Rechtsprechung
| BVerwG, 06.03.2000 - 8 B 4.00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Enteignungen durch besatzungshoheitliche Maßnahmen - Treuhandverwaltung von Gesellschaftsanteilen - Schädigung durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung - Rückübertragung eines Grundstücks
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 24.08.1999 - A 9 K 643/98
- BVerwG, 06.03.2000 - 8 B 4.00
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 01.03.1999 - 7 B 23.99
Auszug aus BVerwG, 06.03.2000 - 8 B 4.00
Sie lassen sich im Hinblick auf die Sonderregelung in § 11 Abs. 1, § 11 a VermG ohne weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten (vgl. auch Beschluß vom 1. März 1999 - BVerwG 7 B 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1).Die vom Vermögensgesetz vorgesehene Wiedergutmachung des in der Anordnung der staatlichen Verwaltung liegenden Akts des Teilungsunrechts besteht deshalb gemäß § 11 Abs. 1, § 11 a VermG in der Aufhebung der staatlichen Verwaltung; ist diese nicht mehr möglich, weil die staatliche Verwaltung durch eine nachfolgende, nicht als Schädigung im Sinne des § 1 VermG zu qualifizierende Enteignung überholt worden ist, so verbleibt es in einem derartigen Fall bei der Rechtslage, die durch die vom Vermögensgesetz nicht erfaßte Enteignung geschaffen wurde (vgl. zu allem Beschluß vom 1. März 1999 - BVerwG 7 B 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1).
- BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97
vermögensrechtlicher Enteignungsbegriff, Enteignung auf besatzungshoheitlicher …
Auszug aus BVerwG, 06.03.2000 - 8 B 4.00
Zwar trifft der Einwand zu, daß die Maßgeblichkeit einer faktischen Betrachtungsweise sich nicht auf die Fälle des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG beschränkt, sondern auf alle Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes Anwendung findet (vgl. Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 S. 406 ).
- BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07
Eigentumsverlust als maßgebliche Schädigung; Entschädigung; Grundstück, …
Die staatliche Verwaltung kann zwar eine Schädigung bewirken, bedeutet aber gerade noch keine Entziehung (vgl. - zum Begriff der "Entziehung" in § 7 EntschG - Beschluss vom 7. Mai 2007 - BVerwG 5 B 92.07 - unter Hinweis auf Beschluss vom 6. März 2000 - BVerwG 8 B 4.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4).Auch sonst ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die staatliche Verwaltung eines Vermögensgegenstandes für sich allein keine (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes bzw. eine Schädigung "auf sonstige Weise" bewirkt (s. etwa Urteile vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5, vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 8 C 13.04 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 45 und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 4.06 - BVerwGE 128, 147), und zwar auch dann nicht, wenn der staatlichen Verwaltung eine Entziehung der Eigentumsposition nachfolgt (Beschluss vom 6. März 2000 a.a.O.).
- BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07
Klärungsbedürftigkeit der Frage des maßgeblichen Schädigungszeitpunktes bei der …
Systematisch unterstreichen dies die besonderen Regelungen, die das Vermögensgesetz für die Wiedergutmachung der in der Anordnung der staatlichen Verwaltung liegenden Schädigung getroffen hat (§§ 11 ff. VermG), für die deren bloße Aufhebung für ausreichend gehalten wurde; das Vermögensgesetz selbst geht mithin für die in § 1 Abs. 4 VermG erfassten Fälle davon aus, dass mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung das Eigentum noch nicht entzogen war (so Beschluss vom 6. März 2000 - BVerwG 8 B 4.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4).Rn. 5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch sonst geklärt, dass die staatliche Verwaltung eines Vermögensgegenstandes für sich allein keine (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes bzw. eine Schädigung "auf sonstige Weise" bewirkt (s. etwa Urteile vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5, vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 8 C 13.04 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 45 und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 4.06 -), und zwar auch dann nicht, wenn der staatlichen Verwaltung eine Entziehung der Eigentumsposition nachfolgt (Beschluss vom 6. März 2000 - BVerwG 8 B 4.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4).
Für den weiterhin herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2000 - BVerwG 8 B 4.00 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4), der ebenfalls einen Anspruch auf Unternehmensentschädigung nach § 6 VermG betrifft, macht die Beschwerde geltend, es sollten sich nach diesem Beschluss "Rückgabe und Berechtigung (...) nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Enteignung richten", ohne auch nur im Ansatz aufzuzeigen, inwieweit das Verwaltungsgericht einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz gebildet haben sollte.
- VG Magdeburg, 20.04.2004 - 5 A 369/02 Denn insoweit ist der Beigeladenen zu 1 entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2000, 8 B 4.00; Beschluss vom 01.03.1999, 7 B 23.99; juris) sehr wohl ausgeführt hat, dass "die vom Vermögensgesetz vorgesehene Wiedergutmachung des in der Anordnung der staatlichen Verwaltung liegenden Akts des Teilungsunrechts deshalb gemäß § 11 Abs. 1, § 11 a VermG {nur} in der Aufhebung der staatlichen Verwaltung {besteht}; ist diese nicht mehr möglich, weil dies staatliche Verwaltung durch eine nachfolgende, nicht als Schädigung im Sinne des § 1 VermG zu qualifizierende Enteignung überholt worden ist, so verbleibt es in einem derartigen Fall bei der Rechtslage, die durch die vom Vermögensgesetz nicht erfasste Enteignung geschaffen wurde (vgl. zu allem Beschluss vom 01.03.1999, BVerwG 7 B 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1).".
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