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Rechtsprechung
   BSG, 29.10.1981 - 8/8a RU 34/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,5272
BSG, 29.10.1981 - 8/8a RU 34/80 (https://dejure.org/1981,5272)
BSG, Entscheidung vom 29.10.1981 - 8/8a RU 34/80 (https://dejure.org/1981,5272)
BSG, Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - 8/8a RU 34/80 (https://dejure.org/1981,5272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfallversicherungsträger - Gefahrtarifstelle - Unternehmensgröße

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif - …

    Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1;… BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335).
  • BSG, 22.03.1983 - 2 RU 27/81

    Aufstellung eines Gefahrtarifs - Veranlagung abgrenzbarer Unternehmensteile - …

    Der Unfallversicherungsträger darf bei der Aufstellung des Gefahrtarifs die Veranlagung abgrenzbarer Unternehmensteile in gesonderten Gefahrtarifstellen nur dann von einer bestimmten Zahl der Versicherten des Unternehmens abhängig machen, wenn dies dem vorhandenen Risikogefälle in den Unternehmen in etwa entspricht (Abweichung von BSG, SozR 2200 § 734 Nr. 1).

    Nach diesen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung festgelegten Grundsätzen für die Bildung von Gefahrklassen kommt es sonach im Rahmen des von der Beklagten nach Gewerbezweigen erstellten Gefahrtarifs bei der Bildung von Gefahrklassen nicht auf die Unfallgefahr an bestimmten Arbeitsplätzen eines Unternehmens an, sondern im allgemeinen wird der Gesamtbetrieb mit seiner durchschnittlichen gewerbetypischen Unfallgefahr zu einer Gefahrklasse veranlagt (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1).

    Die Berufsgenossenschaften können aber abgrenzbare Teile aus Unternehmen desselben Gewerbezweiges zu einer besonderen Bewertung im Gefahrtarif zusammenfassen (s. BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1;… Schulz a.a.O. S. 97, s. aber auch S. 116).

    An dieser Entscheidung ist der Senat nicht durch das Urteil des 8. Senats des BSG vom 29. Oktober 1981 (8/8a RU 34/80 = SozR 2200 § 734 Nr. 1) gehindert, das ebenfalls den Gefahrtarif der Beklagten betrifft; denn der 9b Senat des BSG, auf den die Zuständigkeit des 8. Senats in Streitigkeiten der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen ist, hat auf Anfrage (vgl. BSGE 42, 49, 53/54) - mitgeteilt, daß er die Rechtsauffassung des 2. Senats teilt.

  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit - …

    Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1;… BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -).
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