Rechtsprechung
| BSG, 02.11.1988 - 8/5a RKn 15/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf ein höheres als das festgestellte Knappschaftsruhegeld - Berücksichtigung als Ersatzzeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung - Anforderungen an die Beitragszeit in der Rentenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BSG, 17.11.1987 - 5b RJ 98/86
Wehrdienst - Anrechung - Ersatzzeit - Freiwilliges Längerdienen - 8. Mai 1945
Auszug aus BSG, 02.11.1988 - 5a RKn 15/87
Es mag dahingestellt bleiben, ob die BfA in ihrem Bescheid vom 2. April 1974 zu Recht oder zu Unrecht die Voraussetzungen des § 72 des Gesetzes Nr. 131 für die fiktive Nachversicherung als erfüllt angesehen hat (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. November 1987 - 5b RJ 98/86 -).Da der Kläger jedenfalls in der Zeit bis zum 30. Juni 1944 nicht Berufssoldat, sondern längerdienender Freiwilliger war, wird insoweit das Urteil des 5b-Senats vom 17. November 1987 - 5b RJ 98/86 - zu berücksichtigen sein, wonach eine Nachversicherung für längerdienende Freiwillige nur dann in Betracht kommt, wenn diese vor dem 8. Mai 1945 aus der deutschen Wehrmacht ausgeschieden sind.
- BSG, 16.01.1979 - 5 RKn 14/78
Beschränkung des Leistungsantrags - Versicherungszweig - Knappschaftliche …
Auszug aus BSG, 02.11.1988 - 5a RKn 15/87
Dem steht das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Januar 1979 (BSGE 47, 293) nicht entgegen.Hierzu hat das BSG jedoch bereits in seinem Urteil vom 16. Januar 1979 (BSGE 47, 293) zu einem vergleichbaren Tatbestand entschieden, daß für die Zuordnung einer Ersatzzeit bei einer Beschränkung des Leistungsantrags auf einen bestimmten Zweig der Wanderversicherung die in den übrigen Versicherungszweigen zurückgelegten Beitragszeiten unberücksichtigt bleiben müssen.
- BSG, 01.12.1982 - 4 RJ 79/81
Nachversicherung; Rentenherabsetzung; Weiterversicherung; Herstellungsanspruch; …
Auszug aus BSG, 02.11.1988 - 5a RKn 15/87
Die fiktive Nachversicherung tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern ist von einem im Belieben des Versicherten stehenden Antrag abhängig (BSG SozR 7290 § 72 Nr. 7; 2600 § 50 Nr. 2). - BSG, 27.03.1974 - 5 RKn 1/73
Leistungsberechnung - Leistungsantrag - Beschränkung - Versicherungszweig - …
Auszug aus BSG, 02.11.1988 - 5a RKn 15/87
In seinem Urteil vom 27. März 1974 (BSGE 37, 204) hatte das BSG zwar angenommen, bei einer Beschränkung des Leistungsantrags müßten die zu anderen Versicherungszweigen entrichteten Beiträge ganz allgemein unberücksichtigt bleiben und insbesondere für die Halbbelegung bei der Anrechnung einer Zurechnungszeit.
- BSG, 29.10.1991 - 5 RJ 38/89
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Rücknahme eines rechtwidrigen …
Wie das BSG bereits wiederholt entschieden hat, tritt die fiktive Nachversicherung nicht kraft Gesetzes ein, sondern ist von einem im Belieben des Versicherten stehenden Antrag abhängig [s Urteil des 5. Senats vom 20. Juni 1979 -5 RKn 16/78- SozR 2600 § 50 RKG Nr. 2; 4. Senat Urteil vom 1. Dezember 1982 -4 RJ 79/81-SozR 7290 § 72 G 131 Nr. 7 = BSGE 54, 193; 8. Senat Urteil vom 2. November 1988 -8/5a RKn 15/87- Kompaß 1989, 37 = ZfS 1989, 48].Der 4. und 8. Senat des BSG haben dementsprechend speziell für den Fall einer fiktiven Nachversicherung ausgesprochen, daß eine unterbliebene Beratung über die Auswirkungen der Nachversicherung für den benachteiligten Versicherten zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in dem Sinn führen kann, daß er so zu behandeln ist, als sei die Nachversicherung nicht durchgeführt worden (4. Senat Urteil vom 1. Dezember 1982 -4 RJ 9/82- BSGE 54, 193, 198 f; 8. Senat Urteil vom 2. November 1988 -8/5a RKn 15/87-Kompaß 1989, 37; ZfS 1989, 48).
- BSG, 21.06.1989 - 1 RA 43/87
Anrechnung des Kriegsdienstes als Ersatzzeit bei Recht zur Nachversicherung
Denn die Beklagte hat den Kläger mit ihrem Anerkenntnis vom 31. März 1989 offenbar im Hinblick auf einen möglichen Herstellungsanspruch wegen unzureichender Beratung (vgl Urteil des 8. Senats des BSG vom 2. November 1988 - 8/5a RKn 15/87 -) so gestellt, als ob die Nachversicherung nicht beantragt und nicht durchgeführt worden wäre.Auch der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) ist dem offensichtlich gefolgt (Urteil vom 2. November 1988 - 8/5a RKn 15/87 -).
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