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Rechtsprechung
   BSG, 30.04.1981 - 8/8a RU 66/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,22520
BSG, 30.04.1981 - 8/8a RU 66/80 (https://dejure.org/1981,22520)
BSG, Entscheidung vom 30.04.1981 - 8/8a RU 66/80 (https://dejure.org/1981,22520)
BSG, Entscheidung vom 30. April 1981 - 8/8a RU 66/80 (https://dejure.org/1981,22520)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.10.1962 - 2 RU 205/61
    Auszug aus BSG, 30.04.1981 - 8a RU 66/80
    Nur so läßt sich beurteilen, ob und in welchem Umfange sie für das Zustandekommen des Unfalls rechtliche Bedeutung haben (BSGE 18, 101, 103).

    Nach der Rechtsauffassung in BSGE 18, 101, 103, die der erkennende Senat teilt, kann durchaus ein betriebs- oder wegebedingter Umstand durch die Auswirkung der alkohölbedingten Verkehrsuntüchtigkeit des Verunglüokten rechtlich bedeutungslos werden.

    wollte man dies aber - mit dem LSG und abweichend von BSGE 18, 101, 103 - in Jedem Fall einer über das übliche Maß hinausgehenden Uegegefahr annehmen, wäre jeder auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführéhde Unfall versicherungsrechtlich geschützt, wenn nur eine über das übliche maß hinausgehende Wegegefahr oder ein anderer betriebsbedingter Umstand dabei in dem naturwissenschaftlich-phi1030phischen Sinne mitgewirkt hätte, daß ohne ihn der Erfolg nicht mehr denkbar wäre.

    ist von den Besonderheiten in der Person des Versicherten - nicht etwa von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer - auszugehen (BSGE 18, 101, 105).

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 30.04.1981 - 8a RU 66/80
    Danach ist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die bei der Entstehung des Unfalls mitgewirkt hat, gegenüber den betriebsbedingten Umständen - hier der besonderen Wegegefahr - als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Verkehr3teilnehmer ohne den Alkoholeinfluß bei derselben Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre (BSGE 12, 242, 245, 246; 15, 15, 15).
  • BSG, 25.01.1983 - 2 RU 35/82
    Bei der Gegenüberstellung des Alkoholeinflusses einerseits und der wege- und betriebsbedingten Umstände andererseits ist also entscheidend, ob der Verunglückte gerade wegen des Alkoholgenusses in eine Verkehrssituation geraten ist, die er auch als Nüchterner nicht anders hätte meistern können (BSG Urteil vom 2. Mai 1979 - 2 RU 103/77 - : Blutalkohol 16, M98 und SozSich 1979, 216), oder ob er bei der Begegnung mit einer - alkoholunabhängigen - Gefahr den Unfall wegen des Alkoholgenusses nicht hat verhindern können (BSG Urteil vom 30. April 1981 -8/8a RU 66/80 -).
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