Rechtsprechung
| BVerwG, 09.12.1994 - 8 B 141.94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit der Heranziehung eines Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten - Zur Zurückstellung eines Wehrpfllichtigen wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb - Vorliegen einer besonderen Härte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 17.05.1994 - 1 K 93.1750
- BVerwG, 09.12.1994 - 8 B 141.94
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 73.84
Wehrpflicht - Grundwehrdienst - Heranziehung - Zurückstellung
Auszug aus BVerwG, 09.12.1994 - 8 B 141.94
In dem Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 73.84 - (Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 16 S. 5 f.) hat der beschließende Senat unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung daran festgehalten, daß die Heranziehung eines Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten unzulässig und dementsprechend eine darauf gerichtete Verfügbarkeitsfeststellung aufzuheben ist, wenn hinsichtlich des nächsten vorgesehenen Heranziehungsabschnitts die Zurückstellung vom Wehrdienst geboten ist.Begehrt der Wehrpflichtige eine Zurückstellung über die für ihn maßgebende Altersgrenze für die Heranziehung zum Grundwehrdienst hinaus, ist allerdings schon hinsichtlich des ersten vorgesehenen Heranziehungsabschnitts ein Zurückstellungsgrund nur bei unzumutbarer Härte gegeben (vgl. Urteil vom 30. November 1984, a.a.O. S. 6 m.weit.Nachw.).
Die Unzumutbarkeit einer bestehenden Härte erfordert freilich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 30. November 1984, a.a.O. S. 7 m.weit.Nachw.) eine Steigerung der Härtelage sowohl hinsichtlich des Grades als auch in Richtung auf die Anforderungen an ihre Vermeidbarkeit.
- BVerwG, 01.04.1981 - 8 C 50.79
Erfordernis der unzumutbaren Härte
Auszug aus BVerwG, 09.12.1994 - 8 B 141.94
Welche Anforderungen namentlich an die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eines Betriebes und an die Unvermeidlichkeit dieser Gefährdung gestellt werden müssen, um eine die Zurückstellung über die Altersgrenze rechtfertigende unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG annehmen zu dürfen, hat der Senat im Urteil vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 50.79 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 141 S. 1 ) dargelegt. - BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 94.81
Zurückstellung vom Wehrdienst - Elterlicher Betrieb - Unentbehrlichkeit des …
Auszug aus BVerwG, 09.12.1994 - 8 B 141.94
Das angefochtene Urteil nimmt in Übereinstimmung mit den vom beschließenden Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. z.B. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 ) an, daß eine die Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG rechtfertigende besondere Härte dann vorliegt, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde.
- BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 25.96
Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Unzumujtbare Härte bei Heranziehung eines …
Nur die für den Fall einer Einberufung auch durch vorbeugende betriebliche oder sonstige Maßnahmen schlechthin nicht zu verhindernde naheliegende und dringende ("akute") Gefahr der Existenzvernichtung begründet danach (nicht nur eine besondere, sondern zugleich auch) eine unzumutbare Härte (vgl. auch Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 141.94 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 19 S. 1). - BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 6.97
Befreiung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im eigenen Betrieb
Nur die für den Fall einer Einberufung auch durch vorbeugende betriebliche oder sonstige Maßnahmen schlechthin nicht zu verhindernde naheliegende und dringende ("akute") Gefahr der Existenzvernichtung begründet danach (nicht nur eine besondere, sondern zugleich auch) eine unzumutbare Härte (…ebenso: Urteil vom 8. November 1996, a.a.O. S. 28; vgl. auch Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 141.94 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 19 S. 1 (2)).Dies wird jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die geltend gemachte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eines Betriebes eine Zurückstellung über die Altersgrenze für die Heranziehung zum Grundwehrdienst wegen unzumutbarer Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG rechtfertigen soll (vgl. zu den gesteigerten Anforderungen an die Härtelage und deren Vermeidbarkeit Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 141.94 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 19 S. 1 (2) m.w.N.).
- BVerwG, 15.08.1996 - 8 B 82.96
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Unter welchen Voraussetzungen die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eines Betriebes eine die Zurückstellung über die Altersgrenze für die Heranziehung zum Grundwehrdienst rechtfertigende unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG darstellt, ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ebenfalls bereits geklärt (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 141.94 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 19 S. 1 m.w.N.). - BVerwG, 17.07.1996 - 8 B 63.96
Anforderungen an die Darlegung eines Revisionsgrundes der grundsätzlichen …
Unter welchen Voraussetzungen die Einberufung zum Grundwehrdienst nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG für den Wehrpflichtigen nicht nur eine "besondere", sondern eine "unzumutbare" Härte darstellen kann, ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt (vgl. Urteile vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 50.79 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 141 S. 1 und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 72 u. 73.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157 S. 39 und neuerdings Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 141.94 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 19 S. 1 m.w.N.).
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