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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.1992 - 8 A 1958/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,10827
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.1992 - 8 A 1958/89 (https://dejure.org/1992,10827)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.03.1992 - 8 A 1958/89 (https://dejure.org/1992,10827)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. März 1992 - 8 A 1958/89 (https://dejure.org/1992,10827)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Teilnehmer; Umschulung; Mehrbedarf; Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt; Abweichung; Regelsätze

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1993 - 5 L 19/92
    Das wäre nicht möglich, wenn es sich beim Übergangsgeld um ein Entgelt für eine ausgeübte (Ewerbs-) Tätigkeit oder erbrachte Leistungen handelte (ebenso für das Unterhaltsgeld nach § 44 AFG mit weiteren, auf das Übergangsgeld übertragbaren Gründen: OVG Münster, Urteil vom 12.03.1992 - 8 A 1958/89 -, FEVS 43, 372).

    Soweit die Leistungspflicht des Arbeitsamts allenfalls zweifelhaft sein könnte (so hinsichtlich des Mehraufwands wegen negativer Veränderung des Einkaufsverhaltens), fehlt es schon an der erforderlichen substantiierten Darlegung, daß ein solcher Mehraufwand tatsächlich entstanden ist (zur Darlegungs- und Nachweispflicht bei Geltendmachung eines Anspruchs nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG, vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.03.1992, aaO).

  • VG Braunschweig, 13.07.2000 - 4 A 4430/97

    Anspruch auf Bewilligung von einmaligen Beihilfen zur Anschaffung einer …

    Rn. 35 Zur Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit im Sinne von § 76 Abs. 2a BSHG (früher § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG) hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.07.1994 - BVerwG 5 C 32.91 - (BVerwGE 96, 246) hinsichtlich eines Umschülers, der von der Bundesanstalt für Arbeit Unterhaltsgeld nach den §§ 44, 47 AFG erhielt, Folgendes ausgeführt: "Unter einem Erwerbstätigen versteht der allgemeine Sprachgebrauch jemanden, der - sei es als Selbständiger, sei es unselbständig Beschäftigter - eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. VGH Kassel, B. v. 17. Februar 1987, FEVS 36, 459/460; OVG Münster, Urt. v. 12. März 1992, FEVS 43, 372/373).

    Insoweit kommt auch nicht etwa eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften in Betracht, weil es hierzu ersichtlich an einer unbeabsichtigten Regelungslücke im BSHG mangelt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.03.1992, FEVS 43, 372/376 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 32.91

    Sozialhilfe - Umschüler

    Umschüler, die Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhalten, erfüllen die Voraussetzungen dieser Mehrbedarfsnorm nicht (vgl. VGH Kassel, Beschlüsse vom 30. Mai 1985 - 9 TG 247/83 - NJW 1986, 272 und vom 17. Februar 1987 - 9 TG 3452/86 - FEVS 36, 459; VGH Mannheim, Urteil vom 17. April 1986 - 6 S 875/86 - OVG Münster, Urteil vom 12. März 1992 - 8 A 1958/89 - FEVS 43, 372; a.A. OVG Berlin, Beschluß vom 10. September 1985 - 6 S 131.85 - FEVS 35, 247; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. September 1990 - 4 A 203/88 - FEVS 41, 441; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 1987 - 4 A 144/85 - FEVS 37, 34 für einen in einer beschützenden Werkstatt arbeitenden Behinderten).
  • VG Gelsenkirchen, 22.04.2004 - 2 K 6167/02

    Voraussetzungen des Vorliegens des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Gewährung …

    Rn. 37 So z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 - 5 C 32/91 -, FEVS 45, S. 177 ff. (S. 178 f.); OVG NRW, Urteil vom 12. März 1992 - 8 A 1957/89 -, FEVS 43, S. 372 ff. (S. 374); jeweils zu § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung.

    Rn. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 - 5 C 32/91 -, 5 C 32/91 -, FEVS 45, S. 177 ff. (S. 180); OVG NRW, Urteil vom 12. März 1992 - 8 A 1958/89 -, FEVS 43, S. 372 ff. (S. 375); anders noch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1972 - 5 C 6.71 -, FEVS 19, S. 281 ff. (S. 285 f.), wonach es nicht darauf ankommt, ob das Einkommen als Gegenleistung für getane Arbeit anzusehen sei", sondern maßgeblich der Motivationszweck sowie die Entlastung der Sozialhilfe durch ein eigenes Einkommen des Hilfesuchenden rechtserhebliche Bedeutung hat".

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.1994 - 2 S 256/94

    Sozialhilfe

    Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei dem dem Antragsteller gem. § 44 AFG gewährten Unterhaltsgeld nicht um ein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern um eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Sozialleistung handelt (so aber OVG Münster, U. v. 12. März 1992, FEVS 43, 372, 374; VGH Kassel, B. v. 17. Februar 1987, FEVS 39, 459 jeweils zu § 23 Abs. 4 BSHG a. F.).
  • VG Kassel, 11.11.2004 - 7 E 1655/02

    Antrag auf Sozialhilfeleistungen für Markenkleidung zu einem besonderen Anlass.

    Sofern konkret höhere Aufwendungen durch die Ausbildung bedingt sind, ist es Aufgabe des Hilfeempfängers, diese nachzuweisen, die pauschale Behauptung, es entstünden durch die Teilnahme an einer Ausbildung erhöhte Aufwendungen, rechtfertigt es allein nicht, laufende Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG abweichend von den Regelsätzen zu bemessen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Februar 1987, Az: 9 TG 3452/86; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 1992, Az: 8 A 1958/89).
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