Rechtsprechung
| BVerwG, 17.02.1999 - 8 B 215.98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 26.05.2003 - 8 B 61.03
Rückübertragungsanspruch; Ausschlussgrund; öffentliches Interesse an …
So wird nach dem Beschluss des Senats vom 17. Februar 1999 - BVerwG 8 B 215.98 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 20) der Schutz der Nutzung nicht dadurch in Frage gestellt, dass Mietwohnraum in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist.Sonstige Interessen sind unerheblich, solange sie sich auf das öffentliche Interesse nicht negativ auswirken (Beschluss vom 17. Februar 1999 - BVerwG 8 B 215.98 - a.a.O.).
- VG Cottbus, 04.12.2024 - 1 K 490/18
Ausschlussgründe, Berechtigung (nicht streitgegenständlich), Grundstück mit …
Maßgeblich ist nicht ausschließlich die Nutzung der Gebäude, die sich auf dem jeweiligen Grundstück befinden, sondern, inwieweit das Grundstück als solches in das Unternehmen einbezogen ist, wofür auch die Nutzung der übrigen Grundstücksfläche von Belang sein kann (…BVerwG, Urt. v. 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 -, juris Rn. 16/19; BVerwG, Beschl. v. 17. Februar 1999 - BVerwG 8 B 215.98 -, juris Rn. 4). - VG Berlin, 25.08.2010 - 29 K 92.09
Rechtsschutz gegen Rückübertragung
Auch ist es für ein öffentliches Interesse an der Nutzung als Wohnraum unerheblich, ob dieser sich im kommunalen Eigentum befindet oder in Wohnungseigentum umgewandelt wurde (Beschluss vom 17. Februar 1999 - 8 B 215.98 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 20 = juris Rdnr. 5).
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