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   KG, 13.01.2011 - 8 U 97/10   

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https://dejure.org/2011,23322
KG, 13.01.2011 - 8 U 97/10 (https://dejure.org/2011,23322)
KG, Entscheidung vom 13.01.2011 - 8 U 97/10 (https://dejure.org/2011,23322)
KG, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - 8 U 97/10 (https://dejure.org/2011,23322)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Bedeutung eines etwaigen Wertverlustes durch die Standzeit eines Fahrzeugs vor der Erstzulassung

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Lange Standzeit zwischen Produktion und Erstzulassung bei Gebrauchtwagen

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Standuhren sind nicht per se mangelhaft - Klarer Unterschied zwischen Neu- und Gebrauchtwagen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.10.2003 - VIII ZR 227/02

    Zur Frage, wann ein Kraftfahrzeug noch fabrikneu ist

    Auszug aus KG, 13.01.2011 - 8 U 97/10
    Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VI ZR 227/02 - veröffentlicht in NJW 2004, 160) zum Neuwagenkauf entschieden, dass ein unbenutztes, als "fabrikneu" verkauftes Fahrzeug nicht mehr fabrikneu und damit mangelhaft ist, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages mehr als 12 Monate liegen.
  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

    Auszug aus KG, 13.01.2011 - 8 U 97/10
    Ebenso ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Kauf von Jahreswagen (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05 veröffentlicht in NJW 206, 2694) im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass aus der Sicht eines verständigen Käufers die Bezeichnung eins Fahrzeuges als Jahreswagen dem Zweck dient, das Fahrzeug einerseits von fabrikneuen Neufahrzeugen und andererseits von älteren Gebrauchtwagen, denen nach der Verkehrsanschauung regelmäßig eine geringere Wertschätzung zukommt, abzugrenzen.
  • BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09

    Zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

    Auszug aus KG, 13.01.2011 - 8 U 97/10
    Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch mit Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09 - (BGH, BB 2010, 2848) ausdrücklich dann für nicht einschlägig erklärt, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug verkauft wird.
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2004 - 1 U 10/04

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Beschaffenheitsvereinbarung bei Aufnahme des

    Auszug aus KG, 13.01.2011 - 8 U 97/10
    Auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 26. Mai 2004 - 1 U 10/04 veröffentlicht in NJW 2004, 2456) stützt die Auffassung des Klägers, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Hinblick auf die zeitliche Differenz zwischen Herstellung und Zulassung nicht frei von Sachmängeln sei, nicht.
  • OLG Schleswig, 25.11.2008 - 3 U 39/07

    Standzeit vor Erstzulassung als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf

    Auszug aus KG, 13.01.2011 - 8 U 97/10
    Der Senat schließt sich den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, das sich seinerseits im Wesentlichen auf die sehr ausführliche und mit einem nahezu identischen Sachverhalt befasste Entscheidung des OLG Schleswig (NZV 2009, 241) stützt, an.
  • LG Coburg, 27.04.2010 - 22 O 48/10

    Zur Frage der Haftung von Straßenbaubehörden bei Schäden durch einen aufgrund von

    Auszug aus KG, 13.01.2011 - 8 U 97/10
    22 O 48/10 Landgericht Berlin.
  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    (b) Demgegenüber vertreten andere Obergerichte die Ansicht, dass bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens mit einer Zulassungsdauer oberhalb eines Jahreswagens die Frage, ob eine wesentliche Abweichung zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung vorliege, die sich als Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstelle, im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, insbesondere der Dauer der Zulassung im Straßenverkehr, zu beurteilen sei (OLG Schleswig, NJW-RR 2009, 712, 713; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 8 U 97/10, juris Rn. 7).
  • OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15

    Lange Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung als Sachmangel eines

    Die zu einer mangelbegründenden Standzeit bei Gebrauchtfahrzeugen ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen lassen sich aufgrund der jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte nicht verallgemeinern ( Gewährleistungsanspruch bejaht : OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2008 - 1 U 231/07: Herstellung 31 Monate vor Erstzulassung, 10 km Laufleistung und 2 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf an Kläger, Sachmangel bejaht; OLG Celle, Urteil v. 13.07.2006 - 11 U 254/05: Herstellung 23 Monate vor Erstzulassung, 10 km Laufleistung und 9 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf an Kläger als "Vorführwagen", Sachmangel bejaht; OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.05.2004 - 1 U 10/04: Herstellung 5 ½ Jahre vor Erstzulassung, dort indes arglistiges Verschwiegen; OLG Oldenburg, Urteil v. 28.10.2005 - 6 U 155/05: Herstellung 2 ½ Jahre vor Erstzulassung, wobei im konkreten Fall eine arglistige Täuschung bejaht und die Mangelhaftigkeit nicht explizit angesprochen worden ist; OLG Nürnberg, Urt. v. 21.03.2005 - 8 U 2366/04: Herstellung 13 Monate vor Erstzulassung, 600 km Laufleistung und 11 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf, dort aber unzutreffendes Modelljahr als Beschaffenheit vereinbart; Gewährleistungsanspruch und Sachmangel verneint : OLG Schleswig, Urteil v. 25.11.2008 - 3 U 39/07: Herstellung 14 Monate vor Erstzulassung, Erstveräußerung als "Lagerfahrzeugmodell"; OLG Braunschweig, Urteil v. 07.07.2005 - 2 U 128/04: Herstellung 27 Monate vor Erstzulassung, Verkauf als "Lagerfahrzeug"; KG Berlin, Beschluss v. 13.01.2011 - 8 U 97/10: Herstellung 14 ½ Monate vor Erstzulassung, Laufleistung 35.240 km bei Kauf durch dortigen Kläger).

    Ein annähernd vergleichbarer Sachverhalt liegt dem Beschluss des KG vom 13.1.2011 - 8 U 97/10 - zugrunde, in dem das Gericht bei einer 14 ½-monatigen Standzeit vor Erstzulassung bei Erwerb als Gebrauchtwagen nach 3 Jahren und 5 Monaten Nutzung nach Erstzulassung mit einer Laufleistung von 35.240 km einen Sachmangel verneint hat (a.a.O. Rn. 7, hier zit. n. juris).

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