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   OLG Düsseldorf, 05.11.1992 - 8 U 175/91   

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https://dejure.org/1992,5658
OLG Düsseldorf, 05.11.1992 - 8 U 175/91 (https://dejure.org/1992,5658)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.1992 - 8 U 175/91 (https://dejure.org/1992,5658)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. November 1992 - 8 U 175/91 (https://dejure.org/1992,5658)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 234 § 519b
    Zulässigkeit eines nach Ablauf der Jahresfrist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist

Verfahrensgang

  • LG Wuppertal - 5 O 569/89
  • OLG Düsseldorf, 05.11.1992 - 8 U 175/91

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1215
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 02.07.1981 - 2 AZR 324/79

    Revision - Formvorschriften - Frist - Materiellrechtliche Entscheidung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.1992 - 8 U 175/91
    »Ein nach Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung ist auch dann verspätet, wenn innerhalb der Frist eine Entscheidung nach § 519 b Abs. 1 S. 2 ZPO hätte ergehen können, tatsächlich aber erst nach Ablauf der Jahresfrist über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entschieden wird (insoweit gegen BAG MDR 1982, 171; OLG Schleswig NJW-RR 1990, 215).«.
  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

    Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, ist § 234 Abs. 3 ZPO jedenfalls im arbeitsgerichtlichen Verfahren dann nicht anzuwenden, wenn das Revisionsgericht aus allein in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres darüber entschieden hat, ob die Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist, und beide Parteien auf Grund gerichtlicher Verfügungen der Auffassung sein können, der Rechtsstreit werde demnächst materiell-rechtlich entschieden (2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79 - BAGE 35, 364 = AP ZPO § 234 Nr. 13; vgl. auch 15. Dezember 1982 - 7 AZR 40/81 - zur Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; enger BGH 1. Juni 1987 - II ZB 43/87 - VersR 1987, 1237; OLG Rostock 16. Juni 1999 - 6 U 2/98 - OLGR Rostock 1999, 374; OLG Düsseldorf 5. November 1992 - 8 U 175/91 - NJW-RR 1994, 1215).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2002 - 23 U 140/01

    Zulässigkeit der Berufung bei Fehlen von Ausführungen zur materiellen

    Die zwischen den Parteien eines Rechtsstreits bestehende Unsicherheit, ob eine gerichtliche Entscheidung Bestand hat oder nicht, soll auch in Fällen unverschuldeter Fristversäumung nach Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist endgültig beseitigt werden (BVerwG aaO.; BAG MDR 1982, 171; OLG Schleswig NJW-RR 1990, 1215, 1216; OLG Düsseldorf [8. Zivilsenat] MDR 1994, 99 - OLGR 1993, 265; OLG Rostock OLGR 1999, 374, 375; Zöller-Greger aaO.).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2015 - 10 U 143/13

    Umfang der Beweiskraft des gerichtlichen Eingangsstempels auf einem Telefax

    Ein solcher Ausnahmefall liegt aber beispielsweise nicht vor, wenn das Rechtsmittelgericht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch nicht über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels entschieden hat (BGH VersR 1983, 376; OLG Düsseldorf MDR 1994, 99; Zöller/Greger, § 234 Rn. 12).
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