Rechtsprechung
| BVerwG, 29.10.2001 - 8 B 192.01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Zusammenhang mit der Rechtsfrage, ob einem Restitutionsantrag der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d des Vermögensgesetzes (VermG) auch dann entgegensteht, wenn das Unternehmen "ruht, weil die ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
VermG § 5 Abs. 1 Buchst. d
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Unternehmensbeeinträchtigung; Betriebseinstellung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 22.05.2001 - 7 A 428/00
- BVerwG, 29.10.2001 - 8 B 192.01
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.06.2001 - 8 B 76.01
Investive Veräußerung; Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des …
Auszug aus BVerwG, 29.10.2001 - 8 B 192.01
Die geforderte Herausgabe eines Vermögenswertes stellt sich daher dann als "erhebliche Beeinträchtigung" im Sinne der Vorschrift dar, wenn sie die Lebensfähigkeit des Unternehmens berührt (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 und Beschluss vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 76.01 - ZOV 2001, 358). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für ein Unternehmen im Liquidationsstadium die Herausgabe des Vermögenswerts nicht zu einer "erheblichen Beeinträchtigung" führen kann, da sich das Unternehmen als nicht lebensfähig erwiesen hat (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C 24.97 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 19 S. 32 und Beschluss vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 76.01 - a.a.O.).
Die bloße Hoffnung auf Rückkehr des Unternehmens aus dem abwickelnden in das werbende Stadium kann daran nichts ändern (Beschluss vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 76.01 - a.a.O.).
- BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 55.96
Enteignung nach dem Baulandgesetz - Unlautere Machenschaft - Rückgabeausschluß …
Auszug aus BVerwG, 29.10.2001 - 8 B 192.01
Die geforderte Herausgabe eines Vermögenswertes stellt sich daher dann als "erhebliche Beeinträchtigung" im Sinne der Vorschrift dar, wenn sie die Lebensfähigkeit des Unternehmens berührt (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 und Beschluss vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 76.01 - ZOV 2001, 358). - BVerwG, 27.08.1998 - 3 C 24.97
Betriebsnotwendigkeit von Vermögensgegenständen eines in Liquidation befindlichen …
Auszug aus BVerwG, 29.10.2001 - 8 B 192.01
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für ein Unternehmen im Liquidationsstadium die Herausgabe des Vermögenswerts nicht zu einer "erheblichen Beeinträchtigung" führen kann, da sich das Unternehmen als nicht lebensfähig erwiesen hat (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C 24.97 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 19 S. 32 …und Beschluss vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 76.01 - a.a.O.).
- BVerwG, 28.07.2004 - 8 C 16.03
Verfügungsberechtigter; Treuhandkapitalgesellschaft; Erlösauskehr; investive …
Der Restitutionsausschlussgrund der gewerblichen Nutzung entfällt bei Veräußerung des Grundstücks nicht schon deswegen, weil sich der Unternehmensträger, eine Treuhandkapitalgesellschaft, in Liquidation befunden hatte (Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 76.01 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 30 - und vom 29. Oktober 2001 - BVerwG 8 B 192.01 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 32).Soweit den Beschlüssen vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 76.01 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 30) und vom 29. Oktober 2001 - BVerwG 8 B 192.01 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 32) zu entnehmen ist, dass jede Art von Liquidation den durch § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG vermittelten Bestandsschutz aufhebe, hält der Senat daran auch in Ansehung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteils des 3. Senats vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C 24.97 - (Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 19) nicht fest.
- VG Cottbus, 04.12.2024 - 1 K 490/18
Ausschlussgründe, Berechtigung (nicht streitgegenständlich), Grundstück mit …
Als "erhebliche Beeinträchtigungen" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG sind sie allerdings nur dann anzusehen, wenn sie die Lebensfähigkeit des Unternehmens an dem konkreten Standort berühren, denn es wird auch einem ertragsstarken Unternehmen nicht zugemutet, wegen einer erzwungenen Rückgabe des Betriebsgrundstücks einen neuen Betrieb an einem anderen Standort errichten zu müssen (…BVerwG, Urt. v. 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 -, juris Rn. 20; BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2001 - BVerwG 8 B 192.01 -, juris Rn. 5;… BVerwG, Beschl. v. 14. Mai 2003 - BVerwG 8 B 12.03 -, juris Rn. 3).
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