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Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 23.02.1998

Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1998 - 8 B 13077/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,16176
OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1998 - 8 B 13077/97 (https://dejure.org/1998,16176)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.02.1998 - 8 B 13077/97 (https://dejure.org/1998,16176)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Februar 1998 - 8 B 13077/97 (https://dejure.org/1998,16176)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • VG Berlin, 04.06.1997 - 10 A 88.97

    Abfall zur Beseitigung - Abfall zur Verwertung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1998 - 8 B 13077/97
    Der Senat sieht angesichts der abstrakten Formulierung in Ziffer 1.3 der Verfügung keine Veranlassung, der in Rechtsprechung, Literatur und der abfallbehördlichen Praxis umstrittenen Frage nachzugehen, ob die auf Baustellen entstehenden Abfälle erst mit dem Ablegen in eine hierfür bereitgestellte Mulde und damit von vornherein vermischt "anfallen" oder ob der einzelne Abfall bereits vorher angefallen und der Abfallbesitzer darüber hinaus bereits an der Anfallstelle verpflichtet ist, verwertbare und nicht verwertbare Abfälle getrennt zu halten (vgl. hierzu die von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidungen des VG Düsseldorf, Beschluß vom11. März 1997 - 17 L 1216/97 - VG Berlin, Beschluß vom 04. Juni 1997 - 10 A 88.97 - sowie Weidemann, GewA 1997, 311, 315 f.; LAGA-Papier vom 17./18. März 1997, Nr. 5.2.1 a.E., abgedruckt bei Brandt/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG-Kommentar, Lose-Blatt-Sammlung, Stand: August 1997; Erlaß des Ministeriums für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz vom 19. November 1996, vorgelegt von der Antragsgegnerin, Blatt 187 der Gerichtsakten).
  • VG Düsseldorf, 11.03.1997 - 17 L 1216/97

    Abfallrecht - Zur Entsorgung von Baumischabfällen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1998 - 8 B 13077/97
    Der Senat sieht angesichts der abstrakten Formulierung in Ziffer 1.3 der Verfügung keine Veranlassung, der in Rechtsprechung, Literatur und der abfallbehördlichen Praxis umstrittenen Frage nachzugehen, ob die auf Baustellen entstehenden Abfälle erst mit dem Ablegen in eine hierfür bereitgestellte Mulde und damit von vornherein vermischt "anfallen" oder ob der einzelne Abfall bereits vorher angefallen und der Abfallbesitzer darüber hinaus bereits an der Anfallstelle verpflichtet ist, verwertbare und nicht verwertbare Abfälle getrennt zu halten (vgl. hierzu die von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidungen des VG Düsseldorf, Beschluß vom11. März 1997 - 17 L 1216/97 - VG Berlin, Beschluß vom 04. Juni 1997 - 10 A 88.97 - sowie Weidemann, GewA 1997, 311, 315 f.; LAGA-Papier vom 17./18. März 1997, Nr. 5.2.1 a.E., abgedruckt bei Brandt/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG-Kommentar, Lose-Blatt-Sammlung, Stand: August 1997; Erlaß des Ministeriums für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz vom 19. November 1996, vorgelegt von der Antragsgegnerin, Blatt 187 der Gerichtsakten).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.01.2012 - 8 A 11081/11

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung bezüglich in einer Kiesgrube gelagerter …

    § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG regelt sodann zwar primär die Zuständigkeit für den Erlass erforderlicher Anordnungen dahingehend, dass, soweit die illegale Abfallentsorgung im Betrieb einer illegalen Anlage besteht, die für die Anlage zuständige Behörde zuständig ist, in allen anderen Fällen, in denen die rechtswidrige Entsorgung ohne derartigen Anlagenbezug ist, die Verwaltung des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (…vgl. dazu Reis/Gottschling, a.a.O., Anm. 12); die Zuständigkeitsregelung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ist insoweit als eine "andere Bestimmung" im Sinne von § 27 Abs. 2 LAbfWG anzusehen (so: OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 1998 - 8 B 13077/97.OVG -, juris, Rn. 3, zu inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen).

    Dabei spricht aufgrund der Formulierung in § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG, wonach "die erforderliche Anordnung durch die zuständige Behörde erlassen" wird, bereits vieles dafür, dass Satz 2 über die Zuständigkeitsbestimmung hinaus auch eine Befugnisnorm zum Erlass entsprechender Anordnungen im Einzelfall enthält (so jedenfalls: OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 1998, a.a.O., zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung, allerdings i.V.m. § 21 KrW-/AbfG).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.1999 - 8 B 12627/98

    Abfall zur Verwertung; Abfall zur Beseitigung; Abfallgemisch; Entsorgungspflicht; …

    Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13. Februar 1998 - 8 B 13077/97.OVG -) sei auch bei "Abfallgemischen" auf die sog. Hauptzweckklauseln im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz abzustellen.Die Nrn. 1.2.

    Für die rechtliche Behandlung von Abfallgemischen sind für den Senat im Anschluss an den Beschluss vom 13. Februar 1998 - 8 B 13077/97.OVG - folgende Gesichtspunkte maßgebend:.

    Gemeint ist der einzelne Abfall im Zeitpunkt seines Anfalls (vgl. den Beschluss des Senats vom 13. Februar 1998 -8 B 13077/97.OVG -, Seite 4 des Urteils, nichtamtliche Leitsätze in UPR 1998, 240;ferner das Bund- Länder-Papier "Abfallbegriff, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach dem KrW-/AbfG" vom 6. November 1997, gebilligt von der 49. Umweltministerkonferenz am 5./6. November 1997, abgedruckt in Anhang C bei Kunig/Paetow/Versteyl, KrW- /AbfG-Kommentar, 1998, Nr. 2.1.1.2; Dolde/Vetter, NVwZ 1997, 937, 942).

    Ist eine solche Entmischung nicht möglich, kann die auf die Teilfraktion bezogene Überlassungpflicht indessen nur durch die Überlassung des gesamten Neugemischs erfüllt werden (vgl. den Beschluss des Senats vom 13. Februar 1998, a.a.O., S. 4 und 6 des Urteils; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 1998, NVwZ 1998, 1205 im Anschluss an VG Regensburg, Urteil vom 10. November 1997, NVwZ 1998, 431, 433; in der Tendenz auch: VGH BW, Beschluss vom 24. März 1998, NVwZ 1998, 1206, 1207, im Anschluss an VG Sigmaringen, Beschluss vom 26. Januar 1998 NVwZ 1998, 429).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1999 - 8 B 10134/99

    Abfallüberlassungspflicht

    a) Der Senat hat sich im Anschluss an den von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 13. Februar 1998 - 8 B 13077/97.OVG - im Beschluss vom 13. Januar 1999 - 8 B 12627/98.OVG - ausführlich mit der abfallrechtlichen Behandlung von Abfallgemischen befasst und hierzu folgendes ausgeführt:.

    Gemeint ist der einzelne Abfall im Zeitpunkt seines Anfalls (vgl. den Beschluss des Senats vom 13. Februar 1998 -8 B 13077/97.OVG -, Seite 4 des Urteils, nichtamtliche Leitsätze in UPR 1998, 240; ferner das Bund- Länder-Papier "Abfallbegriff, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach dem KrW-/AbfG" vom 6. November 1997, gebilligt von der 49. Umweltministerkonferenz am 5./6. November 1997, abgedruckt in Anhang C bei Kunig/Paetow/Versteyl, KrW- /AbfG-Kommentar, 1998, Nr. 2.1.1.2; Dolde/Vetter, NVwZ 1997, 937, 942).

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings darauf hingewiesen, dass die Pflicht des Abfallbesitzers, Abfälle zur Beseitigung der entsorgungspflichtigen Körperschaft zu überlassen, durch die spätere Vermischung nicht wieder aufgehoben wird, und zwar auch dann nicht, wenn die Anwendung der Hauptzweckklauseln bezogen auf das so hergestellte "neue Gemisch" ergeben würde, dass dieses Gemisch insgesamt als Abfall zur Verwertung angesehen werden müsste (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 13. Februar 1998, a.a.O., S. 5 des Urteils, …und vom 13. Januar 1999, a.a.O., S. 9 des Urteils).

    Die in Ziffer I. Satz 2 der Verfügung vom 19. August 1998 getroffene Regelung erweist sich demnach auch insofern als rechtlich bedenklich, als sie die Überlassungspflicht auf solche Gemische aus Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung erstreckt, bei denen eine Entmischung in die Ursprungsfraktionen noch ohne weiteres möglich ist (vgl. hierzu wiederum den Beschluss des Senats vom 13. Januar 1999 unter Hinweis auf: BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 1998, NVwZ 1998, 1205, im Anschluss an VG Regensburg, Urteil vom 13. November 1997, NVwZ 1998, 431, 433; in der Tendenz auch: VGH BW, Beschluss vom 24. März 1998, NVwZ 1998, 1206, 1207, im Anschluss an VG Sigmaringen, Beschluss vom 26. Januar 1998, NVwZ 1998, 429; ferner den Beschluss des Senats vom 13. Februar 1998, a.a.O., S. 3 f - Überlassungspflicht für das nachträglich hergestellte Gemisch, soweit eine Entmischung nicht möglich ist -).

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