Rechtsprechung
| BVerwG, 05.08.1975 - VIII B 21.75 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen gesundheitlicher und finanzieller Notstände der Eltern
Verfahrensgang
- VG Aachen, 17.10.1974 - 1 K 459/73
- BVerwG, 05.08.1975 - VIII B 21.75
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.09.1974 - VIII C 11.74
Voraussetzungen des Bestehens eines beachtlichen Zurückstellungsgrundes im Sinne …
Auszug aus BVerwG, 05.08.1975 - 8 B 21.75
Mit dem Vorbringen, das Urteil werde "den vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung - VIII C 11.74 9/74 entwickelten Grundsätzen bezüglich der Zurückstellung von Wehrpflichtigen bei Vorliegen von Pflegeverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen, nicht gerecht", wird erkennbar der Abweichungstatbestand von § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG geltend gemacht.Das genannte Urteil BVerwGE 47, 45 erklärt § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG für anwendbar, wenn Familienangehörige des Wehrpflichtigen, die nicht zu den Verwandten ersten Grades gehören, unter der weiteren dort genannten Voraussetzungen in ihrer Versorgung gefährdet sind, auch wenn die Notlage nicht wirtschaftlich bedingt ist.
Bei Anwendung von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG stellt sich die Frage nicht, über die im Urteil BVerwGE 47, 45 zu entscheiden war; hier versteht es sich von selbst, daß auch nicht-wirtschaftliche Notstände zu berücksichtigen sind.
- BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 134.81
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Betreuungsbedürftigkeit eines nichtehelichen …
Einschlägig ist deswegen nicht § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG, sondern § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG (vgl. auch Beschluß vom 5. August 1975 - BVerwG VIII B 21.75 - S. 3 f. [n.v.] und ferner Urteil vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII C 85.62 - BVerwGE 16, 222 [223]), wonach eine besondere Härte in der Regel vorliegt, wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind. - BVerwG, 06.02.1980 - 8 B 43.79
Zurückstellung vom Wehrdienst - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen …
Und entgegen der Ansicht der Beschwerdebegründung werden vorliegend in einem Revisionsverfahren wohl auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG voraussichtlich nicht weiter grundsätzlich zu klären sein (vgl. BVerwGE 47, 45; Beschluß vom 5. August 1975 - BVerwG 8 B 21.75 -). - BVerwG, 19.12.1983 - 8 CB 104.82 Schließlich ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Wehrpflichtiger aufgrund des bei einem Sachverhalt der hier in Rede stehenden Art einschlägigen § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden darf, weil im Falle seiner Einberufung für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind (vgl. Urteile vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII C 85.62 - BVerwGE 16, 222 [223], vom 26. September 1973 - BVerwG VIII C 183.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 75 S. 156 [158 f.], vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - BVerwGE 47, 45 [48]; Beschluß vom 5. August 1975 - BVerwG VIII B 21.75 - S. 3 f. [n.v.]).
- BVerwG, 18.12.1980 - 8 CB 68.80
Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Gefährdung der Versorgung …
Zu der für Notstände, die Verwandten ersten Grades und also auch den Eltern oder einem Elternteil drohen, geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG versteht es sich nach dem Gesetzeswortlaut von selbst, daß auch andere als wirtschaftliche Notstände zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluß vom 5. August 1975 - BVerwG 8 B 21.75 -).
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