Rechtsprechung
| BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 151/91 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Berlin LPVG § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 89
Mitbestimmung bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zustimmungspflicht des Personalrates - Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches - Klageerhebung
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 05.04.1990 - 19 Ca 77/89
- LAG Berlin, 22.10.1990 - 9 Sa 56/90
- BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 151/91
Papierfundstellen
- NZA 1992, 994
- BB 1992, 1431
- DB 1992, 1588
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.11.1983 - VIII ZR 197/82
Vertrag über die Übernahme einer tierärztlichen Praxis - Vereinbarung zur …
Auszug aus BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 151/91
Wegen Fehlens dieser Voraussetzung ist die Klage als zur Zeit unzulässig abzuweisen, denn die Klagbarkeit eines Anspruchs ist besondere Sachurteilsvoraussetzung (vgl. dazu BGH Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - ZZP 99 (1986), 90, 93; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 50. Aufl., Grundzüge § 253 Anm. 4; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., §. - BVerwG, 19.12.1990 - 6 P 24.88
Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen …
Auszug aus BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 151/91
In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1990 - 6 P 24.88 - (Der Personalrat 1991, 133 ) ist von der Wirksamkeit dieser Regelung des Berliner Landesrechts auszugehen. - BAG, 16.03.1956 - GS 1/55
Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der …
Auszug aus BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 151/91
Dem Ergebnis seiner Mitbestimmung kommt keine normative Wirkung zu, so daß die Frage einer normativen Regelungsbefugnis hinsichtlich ausgeschiedener Mitarbeiter keine Bedeutung besitzt (vgl. dazu nur BAGE 3, 1 = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG und Säcker, AR-Blattei [D] Betriebsvereinbarung I C II 2).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2015 - 6 A 1832/12
Heranziehung eines Ruhestandsbeamten zum Schadensersatz wegen einer …
Rn. 25 Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich im Urteil vom 14. November 1991 - 8 AZR 151/91 -, juris, vor allem am Schutzzweck der dort in Rede stehenden Mitbestimmungsregelung, mithin des § 86 Abs. 1 Nr. 4 PersVG-Berlin orientiert. - OVG Thüringen, 12.06.2014 - 2 ZKO 968/10
Mitbestimmung des Personalrats bei Ersatzansprüchen gegen Ruhestandsbeamten
Rn. 18 Das Verwaltungsgericht berufe sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 1991 (Az. 8 AZR 151/91), nach der eine Mitwirkung des Personalrats auch bei ausgeschiedenen Dienstkräften bejaht werde.Der Kläger deutet zwar zutreffend darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 14. November 1991 (8 AZR 151/91) einleitend differenziert hat, der Begriff der dort zu beurteilenden Mitbestimmungsregelung "sämtliche Dienstkräfte" (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 PersVG-Berlin) verweise nicht nur auf § 4 PersVG-Berlin.
Er trete nicht als Stellvertreter der einzelnen Dienstkraft auf (vgl. BAG, Urteil vom 14. November 1991 - 8 AZR 151/91 - Juris, Rn. 21 ff.).
- BVerwG, 02.06.2010 - 6 P 9.09
Mitbestimmung des Personalrats; Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine …
Rn. 19 e) Mit der beschriebenen Lösung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 1991 - 8 AZR 151/91 - (AP Nr. 1 zu § 86 LPVG Berlin), mit welchem die Schadensersatzklage gegen eine Dienstkraft mangels durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens "als zurzeit unzulässig" abgewiesen wurde.Insofern befand er sich bis zum Ergehen der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (…Beschluss vom 19. Dezember 1990 a.a.O. S. 4 ff.) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14. November 1991 a.a.O. Bl. 324); in beiden vorbezeichneten Entscheidungen wurde das Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle für unbedenklich gehalten, weil die Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen unter Zugrundelegung strikter Rechtsvorschriften zu treffen sei und daher der vollen richterlichen Nachprüfung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unterliege.
- BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95
Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütung
Diese Mitbestimmung des Personalrats begründet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, bei deren Fehlen eine gerichtliche Geltendmachung unzulässig ist (BAG Urteil vom 14. November 1991 - 8 AZR 151/91 - AP Nr. 1 zu § 86 LPVG Berlin). - VG Gelsenkirchen, 27.06.2012 - 1 K 1500/12
Früherer Vizepräsident der Polizei haftet zunächst nicht
Rn. 30 Vgl. BAG, Urteil vom 14. November 1991 - 8 AZR 151/91 -, juris, Rn. 21, zu dem Begriff der "Dienstkraft".Rn. 51 Vgl. BAG, Urteil vom 14. November 1991 - 8 AZR 151/91 -, juris, Rn. 21, zu dem Begriff der "Dienstkraft".
- LAG Niedersachsen, 14.09.2005 - 15 Sa 1610/03
Herausgabeanspruch von Schmiergeld gegenüber einem Angestellten des öffentlichen …
Soweit das Bundesarbeitsgericht in dem vom Beklagten angezogenen Urteil vom 14.11.1991 (8 AZR 151/91, AP Nr. 1 zu § 86 LPVG Berlin) in Bezug auf das Berliner Personalvertretungsrecht eine andere Auffassung vertreten hat, ist die Besonderheit des Niedersächsischen Personalvertretungsrechts zu berücksichtigen. - LAG Hamm, 22.03.2022 - 17 Sa 1396/20
Beteiligung des Personalrats bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen …
Rn. 64 a) Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Beschäftigte (§ 72 Abs. 4 Nr. 11 LPVG NRW) begründet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, bei deren Fehlen eine gerichtliche Geltendmachung unzulässig ist (BAG 14.11.1991 - 8 AZR 151/91 - zu III der Gründe; 25.07.1996 - 6 AZR 683/95 - zu II 1 der Gründe; 30.08.1995 - 1 AZR 237/95 - zu I der Gründe). - OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 60 PV 17.07
Widerspruchsrecht gegen Mitbestimmung des Personalrats; vorsorgliche Anmeldung …
Rn. 39 Für die hier vertretene Auffassung spricht - wenngleich nur mittelbar - auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 1991 (- 8 AZR 151/91 -, Juris Rn. 18 und 24).
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