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   OLG Stuttgart, 04.12.1979 - 8 W 422/79   

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https://dejure.org/1979,12608
OLG Stuttgart, 04.12.1979 - 8 W 422/79 (https://dejure.org/1979,12608)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.12.1979 - 8 W 422/79 (https://dejure.org/1979,12608)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Dezember 1979 - 8 W 422/79 (https://dejure.org/1979,12608)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um eine von Nacherben begehrte Grundbuchberichtigung hinsichtlich eines Nacherbenvermerks an Nachlassgrundstücken; Erwerb des Eigentums an Grundstücken durch Rechtsgeschäft mit Mitteln einer Erbschaft; Mit Grundpfandrechten belastete Grundstücke als Surrogat im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61

    Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.1979 - 8 W 422/79
    Dieser Vertrag, gegen dessen Rechtswirksamkeit keine Bedenken aus § 2113 Absatz 1 BGB begründet sind, da er vom Testamentsvollstrecker abgeschlossen wurde und dieser nicht an die Beschränkungen des § 2113 BGB gebunden ist (Palandt/Keidel, § 2205, Anm. 2 e m.w.N.; OLG Neustadt NJW 1956, 1881; vgl. BGHZ 40, 115), diente unzweifelhaft der Auseinandersetzung des Nachlaßes der Erblasserin.

    Das Eigentum an den Grundstücken wurde somit durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben (Staudinger, 11. Aufl. 1954, § 2111, Rdn. 7; RGRK-Johannsen, 12. Aufl. 1974, § 2111 Rdn. 7; Palandt a.a.O. § 2111 Anm. 2 b m.w.N.; BGH NJW 1977, 1631 [BGH 16.03.1977 - IV ZR 182/75] ; BGH MDR 1959, 290 = LM § 242 (C a) Nummer 13; BGHZ 40, 115, 123; RGZ 89, 53, 61).

    Der Sinn und Zweck des § 2111 BGB ist es, "den Nacherben gegen eine Verkümmerung seiner Rechte durch Verringerung der Erbschaftsmasse zu schützen"; es ist daher bei der Beurteilung der Frage, ob ein Erwerb mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 BGB vorliegt, nicht ein formal enger, sondern ein wirtschaftlicher Maßstab anzulegen (BGHZ 40, 115, 123; RGZ a.a.O., 58; vgl. RGRK, a.a.O., Rdn. 7).

  • RG, 28.10.1916 - V B. 2/16

    Eintragung des Nacherbenrechts; Erwerb des Vorerben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.1979 - 8 W 422/79
    Das Eigentum an den Grundstücken wurde somit durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben (Staudinger, 11. Aufl. 1954, § 2111, Rdn. 7; RGRK-Johannsen, 12. Aufl. 1974, § 2111 Rdn. 7; Palandt a.a.O. § 2111 Anm. 2 b m.w.N.; BGH NJW 1977, 1631 [BGH 16.03.1977 - IV ZR 182/75] ; BGH MDR 1959, 290 = LM § 242 (C a) Nummer 13; BGHZ 40, 115, 123; RGZ 89, 53, 61).

    Zwar kann die Übernahme von Hypotheken und der Verpflichtung zur Zahlung besonderer Leistungen an die Miterben im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung im Einzelfall dazu führen, daß der Erwerb des Grundstücks oder Rechts am Grundstück "nur zu einem Teil" mit Mitteln der Erbschaft erfolgt ist und demgemäß der erworbene Gegenstand auch nur zu einem Teil Surrogat im Sinne des § 2111 BGB geworden ist (vgl. insbesondere RGZ 89, 53, 59, wo in Auseinandersetzung mit KG OLG 10, 446 mit Recht ausgeführt wird, daß ein derartiger Teilerwerb nicht zu einem bloßen Wertersatzanspruch der Nacherben führt, vielmehr der Teil an dem Gegenstand selbst Surrogat im Sinne des § 2111 BGB wird; BGH NJW 1977, 1631 [BGH 16.03.1977 - IV ZR 182/75] ; Staudinger a.a.O. Anm. 2; RGRK a.a.O. Rdn. 8).

    Es kann daher für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich sein, ob genau entsprechend dem jeweiligen Erbteil jeweils gesondert die Grundstücke einerseits und die vorhandenen Belastungen andererseits aufgeteilt wurden oder ob vielmehr die Grundstücke unter Einberechnung der jeweils zu übernehmenden Belastung den Erbteilen entsprechend aufgeteilt wurden (vgl. RGZ 89, 53, 61).

  • BGH, 16.03.1977 - IV ZR 182/75

    Gewährung eines lebenslänglichen Wohnrechts - Anspruch auf Schadensersatz -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.1979 - 8 W 422/79
    Das Eigentum an den Grundstücken wurde somit durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben (Staudinger, 11. Aufl. 1954, § 2111, Rdn. 7; RGRK-Johannsen, 12. Aufl. 1974, § 2111 Rdn. 7; Palandt a.a.O. § 2111 Anm. 2 b m.w.N.; BGH NJW 1977, 1631 [BGH 16.03.1977 - IV ZR 182/75] ; BGH MDR 1959, 290 = LM § 242 (C a) Nummer 13; BGHZ 40, 115, 123; RGZ 89, 53, 61).

    Zwar kann die Übernahme von Hypotheken und der Verpflichtung zur Zahlung besonderer Leistungen an die Miterben im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung im Einzelfall dazu führen, daß der Erwerb des Grundstücks oder Rechts am Grundstück "nur zu einem Teil" mit Mitteln der Erbschaft erfolgt ist und demgemäß der erworbene Gegenstand auch nur zu einem Teil Surrogat im Sinne des § 2111 BGB geworden ist (vgl. insbesondere RGZ 89, 53, 59, wo in Auseinandersetzung mit KG OLG 10, 446 mit Recht ausgeführt wird, daß ein derartiger Teilerwerb nicht zu einem bloßen Wertersatzanspruch der Nacherben führt, vielmehr der Teil an dem Gegenstand selbst Surrogat im Sinne des § 2111 BGB wird; BGH NJW 1977, 1631 [BGH 16.03.1977 - IV ZR 182/75] ; Staudinger a.a.O. Anm. 2; RGRK a.a.O. Rdn. 8).

  • RG, 28.10.1916 - V 186/16

    Grundstückszubehör

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.1979 - 8 W 422/79
    Wirtschaftlich stellt sich daher die Übernahme der persönlichen Schuld nicht als zusätzliche, der Nachlaßauseinandersetzung fremde Leistung dar (so schon RGZ 89, 61).
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