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| BVerwG, 27.02.1961 - VIII B 117.60 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1960 - I A 490/58
- BVerwG, 27.02.1961 - VIII B 117.60
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 20.09.1960 - III C 9.60
Auszug aus BVerwG, 27.02.1961 - VIII B 117.60
Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1960 - BVerwG VIII C 61.60 -, DVBl. 1960 S. 857 = ZBR 1960 S. 394 = NJW/RzW 1961 S. 41 (L), entschieden, daß nach einer unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung nur dann eine erneute gerichtliche Sachprüfung erreicht werden kann, wenn die Wiedergutmachungsbehörde einen erneuten, sachlich begründeten Bescheid erlassen hat, auf dessen Erteilung der Antragsteller an sich keinen Anspruch hat (vgl. Urteil vom 20. September 1960 - BVerwG III C 9.60 -, DÖV 1961 S. 108). - BVerwG, 29.06.1960 - VIII C 61.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.02.1961 - VIII B 117.60
Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1960 - BVerwG VIII C 61.60 -, DVBl. 1960 S. 857 = ZBR 1960 S. 394 = NJW/RzW 1961 S. 41 (L), entschieden, daß nach einer unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung nur dann eine erneute gerichtliche Sachprüfung erreicht werden kann, wenn die Wiedergutmachungsbehörde einen erneuten, sachlich begründeten Bescheid erlassen hat, auf dessen Erteilung der Antragsteller an sich keinen Anspruch hat (vgl. Urteil vom 20. September 1960 - BVerwG III C 9.60 -, DÖV 1961 S. 108). - BVerwG, 15.01.1960 - VII C 91.58
Auszug aus BVerwG, 27.02.1961 - VIII B 117.60
Prozeßvergleiche haben eine materiell-rechtliche und eine prozessuale Wirkung (BVerwGE 10, 110).
- BVerwG, 14.12.1967 - VIII B 146.67
Rechtsmittel
Die prozessuale Wirkung eines Vergleichs, durch den - wie im vorliegenden Fall - eine im Streit befindliche Wiedergutmachungsentscheidung der Behörde umgestaltet worden ist, besteht darin, daß der umgestaltete Bescheid nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens unanfechtbar wird (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1961 - BVerwG VIII B 117.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 106 Nr. 1 = NJW/BzW 1961 S. 335).Nur dann, wenn der Vergleich - ein öffentlich-rechtlicher Vertrag - als nichtig oder wirkungslos anzusehen ist, kann der Streit fortgesetzt werden; dazu bedarf es eines Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens, das durch den Vergleich abgeschlossen werden sollte (vgl. den genannten Beschluß BVerwG VIII B 117.60).
- BVerwG, 09.01.1978 - 4 B 183.77
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Unwirksamkeit eines …
Aus der sogenannten Doppelnatur des gerichtlichen Vergleichs (siehe dazu etwa die Beschlüsse vom 27. Februar 1961 - BVerwG 8 B 117.60 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 1 S. 1…, vom 14. April 1970 - BVerwG 7 B 104.69 - Buchholz a.a.O. Nr. 7 S. 4 …und vom 8. Dezember 1971 - BVerwG 3 B 111.70 - Buchholz a.a.O. Nr. 6 S. 1 ff.) ergibt sich, daß eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der gegen den Vergleich gerichtete Einwand geeignet ist, die materiellrechtliche Unwirksamkeit des Vergleichs für den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses zu ergeben. - BVerwG, 22.12.1961 - VIII B 154.61
Rechtsmittel
Soweit die Beklagte ausgeführt hat, die Revision habe schon allein zur Klärung der Frage zugelassen werden müssen, ob bereits ein Vergleich das Verwaltungsstreitverfahren beende oder erst der später ergehende Einstellungsbeschluß, wird darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfahren in Wiedergutmachungssachen durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wird (vgl. hierzuBeschluß vom 27. Februar 1961 - BVerwG VIII B 117.60 -).
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