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| VG Berlin, 03.08.1993 - 8 A 365.90 |
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- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Schwerbehindertenrecht: Ausnahme vom Antragserfordernis vor Kauf eines Kraftfahrzeugs oder behinderungsbedingten Zusatzausstattungen - Unkenntnis des Antragserfordernisses
Wird zitiert von ... (2)
- VG Würzburg, 12.05.2016 - W 3 K 15.951
Erfordernis der vorherigen Antragstellung für die Kostenübernahme der …
Aus der Ausgestaltung der Vorschrift als "Soll"-Vorschrift und nicht als "Muss"-Vorschrift ergibt sich, dass sie im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörde und den Antragsteller rechtlich zwingend ist und nur in atypischen Fällen auf die gesetzlich vorgesehene vorherige Antragstellung verzichtet werden darf (…OVG Schleswig-Holstein, U.v. 4.6.1997 - 5 L 33/96 - juris Rn. 25; VG Berlin, GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 17;… Spiolek in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, Anhang 5 § 10 Rn. 1;… vgl. allgemein zu Sollvorschriften BVerwG, B.v. 3.12.2009 - 9 B 79.09 - BeckRS 2010, 45510 Rn. 2 m. w. N.).Es handelt sich hierbei um eine verhältnismäßige und rechtlich unbedenkliche Konkretisierung der (höherrangigen) Rechtsgrundlagen nach dem Sozialgesetzbuch (hier des Neunten Buches) bzw. früher nach dem Schwerbehindertengesetz (vgl. VG Berlin, GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 21;… allgemein zur rechtlichen Unbedenklichkeit der Kraftfahrzeughilfeverordnung BSG, U.v. 14.12.1994 - 4 RA 42/94 - juris Rn. 30;… SG Lüneburg, U.v. 11.9.2009 - S 7 AL 185/08 - juris Rn. 46).
Aus dem in § 10 KfzHV festgelegten Regel-Ausnahmeverhältnis folgt, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz der vorherigen Antragstellung nur dann in Betracht kommt, wenn die sonst zu treffende Entscheidung im Einzelfall mit den tragenden Grundsätzen der geregelten Gesetzesmaterie nicht mehr zu vereinbaren wäre (VG Berlin, GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 18).
Damit ist die bloße Gesetzesunkenntnis regelmäßig vom Antragsteller zu vertreten mit der Folge, dass sie von vornherein zur Begründung einer unaufschiebbaren Maßnahme ausscheidet (VG Berlin, GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 19;… vgl. auch Spiolek in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, Anhang 5 § 10 Rn. 1).
Stets einen atypischen Sonderfall anzunehmen, wenn ein Antragsteller sich auf Unkenntnis einer Fördervoraussetzung beruft, würde zudem zu einer hohen Missbrauchsgefahr führen, zumindest aber den Grundsatz der vorherigen Antragstellung weitgehend leerlaufen lassen, was dem in § 10 KfzHV zum Ausdruck kommenden Regel- Ausnahmeverhältnis nicht entspräche (VG Berlin, GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 19).
Zwar kann eine nicht beabsichtigte, erhebliche wirtschaftliche Belastung, die die Eingliederung bzw. die Teilhabe des schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben in Frage stellt, möglicherweise einen atypischen Sonderfall begründen (so VG Berlin, GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 18).
- VG Köln, 23.01.2002 - 21 K 9285/98
Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben - Hilfen zur Beschaffung, …
Rn. 34 vgl. VG Berlin, Urteil vom 03. August 1993 - 8 A 365/90 -, aus JURIS; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 04. Juni 1997 - 5 L 33/96 -, aus JURIS.
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