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Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.1982

Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.1982 - 8 A 78/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,15315
OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.1982 - 8 A 78/79 (https://dejure.org/1982,15315)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.02.1982 - 8 A 78/79 (https://dejure.org/1982,15315)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Februar 1982 - 8 A 78/79 (https://dejure.org/1982,15315)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Saarland, 06.07.2018 - 2 A 583/17

    Ausbildungsförderung; Verlängerung der Förderungshöchstdauer; Pflege von …

    Rn. 10 Die Klägerin kann sich in dem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des OVG B-Stadt vom 18.5.1988 - 12 A 16/88 - berufen.(Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 18.5.1988 - 12 A 16/88 -, NVwZ-RR 1989, 21) Das OVG B-Stadt hat darin an der vom BVerwG(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 113/79 -, BVerwGE 64, 168) begründeten und von ihm geteilten(Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 5.2.1982 - 8 A 78/79 -, juris) Rechtsprechung festgehalten, dass die Pflege erkrankter Familienangehöriger und die damit einhergehende besondere Belastung des Auszubildenden grundsätzlich nicht als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt wird.

    In der Rechtsprechung ist - wie oben im Einzelnen ausgeführt - geklärt, dass die Pflege von Familienangehörigen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 113/79 -, BVerwGE 64, 168; OVG Koblenz, Urteile vom 5.2.1982 - 8 A 78/79 -, juris und vom 18.5.1988 - 12 A 16/88 -, NVwZ-RR 1989, 21; sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.1.1997 - Bs IV 364/96 -, juris) Ebenso wenig bedarf es einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, "in welchem Ausmaß die Pflege erkrankter Familienangehöriger und die damit einhergehende besondere Belastung des Auszubildenden rechtfertigt, BAföG nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus zu gewähren".

  • OVG Saarland, 14.07.2020 - 2 A 189/19

    Die Pflege erkrankter Eltern ist grundsätzlich kein Grund für eine Verlängerung …

    Das OVG Koblenz hat darin an der vom BVerwG[Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 113/79 -, BVerwGE 64, 168][Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 113/79 -, BVerwGE 64, 168] begründeten und von ihm geteilten[Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 5.2.1982 - 8 A 78/79 -, juris][Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 5.2.1982 - 8 A 78/79 -, juris] Rechtsprechung festgehalten, dass die Pflege erkrankter Familienangehöriger und die damit einhergehende besondere Belastung des Auszubildenden grundsätzlich nicht als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt wird.
  • VG Saarlouis, 19.06.2017 - 3 K 2053/15

    Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen Pflege eines schwer kranken …

    Die Pflege oder Betreuung kranker Eltern ist kein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Ziff. 1 BAföG (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981, Az.: 5 C 113/79; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.1982, Az.: 8 A 78/79).
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   OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.1982 - 8 A 78/79   

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OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.1982 - 8 A 78/79 (https://dejure.org/1982,16573)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.02.1982 - 8 A 78/79 (https://dejure.org/1982,16573)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Februar 1982 - 8 A 78/79 (https://dejure.org/1982,16573)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 113.79

    Schwerwiegender Grund - Ausbildungsbezogenheit - Auszubildender - Planmäßige …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.1982 - 8 A 78/79
    Dieser Grund kann ebensowenig als schwerwiegend im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG angesehen werden, Denn wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 22. Oktober 1981 - 5 C 113/79 - = FamRZ 82, 204) ist auch der Senat, der Meinung, daß schwerwiegende Gründe nur solche Tatsachen sein können, die "in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, daß sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände des Ausbildungsgangs berühren".
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