Rechtsprechung
| VGH Hessen, 01.07.2010 - 8 A 983/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 2 GaststättenG, § 35 Abs 1 GewO, § 1 Abs 1 Nr 3 GewZuStVO, § 1 Abs 1 Nr 1 GewZuStVO, § 1 Abs 4 Nr 2 GewZuStVO
Zuständigkeit für eine Gewerbeuntersagung bei Gaststätten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sachliche Behördenzuständigkeit für den nicht unter das Gaststättengesetz (GastG) fallenden erlaubnisfreien Teil eines Gaststättenbetriebes; Sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums bei Untersagung des Betriebes eines Kiosks mit Trinkhalle; Zuverlässigkeit eines ...
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 26.03.2010 - 2 K 3580/09
- VGH Hessen, 01.07.2010 - 8 A 983/10
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87
Gewerbeuntersagung - Gewerbetreibender - Steuerrückstände - Unzuverlässigkeit - …
Auszug aus VGH Hessen, 01.07.2010 - 8 A 983/10
Unerheblich ist, ob sich die Steuerschulden gemäß § 162 Abgabenordnung aus geschätzten oder aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben ( BVerwG, Beschluss vom 29. Januar.1988 - 1 B 164.87 -, GewArch 1988, 162 = juris Rdnr. 3). - BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und …
Auszug aus VGH Hessen, 01.07.2010 - 8 A 983/10
Es ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Umstände abzustellen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 = juris Rdnrn 13 f.).
- VGH Hessen, 04.09.2012 - 6 B 1557/12
Unzuverlässigkeit eines Gastgewerbetreibenden
Für den nicht unter das Gaststättengesetz fallenden erlaubnisfreien Teil eines Gaststättenbetriebes - u.a. gegeben bei der Abgabe alkoholfreier Getränke nach § 2 Abs. 2 (Bundes-) GastG - lag die Zuständigkeit für eine Gewerbeuntersagung indes bei den Regierungspräsidien (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - 8 A 983/10 -, GewArch 2011, 172, mit näherer Darlegung zur in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage).Es ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Umstände abzustellen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1; Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - 8 A 983/10 -, GewArch 2011, 172).
Maßgebend sind - wie dargestellt - die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Urteil vom 2. Februar 1982 -1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - a.a.O.).
- VGH Hessen, 28.08.2013 - 6 A 704/12
Finanzkommissionsgeschäft
In diesen Verfahren ist deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1; Hess. VGH, Urteile vom 01.07.2010 - 8 A 983/10 -, GewArch 2010, 172; vom 16.07.1997 - 8 UE 424/96 -, GewArch 1998, 289), weil es sich um Prognoseentscheidungen über die (fehlende) Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden handelt, die zwar auf Tatsachen gründen, indes eine wertende Berücksichtigung der wirtschaftlichen wie persönlichen Verhältnisse des Betroffenen mit dem Blick in die Zukunft gerichtet darstellen, die im Kontext einer möglichen Wiedergestattung der Gewerbeausübung zu sehen sind (vgl. § 35 Abs. 7 GewO). - VG Gießen, 05.12.2012 - 8 L 3004/12
Unzuverlässigkeit eines Gastwirts
5 f.; Hess.VGH, U. v. 07.01.2010 - 8 A 983/10 -, GewArch, 2011, 172, 173 f.; U. v. 26.11.1996 - 8 UE 2858/96 -, GewArch.
- VG Würzburg, 25.02.2015 - W 6 K 14.1296
Widerruf der Gaststättenerlaubnis
Rn. 25 Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung der Gaststätte, soweit diese erlaubnisfrei betrieben wird, ist § 31 GastG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach es ebenfalls auf die Unzuverlässigkeit des Klägers ankommt (HessVGH, U.v. 1.7.2010 - 8 A 983/10 - GewArch 2011, 172; VG Köln, B.v. 11.8.2009 - 1 L 976/09 - juris). - VG Gießen, 02.09.2026 - 8 L 2893/26
Eilrechtsschutz gegen die Untersagung der Ausübung des Gaststättengewerbes
Als unzuverlässig ist derjenige anzusehen, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, ohne dass es auf ein persönliches Verschulden ankommt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - 8 A 983/10 -, juris, Rdnr. 44 ). - VG Würzburg, 08.04.2015 - W 6 K 15.88
Rückstände bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen …
Rn. 17 Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung der Gaststätte, soweit diese erlaubnisfrei betrieben wird, ist § 31 GastG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach es ebenfalls auf die Unzuverlässigkeit des Klägers ankommt (HessVGH, U.v. 1.7.2010 - 8 A 983/10 - GewArch 2011, 172; VG Köln, B.v. 11.8.2009 - 1 L 976/09 - juris).
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