Rechtsprechung
| BVerwG, 01.06.1995 - 8 B 27.95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Geltung der Wehrdienstausnahme des § 11 Abs. 2 Nr. 3 Wehrpflichtgesetz (WPflG) für den dritten Sohn einer Familie bei vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 09.01.1995 - 2 A 807/93
- BVerwG, 01.06.1995 - 8 B 27.95
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 02.05.2006 - 6 B 53.05
Einberufungsbescheid; Zurückstellungsgründe; maßgeblicher Zeitpunkt; …
Dass dieser seinerzeit aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen vorzeitig entlassen wurde, kann nicht dazu führen, dass der Kläger entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG a.F. begünstigt wird (vgl. Beschlüsse vom 1. Juni 1995 - BVerwG 8 B 27.95 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 37 und vom 2. Juni 2000 - BVerwG 6 B 29.00 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 42 S. 5). - BVerwG, 02.06.2000 - 6 B 29.00
Dritt-Brüder-Regelung"; Wehrdienst als Soldat auf Zeit in der NVA; Antritt des …
- BVerwG, 20.07.1995 - 8 B 102.95
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 WPflG gewährt nach seinem eindeutigen Wortlaut (vgl. dazu Beschluß vom 1. Juni 1995 - BVerwG 8 B 27.95 -zur Veröffentlichung vorgesehen) nur den Wehrpflichtigen auf Antrag eine Befreiung vom Wehrdienst. - BVerwG, 07.11.1996 - 8 B 198.96
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 WPflG gewährt nach seinem eindeutigen Wortlaut (vgl. dazu Beschluß vom 1. Juni 1995 - BVerwG 8 B 27.95 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 37 S. 1) nur den Wehrpflichtigen auf Antrag eine Befreiung vom Wehrdienst "deren zwei Brüder Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1 bestimmten Dauer geleistet haben". - BVerwG, 08.05.1996 - 8 B 27.96
Grundsätzliche Rechtsbedeutung der Voraussetzungen für die Wehrdienstausnahme für …
Da der zweite Sohn der Familie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach nur 9 1/2 Monaten - und damit vorzeitig - aus dem Grundwehrdienst der NVA entlassen worden ist, fehlt es unabhängig von den dafür maßgeblichen Gründen jedenfalls an der Voraussetzung der Ableistung des vollen gesetzlichen Grundwehrdienstes (vgl. Beschluß vom 1. Juni 1995 - BVerwG 8 B 27.95 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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