Rechtsprechung
   OLG Hamm, 04.02.2015 - 8 U 89/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,36388
OLG Hamm, 04.02.2015 - 8 U 89/14 (https://dejure.org/2015,36388)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.02.2015 - 8 U 89/14 (https://dejure.org/2015,36388)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Februar 2015 - 8 U 89/14 (https://dejure.org/2015,36388)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,36388) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 169 Abs. 1
    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch eine Fondsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZG 2016, 1026
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2015 - 8 U 89/14
    Mit Ausnahme der Wendung, wonach der auszuschüttende Betrag nicht "auf Darlehenskonto", sondern "auf das Darlehnskonto des Gesellschafters " gebucht werde, entsprächen die Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag denen, über die der BGH in seinen Entscheidungen vom 12.03.2013 (II ZR 73/11 + II ZR 74/11) entschieden habe, dass sie ein Rückzahlungsverlangen nicht rechtfertigen könnten.

    Ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte - weil gewinnunabhängig - Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 8).

    Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind nach allgemeiner Ansicht aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies - wie vorliegend in § 11 Ziffer 3 S. 1 - vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 9 m.w.N.).

    Bei einer Rückzahlung der Einlage entsteht ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft (im Innenverhältnis) damit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 11 a.E.).

    Denn bei der KG gibt es weder einen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz noch gibt es eine Rechtfertigung für die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 12 ausdrücklich gegen OLG Köln, BeckRS 2012, 07362 - juris Rz. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 169 Rdn. 23).

    Dabei sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 13), der der Senat folgt, allein nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen und unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 14 m.w.N.), was für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter bedeutet, dass sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben müssen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 14 a.E.).

    Dadurch dass das Rückzahlungsverlangen ausdrücklich an die "Liquiditätslage der Gesellschaft" geknüpft ist, liegt zudem der vom BGH (Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 23) für erforderlich gehaltene besondere Grund für die Rückforderung vor, da es ansonsten widersprüchlich wäre, wenn die Gesellschafter nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese - unter Umständen über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber ohne Weiteres binnen einer Frist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB) wieder entzogen werden könnten.

    Im Gegensatz zu dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, lässt sich dem hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Ausschüttungen nicht zum Ausgleich etwaiger Belastungen des Kapitalkontos herangezogen werden sollen, so dass insoweit auch kein gewichtiges Indiz (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 26) dafür vorhanden ist, dass auch in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Ausschüttung nicht gewollt war.

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2015 - 8 U 89/14
    Mit Ausnahme der Wendung, wonach der auszuschüttende Betrag nicht "auf Darlehenskonto", sondern "auf das Darlehnskonto des Gesellschafters " gebucht werde, entsprächen die Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag denen, über die der BGH in seinen Entscheidungen vom 12.03.2013 (II ZR 73/11 + II ZR 74/11) entschieden habe, dass sie ein Rückzahlungsverlangen nicht rechtfertigen könnten.
  • OLG Celle, 25.10.2007 - 13 U 146/07
    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2015 - 8 U 89/14
    Dies ist dann der Fall, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OLG Celle, Urteil vom 25.10.2007 - 13 U 146/07 - juris Rz. 10).
  • BGH, 17.02.2011 - III ZR 144/10

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Plausibilitätsprüfung der Modell-Berechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2015 - 8 U 89/14
    Das Erfordernis einer entsprechenden Fristsetzung entfällt, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Befreiung oder überhaupt jede Schadensersatzleistung verweigert, was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten liegen kann, so dass sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung umwandelt, in dem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH, Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10, NZG 2011, 631 - Rz. 22 m.w.N.).
  • OLG Köln, 11.08.2003 - 18 U 13/03

    Rückzahlungspflicht gewinnunabhängiger Sonderausschüttungen an die Gesellschafter

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2015 - 8 U 89/14
    Denn bei der KG gibt es weder einen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz noch gibt es eine Rechtfertigung für die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 12 ausdrücklich gegen OLG Köln, BeckRS 2012, 07362 - juris Rz. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 169 Rdn. 23).
  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 345/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Richterliche Schätzung des entgangenen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2015 - 8 U 89/14
    Daran fehlt es, wenn der Schuldner zahlungsunwillig ist und der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen Erfolg verspricht (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 345/10, JurBüro 2013, 418 f. - juris Rz. 38).
  • AG Bonn, 10.05.2016 - 104 C 227/15

    Darlegungs- und Beweislast für wirksames Opt-In und Erlöschen einer

    Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Gläubiger dann Ersatz in Geld verlangen (BGH, Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2015 - I-8 U 89/14, 8 U 89/14; OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2012 - I-4 U 134/12, 4 U 134/12).

    In diesem Fall wandelt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH, Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10; OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2015 - I-8 U 89/14, 8 U 89/14; OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2012 - I-4 U 134/12, 4 U 134/12).

  • OLG Frankfurt, 22.06.2016 - 17 U 224/15

    Widerruf eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrages nach Abweichung

    Das Erfordernis einer entsprechenden Fristsetzung entfällt, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Befreiung oder überhaupt jede Schadensersatzleistung verweigert, was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten liegen kann, so dass sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung umwandelt, in dem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH, Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10, Rn. 22, juris; OLG Hamm, Urteil vom 04. Februar 2015 - 8 U 89/14 -, Rn. 78, juris).
  • BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16

    Insolvenzanfechtung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners:

    Vielmehr ist ein Kommanditist, wenn an ihn auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet wurde, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird, nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies hinreichend klar vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013, aaO Rn. 8, 10; vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, NJW-RR 2016, 550 Rn. 10, 15; OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2015 - 8 U 89/14, juris Rn. 58; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 11 U 23/16, juris Rn. 48 ff).
  • LG Aachen, 26.07.2016 - 10 O 507/15

    Klausel über Ausschüttungen nur als Darlehen kann auslegungsbedürftig sein

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in zwei Entscheidungen vom 04.02.20015 (8 U 89/14, juris Rn 64) und vom 09.02.2015 (8 U 103/14, juris Rn 74) einen zur Rückforderung der Ausschüttungen berechtigenden besonderen Grund angenommen hat, soweit das Rückzahlungsverlangen ausdrücklich an die " Liquiditätslage der Gesellschaft " geknüpft ist, ist dies nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, zumal im Verfahren 8 U 103/14 in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des dortigen Gesellschaftsvertrages - anders als hier - ausdrücklich geregelt war, dass eine Rückzahlung der Darlehensforderung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängt.
  • LG Dortmund, 15.04.2015 - 10 O 75/14

    Rückforderungsanspruch von getätigten Auszahlungen an einen Kommanditisten i.R.d.

    Denn nachdem die Klägerin hierzu näher unter Vorlage der Kapitalkontenübersichten (Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 30.03.2015) sowie dem Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2006 (Anlage K 3) schlüssig vorgetragen hat, reichte ein nur pauschales Bestreiten der Voraussetzungen nicht mehr aus (vergleiche hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2015, AZ: I-8 U 89/14 unter II.1. a) aa) (2) (aa)).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht