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| BSG, 29.11.1972 - 8/2 RU 200/71 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (2)
- BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
Auszug aus BSG, 29.11.1972 - 2 RU 200/71
Tätigkeit muß ernstlich sein7 dem in Betracht kommenden Unternehmen dienen7 dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen, der vorgestellte Erfolg der Tätigkeit müßte den Unternehmenszveck irgendwie gefördert haben" wenn der Erfolg eingetreten wäre (BSG 5" 1687 171, 172}" die Tätigkeit muß ihrer Art nach sonst von Personen verrichwerden" die persönlicher und wirttet zu dem Unternehmen in schaftlicher Abhängigkeit stehen - ohne daß bei 5 559 Abs° 2 BVD (früher % 557 Nr° 10 EVO) eine solche Abhängigkeit vorliegen muß (BSG 5, 168) - und schließlich muß sie unter solchen Umständen geleistet werden? daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses der in S 559 Abs° l Nr° l RVO bezeiChneten Art ähnelt und so ein innerer ursächlieher Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird {BSG 5, 474; 54, 277)° Das LSG hat diese Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des & 559 Abse 2 BVG für die Tätigkeit des R° bejaht° Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, ohne daß es auf die Erwägungen des LSG Zu 5 22 HGO ankäme° Der Beklagte möchte dieses Ergebnis dadurch ausräumen" daß er die Tätigkeit als unversicherte, weil unversicherbare Schwarzarbeit gewertet wissen möchte° Dem ist nicht zu folgen°. - BSG, 07.03.1969 - 2 RU 181/65
Unfallversicherungsschutz - Freundschaftsdienst - Betriebsfremde Tätigkeiten - …
Auszug aus BSG, 29.11.1972 - 2 RU 200/71
R° hatte nach den von der Revision nicht angefochtenen und das Revisionsgericht daher bindenden tatsächlichen Feststellungen {8 165 SGG) mit der Gemeinde Salz vereinbart" nach Feierabend in 30 etwa - 40 Stunden auf dem Feuerwehrgerätehaus "tornit-Uell-Plattcn zu einer Stundenvergütung von 4"50 DM zu verlegen" Bei dieser Sachlage handelt es sich um eine ernstliche° dem Willen der Gemeinde entsprechende und ihren Zwecken dienende Tätigkeit° Es steht ferner nichts entgegen? diese Vereinbarung wenn nicht als Arbeitsvertrag" so doch' zumindest als arbeitsvertregsähnliche Vereinbarung zu verstehen, womit zugleich die Annahme ausscheidet" was das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat" daß es sich bei der Vereinbarung um einen Werkvertrag gehandelt habe" Zu Unrecht beruft sich der Beklagte für seine Auffassung auf die BSG-Entscheidung in BSG 29, 159" in der jemand als Bastler bei der Besorgung des erforderlichen Materiäls einen Unfall erlitten hattec Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbare Der Umstand, daß die Gemeinde Salz in ihrem Unternehmen normalerweise keine Dachdecker zu beschäftigen pflegt" steht dem Versicherungsschutz nach 3 559 Abs" 2 RVG nicht entgegen° Denn diese Vorschrift setzt nicht voraus% daß der Unfall bei Arbeiten auftrat, die "üblicherweise von im Betrieb des betreffenden Gewerbezweiges beschäftigten Personen verrichtet werden"" wie der 2° Senat des BSG im Urteil 1972 74/70.
- BSG, 27.06.2000 - B 2 U 21/99 R
Unfallversicherungsschutz bei täglicher Kinderbetreuung durch die Großmutter
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt dieser Versicherungsschutz voraus, daß - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSGE 5, 168, 174; 14, 1, 4; 15, 292, 294 = SozR Nr. 25 zu § 537 RVO aF; BSGE 16, 73, 76 = SozR Nr. 26 zu § 537 RVO aF; BSGE 17, 211, 216 = SozR Nr. 30 zu § 537 RVO aF; BSGE 34, 240, 242 = SozR Nr. 32 zu § 539 RVO; BSG SozR Nrn 16, 23, 29 zu § 537 RVO aF; SozR Nr. 27 zu § 539 RVO; SozR 2200 § 539 Nrn 55, 66, 93, 119; BSG Urteile vom 29. November 1972 - 8/2 RU 200/71 - USK 72178, 30. - BSG, 17.03.1992 - 2 RU 22/91
Abgrenzung arbeitnehmerähnlicher Tätigkeiten von unternehmerähnlichen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO voraus, daß - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigugnsverhältnis steht (BSGE 5, 168, 174; 14, 1, 4; 15, 292, 294; 16, 73, 76; 17, 211, 216; 34, 240, 242; BSG SozR Nrn 16, 23, 29 zu § 537 RVO aF; SozR Nr. 27 zu § 539 RVO; SozR 3 - 2200 § 539 Nrn 55, 66, 93, 119; BSG Urteile vom 29. November 1972 - 8/2 RU 200/71 - USK 72178, 30. - LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2009 - L 15 U 37/08
Helfer steht unter Versicherungsschutz
Rn. 21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO iVm § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO, dessen Regelung im wesentlichen der des hier anzuwendenen § 2 Abs. 2 SGB VII iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entspricht, voraus, dass - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSGGE 5, 168, 174; 14, 1, 4; 15, 292, 294 = SozR Nr. 25 zu § 537 RVO aF; BSGE 16, 73, 76 = SozR Nr. 26 zu § 537 RVO aF; BSGE 17; 211, 216 = SozR Nr. 30 zu § 537 RVO aF; BSGE 34, 240, 242 = SozR Nr. 32 zu § 539 RVO; BSG SozR Nrn. 16, 23, 29 zu § 537 RVO aF; SozR Nr. 27 zu § 539 RVO; SozR 2200 § 539 Nrn. 55, 66, 93, 119; BSG Urteile vom 29. November 1972 - 8/2 RU 200/71 - USK 72178, 30.
- BSG, 25.01.1973 - 2 RU 55/71
Umfang des Versicherungsschutzes durch die Berufsgenossenschaft - Anschieben …
Die Beschränkung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO auf Arbeiten, die von in dem unterstützten Unternehmen Beschäftigten üblicherweise verrichtet werden, würde insbesondere der systematischen Verbindung dieser Vorschrift mit Abs. 1 Nr. 1 nicht ausreichend Rechnung tragen (…vgl. Urteil des erkennenden Senats in BSG 34 240, 242 = SozR Nr. 32 zu § 539 RVO; vgl. auch Urteil vom 29.11.1972 - 8/2 RU 200/71 -). - BSG, 27.06.2000 - B 2 U 44/00 B
Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen im sozialgerichtlichen Verfahren
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO, dessen Regelung im wesentlichen der des hier anzuwendenden § 2 Abs. 2 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entspricht, voraus, daß - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSGE 5, 168, 174; 14, 1, 4; 15, 292, 294 = SozR Nr. 25 zu § 537 RVO aF; BSGE 16, 73, 76 = SozR Nr. 26 zu § 537 RVO aF; BSGE 17, 211, 216 = SozR Nr. 30 zu § 537 RVO aF; BSGE 34, 240, 242 = SozR Nr. 32 zu § 539 RVO; BSG SozR Nrn 16, 23, 29 zu § 537 RVO aF; SozR Nr. 27 zu § 539 RVO; SozR 2200 § 539 Nrn 55, 66, 93, 119; BSG Urteile vom 29. November 1972 - 8/2 RU 200/71 - USK 72178, 30. - LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.1999 - L 15 U 170/99
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls; Geltendmachung von …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO iVm § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO, dessen Regelung im wesentlichen der des hier anzuwendenden § 2 Abs. 2 SGB VII iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entspricht, voraus, daß - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSGE 5, 168, 174; 14, 1, 4; 15, 292, 294 = SozR Nr. 25 zu § 537 RVO aF; BSGE 16, 73, 76 = SozR Nr. 26 zu § 537 RVO aF; BSGE 17, 211, 216 = SozR Nr. 30 zu § 537 RVO aF; BSGE 34, 240, 242 = SozR Nr. 32 zu § 539 RVO; BSG SozR Nrn 16, 23, 29 zu § 537 RVO aF; SozR Nr. 27 zu § 539 RVO; SozR 2200 § 539 Nrn 55, 66, 93, 119; BSG Urteile vom 29. November 1972 - 8/2 RU 200/71 - USK 72178, 30. - BSG, 25.08.1982 - 2 RU 25/81 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der das SG gefolgt ist, setzt S 539 Abs. 2 RVG voraus, daß - auch wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, we1che in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSGE 5, 168, 174; 14, l, 4; 15, 292, 294; 16, 73, 76; 17, 211, 216; 34, 240;… BSG SozR S 537 RVO aF Nr. 16, Nr. 23, Nr. 29;… SozR S 539 RVO Nr. 27; BSG vom 29. November 1972 - 8/2 RU 200/71 - USK 72178; BSG vom 30. November 1972 - 2 RU 195/71 - USK 72202; BSG vom 27. Juni 1974 - 2 RU 23/73 - VersR 1975, 322;… SozR 2200 S 539 RVO Nr. 55;… Brackmann, aaO S 475n;… Lauterbach, aaO S 539 Anm 99;… Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennziffer 302 S 1).
- BSG, 25.01.1973 - 2 RU 216/72 Die Beschränkung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO auf Arbeiten, die von in dem unterstützten Unternehmen Beschäftigten üblicherweise verrichtet werden, würde insbesondere der systematischen Verbindung dieser Vorschrift mit Abs. 1 Nr. 1 nicht ausreichend Rechnung tragen (…BSG aaO; vgl. auch BSG Urteil vom 29.11.1972 8/2 RU 200/71 ...).
- LSG Hessen, 13.12.1972 - L 3 U 377/72
Entscheidung zur Frage
Obwohl die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten früher, als Hauspersonal noch nicht knapp war, nach seinen glaubhaften Angaben sowohl bei ihm als auch beim Beigeladenen zu 2. von Haushaltshilfen geleistet wurde, hängt der Versicherungsschutz für Beschäftigte nicht davon ab, daß die Tätigkeit üblicherweise von in Betrieben des betreffenden Gewerbezweiges beschäftigten Personen verrichtet wird (vgl. Urteile des BGS vom 27.7.1972, 2 RU 71/70; 29.11.1972, 8/2 RU 200/71). - BSG, 27.06.1974 - 8 RU 115/73 2, Senat in seiner Entscheidungvom27" Juli 4972{BSG54, 240 ff") vertretene Rechtsauffassung nicht zu teilen, Er hat sich bereits in seinem Urteil vom 29, November 1972 -8/2 RU 200/71 - dieser Entscheidung angeschlossene Nach 5 559 Abs° 2 RVG sind Personen, die wie Versicherte nach 5 559 Abs° 1 Nr; 1 RVO tätig werden, gegen Arbeitsunfall versichert, auch wenn sie nur vorübergehend tätig geworden sind° Voraussetzung ist, daß es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende, dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit gehandelt hat und der vorgestellte Erfolg der Tätigkeit Unternehmenszwecken oder sein.
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