Rechtsprechung
| BVerwG, 24.02.1992 - 8 B 24.92 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Verfahrensgang
- VG Hannover, 07.11.1991 - 2 A 167/89
- BVerwG, 24.02.1992 - 8 B 24.92
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 13.12.1991 - 8 C 54.89
Fortsetzungsfeststellung - Erledigung eines angefochtenen Einberufungsbescheides …
Auszug aus BVerwG, 24.02.1992 - 8 B 24.92
Der angefochtene Einberufungsbescheid hat sich mit Ablauf der in ihm festgesetzten Dauer des zu leistenden Zivildienstes (31. Januar 1991) erledigt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 54.89 -).Daß das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen ihn erhobenen Anfechtungsklage des Klägers angeordnet hat, ändert daran nichts (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 54.89 - und - BVerwG 8 C 65.90 -).
- BVerwG, 13.12.1991 - 8 C 65.90
Fortsetzungsfeststellung - Wehrdienst - Angefochtener Einberufungsbescheid - …
Auszug aus BVerwG, 24.02.1992 - 8 B 24.92
Daß das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen ihn erhobenen Anfechtungsklage des Klägers angeordnet hat, ändert daran nichts (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 54.89 - und - BVerwG 8 C 65.90 -). - BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 29.86
Zivildienst - Einberufung - Zurückstellung - Theologische Ausbildung
Auszug aus BVerwG, 24.02.1992 - 8 B 24.92
Die in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren ggf. unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beantwortende Frage, ob der erledigte Einberufungsbescheid rechtswidrig gewesen ist, wäre aufgrund der Sach- und Rechtslage in dem im angefochtenen Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungszeitpunkt (2. Oktober 1989) zu entscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 29.86 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 25 S. 1 m.weit.Nachw.).
- BVerwG, 01.07.1993 - 8 B 68.93
Unterbrechung eines weitergehenden geförderten Ausbildungsabschnitts durch die …
Der Einberufungsbescheid hat sich mit Ablauf der darin festgesetzten Dauer des Grundwehrdienstes ungeachtet dessen erledigt, daß das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage angeordnet hat (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 54.89 - BWV 1992, 159 und BVerwG 8 C 65.90 - NVwZ-RR 1992, 250 sowie Beschluß vom 24. Februar 1992 - BVerwG 8 B 24.92 -).
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