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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 13.10.2015 - 8 A 12/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,36130
VG Schleswig, 13.10.2015 - 8 A 12/15 (https://dejure.org/2015,36130)
VG Schleswig, Entscheidung vom 13.10.2015 - 8 A 12/15 (https://dejure.org/2015,36130)
VG Schleswig, Entscheidung vom 13. Oktober 2015 - 8 A 12/15 (https://dejure.org/2015,36130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauherr muss Kosten der nachträglichen Überprüfung der Standsicherheit tragen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.11.1985 - II R 173/83

    Gesetzesaufhebung

    Auszug aus VG Schleswig, 13.10.2015 - 8 A 12/15
    Das Urteil des BFH vom 19.11.1985 (- II R 173/83 - juris), wonach diese Vorschrift durch § 25 Abs. 12 Grunderwerbssteuergesetz 1983 (…vom 17.12.1982, BGBl. 1982, S. 1777) aufgehoben sei, betrifft nur das Grunderwerbssteuerrecht und lässt die Regelung im Übrigen unberührt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1995 - 14 A 217/92

    Anerkennung als Kleinsiedlung; Verwaltungsakt; Bauherr; Rechtsanspruch; Ablehnung …

    Auszug aus VG Schleswig, 13.10.2015 - 8 A 12/15
    Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 29 Abs. 1 Reichssiedlungsgesetz ("Geschäfte, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren dienen") auf Grundstücksverkehrsgeschäfte beschränkt, wenn nicht andere Regelungen diese Vorschrift ausdrücklich für anwendbar erklären (zum Beispiel für Kleinsiedlungen, § 96 Nummer 2 II. WoBauG; OVG NRW U.v. 10.11.1995 - 14 A 217/92 - juris).
  • VG Schleswig, 07.02.2018 - 8 A 674/17

    Verpflichtung zur nachträglichen Vorlage eines Standsicherheitsnachweis für ein …

    Rn. 15 Wie bereits das erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 13.10.2015 (8 A 16/15 und 8 A 12/15) - insoweit bestätigt durch die nachgehenden Entscheidungen des OVG vom 31.07.2017, 1 LB 13/16 und 1 LB 6/17 - festgestellt hat, steht die Bestandskraft der erteilten Baugenehmigungen grundsätzlich einer nachträglichen Anforderung eines Gutachtens zur Standsicherheit nicht entgegen.
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