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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.05.2003 - 8 B 12.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,22889
BVerwG, 14.05.2003 - 8 B 12.03 (https://dejure.org/2003,22889)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2003 - 8 B 12.03 (https://dejure.org/2003,22889)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - 8 B 12.03 (https://dejure.org/2003,22889)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht; Erheblichkeit der Beeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 Buchst. d Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 55.96

    Enteignung nach dem Baulandgesetz - Unlautere Machenschaft - Rückgabeausschluß …

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2003 - 8 B 12.03
    a) Die Voraussetzungen, unter denen der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG anzunehmen ist, sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13) hinreichend geklärt.

    Soweit dies in einer verallgemeinerungsfähigen Weise zu beantworten ist, lassen sich die Kriterien dem bereits genannten Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - a.a.O. S. 33 ff. entnehmen.

  • BVerwG, 01.09.1997 - 8 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 108 Abs. …

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2003 - 8 B 12.03
    Der weiter von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß dargetan, weil die Beschwerde keinen abstrakten Rechtssatzwiderspruch zwischen den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und dem angefochtenen Urteil darlegt (vgl. zu den Anforderungen u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ).
  • BVerwG, 25.10.2001 - 7 C 10.01

    Rückübertragung Grundstück; Restitutionsausschluss; Betriebsnotwendigkeit; …

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2003 - 8 B 12.03
    Nichts anderes ist mit der Formulierung im Urteil vom 25. Oktober 2001 - BVerwG 7 C 10.01 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 31 S. 21 ) gemeint, dass eine erhebliche Beeinträchtigung auch dann gegeben sein kann, wenn die Rückgabe des Grundstücks "aus betriebswirtschaftlichen Gründen" die Lebensfähigkeit des Unternehmens gefährden würde.
  • BVerwG, 24.05.2000 - 8 B 12.00

    Rückübertragung eines Grundstücks - Beeinträchtigung eines Unternehmens - …

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2003 - 8 B 12.03
    Danach sind "erhebliche Beeinträchtigungen" im Sinne der genannten Vorschrift in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzunehmen, wenn sie die Lebensfähigkeit des Unternehmens berühren, wobei Gefährdungen der Funktionsfähigkeit des Unternehmens sowohl die technischen als auch die finanzwirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl. zu Letzterem auch Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 8 B 12.00 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 22) eines geordneten Betriebsablaufs betreffen können und wobei der Fortbestand des Betriebes an dem konkreten Standort maßgeblich ist.
  • VG Cottbus, 04.12.2024 - 1 K 490/18

    Ausschlussgründe, Berechtigung (nicht streitgegenständlich), Grundstück mit …

    Als "erhebliche Beeinträchtigungen" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG sind sie allerdings nur dann anzusehen, wenn sie die Lebensfähigkeit des Unternehmens an dem konkreten Standort berühren, denn es wird auch einem ertragsstarken Unternehmen nicht zugemutet, wegen einer erzwungenen Rückgabe des Betriebsgrundstücks einen neuen Betrieb an einem anderen Standort errichten zu müssen (…BVerwG, Urt. v. 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 -, juris Rn. 20;… BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2001 - BVerwG 8 B 192.01 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 14. Mai 2003 - BVerwG 8 B 12.03 -, juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 30.01.2012 - 29 K 262.11

    Widerspruch gegen Grundstücksverkehrsgenehmigung

    Ob aber eine Betriebsnotwendigkeit vorliegt, bedarf einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung, für die im vorliegenden Verfahren kein Raum ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 8 B 12.03 - juris Rdnr. 7).
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