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Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2006

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.2004 - 8 B 3.04   

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BVerwG, 24.02.2004 - 8 B 3.04 (https://dejure.org/2004,21186)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2004 - 8 B 3.04 (https://dejure.org/2004,21186)
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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2006 - 8 B 3.04   

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OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2006 - 8 B 3.04 (https://dejure.org/2006,47143)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.02.2006 - 8 B 3.04 (https://dejure.org/2006,47143)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - 8 B 3.04 (https://dejure.org/2006,47143)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2006 - 8 B 3.04
    Gemessen an den Rechtsgrundsätzen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - erfordere die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückmeldegebühr aber weitere tatsächliche Feststellungen.

    Denn die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf Sachgesetzgebungskompetenzen unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln beliebig hohe Gebühren erhoben werden könnten (BVerfGE 108, 1, 17 [BVerfG 19.03.2003 - 2 BvL 9/98] m.w.N.).

    Selbst wenn der Gesetzeswortlaut eine entsprechende Auslegung noch zulassen sollte (vgl. Jobs, LKV 2003, 350, 353; vgl. auch BVerfGE 108, 1, 25 [BVerfG 19.03.2003 - 2 BvL 9/98] ) kommt sie aus Gründen der dargelegten Entstehungsgeschichte, vor allem aber aus Erwägungen zur Sache nicht in Betracht.

    Lässt sich indes der insoweit auf das Merkmal "Rückmeldung" begrenzten tatbestandlichen Ausgestaltung nicht entnehmen, dass die Kosten weiterer studentenbezogener Leistungen der Hochschulverwaltung gedeckt werden sollen, kann nicht angenommen werden, mit der Gebührenbemessung würden weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt (vgl. BVerfGE 108, 1, 20 [BVerfG 19.03.2003 - 2 BvL 9/98] ).

    Der die Gebühr für die Rückmeldung betreffende Normteil ist mit demjenigen der Immatrikulationsgebühr nicht derart verflochten, dass beide ein einheitliches, untrennbares Normgefüge bilden (vgl. BVerfGE 108, 1, 33 [BVerfG 19.03.2003 - 2 BvL 9/98] , für die insoweit vergleichbare, für nichtig erklärte Regelung des § 120 a Abs. 1 Satz 1 Universitätsgesetz Baden-Württemberg).

    Die prinzipielle Befugnis namentlich des Abgabengesetzgebers zur Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung (vgl. BVerfGE 108, 1, 19 [BVerfG 19.03.2003 - 2 BvL 9/98] ) rechtfertigt keine andere Auslegung.

    Hingegen unterscheidet sich die Immatrikulation von der Rückmeldung nach Art und Umfang der Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen (§ 14 Abs. 3 BerlHG) und des Bearbeitungsaufwands und ist schon deshalb hinsichtlich der Gebührenbemessung verfassungsrechtlich anders zu beurteilen (vgl. BVerfGE 108, 1, 12 [BVerfG 19.03.2003 - 2 BvL 9/98] , zu § 120 a Abs. 1 Satz 1 Universitätsgesetz Baden-Württemberg).

    Es gilt einerseits, aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen auszuschließen, dass nichtsteuerliche Abgaben voraussetzungslos erhoben werden und dadurch mit Steuern konkurrieren, gleichzeitig aber andererseits den Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers zu wahren (vgl. BVerfGE 108, 1, 19 [BVerfG 19.03.2003 - 2 BvL 9/98] ).

    Die Bestimmung des § 2 Abs. 10 BerlHG, wonach Studiengebühren nicht erhoben werden, und die wiederholten Hinweise im Gesetzgebungsverfahren, dass eine Verwaltungsgebühr und gerade keine "versteckte Studiengebühr" eingeführt werde, sprechen bereits dagegen, dass die durch die mitgliedschaftlichen Rechte zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Nutzung der Hochschuleinrichtungen zum Zwecke des Studiums erworbenen Vorteile abgeschöpft werden können (vgl. BVerfGE 108, 1, 28 ff. [BVerfG 19.03.2003 - 2 BvL 9/98] ; auch Jobs, LKV 2003, 350, 354).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97

    Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2006 - 8 B 3.04
    Nach den Angaben der Berliner Hochschulen in der Auskunft der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25. Oktober/15. November 2005 übersteigt die Bearbeitungsdauer einer Immatrikulation an fast allen Hochschulen diejenige einer Rückmeldung bei weitem, in Einzelfällen an kleineren Kunsthochschulen um das Zigfache (auf gleicher Ebene liegen die Ermittlungen des Rechnungshofs des Landes Baden-Württemberg, nach denen die Einschreibungen im Durchschnitt fünf untersuchter Universitäten den siebenfachen Arbeitsaufwand verursachten - VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Juli 1998 -9 S 1763/97 - zitiert nach juris, S. 6, insoweit nicht abgedruckt in DÖV 1998, 973 ff. [VGH Baden-Württemberg 29.07.1998 - 9 S 1763/97] ).

    Das erklärt und veranschaulicht zugleich die gravierenden Unterschiede in den Ergebnissen der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer an den verschiedenen Hochschulen untereinander (und nicht zuletzt auch gegenüber Universitäten des Landes Baden-Württemberg mit fünf bzw. elf Minuten - vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 9 S 1763/97 - zitiert nach juris, S. 5 f., DÖV 1998, 973 ff. [VGH Baden-Württemberg 29.07.1998 - 9 S 1763/97] ).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Gebührengesetz NRW

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2006 - 8 B 3.04
    Das entspricht dem "Normalfall" des Abgabentypus der Gebühr (BVerfGE 50, 217, 226 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76] ).
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 13.03

    Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2006 - 8 B 3.04
    Das Bundesverwaltungsgericht hat das angefochtene Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin durch Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 13.03 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  • BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE …

    1. ob § 2 Abs. 8 Satz 2 erster Satzteil des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl S. 728), geändert durch Art. 11 § 3 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (GVBl S. 126), durch Art. IX des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 - HStrG 97) vom 12. März 1997 (GVBl S. 69) und durch Art XI des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1998 - HStrG 98) vom 19. Dezember 1997 (GVBl S. 686) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 DM pro Semester erhoben werden, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2006 - OVG 8 B 3.04 - (alt) - OVG 5 B 9.07 - (neu) -.
  • OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06

    Verwaltungskostenbeitrag an Hochschulen; Verfassungsmäßigkeit - Studiengebühr; …

    Das OVG Berlin-Brandenburg (Vorlagebeschlüsse vom 15.02.2006 - 8 B 2.04 - S. 21 und 8 B 3.04 - S. 22) nimmt ein grobes Missverhältnis "jedenfalls" dann an, wenn die Rückmeldegebühr die Kosten der Rückmeldung um ein Vielfaches überschreitet.
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