näher ausführt.