Rechtsprechung
| BVerwG, 09.02.1978 - 8 B 52.77 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verfahrensmängel als Zulassungsgrund im Beschwerdeverfahren nach dem Wehrpflichtgesetz (WpflG) - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Ruhen der Wehrpflicht - Schulbesuch in der Schweiz - Begriff des ständigen Aufenthalts
Verfahrensgang
- VG Aachen, 23.06.1977 - 4 K 1372/76
- BVerwG, 09.02.1978 - 8 B 52.77
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 07.06.1972 - VIII C 191.70
Voraussetzungen für die Heranziehung zur Wehrpflicht - Voraussetzungen für ein …
Auszug aus BVerwG, 09.02.1978 - 8 B 52.77
Danach setzt der Begriff des ständigen Aufenthalts im Sinne des Wehrpflichtrechts objektiv und subjektiv die Niederlassung in dem Sinne voraus, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort zu bilden und dauernd beizubehalten (z.B. BVerwGE 28, 193; 40, 116) [BVerwG 24.05.1972 - I C 33/70]; daß sich ein Wehrpflichtiger im Ausland befindet und die Absicht hat, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, genügt insoweit für sich allein nicht (Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG 8 C 85.71 -); ein junger Mensch teilt überdies in aller Regel den ständigen Aufenthalt seiner Eltern, so lange seine familiären Bindungen an das Elternhaus noch eng sind und er vor dem Abschluß einer Schulausbildung von diesen noch weitgehend abhängig ist, mag er seiner Ausbildung wegen sich auch an einem anderen Ort aufhalten (Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 184.72 -).Hatte der Kläger nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sonach jedenfalls vor dem Abitur keinen ständigen Aufenthalt in der Schweiz, so konnte nach diesem Zeitpunkt, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen hat, nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG, der in der hier einschlägigen Fassung auf das Änderungsgesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1567) zurückgeht, das Ruhen der Wehrpflicht nicht mehr ohne die seit Aufruf des Geburtsjahrgangs erforderliche Genehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG eintreten (vgl. BVerwGE 40, 116).
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 09.02.1978 - 8 B 52.77
Diese ergeben lediglich, daß der Kläger seinen Einzelfall anders würdigt als es das Verwaltungsgericht getan hat; sie bezeichnen aber keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Klärung dazu dienen könnte, die Rechtseinheit zu wahren oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90). - BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67
Einwand des Entgegenstehens einer rechtskräftig entschiedenen Sache - Bestimmung …
Auszug aus BVerwG, 09.02.1978 - 8 B 52.77
Danach setzt der Begriff des ständigen Aufenthalts im Sinne des Wehrpflichtrechts objektiv und subjektiv die Niederlassung in dem Sinne voraus, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort zu bilden und dauernd beizubehalten (z.B. BVerwGE 28, 193; 40, 116) [BVerwG 24.05.1972 - I C 33/70]; daß sich ein Wehrpflichtiger im Ausland befindet und die Absicht hat, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, genügt insoweit für sich allein nicht (Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG 8 C 85.71 -); ein junger Mensch teilt überdies in aller Regel den ständigen Aufenthalt seiner Eltern, so lange seine familiären Bindungen an das Elternhaus noch eng sind und er vor dem Abschluß einer Schulausbildung von diesen noch weitgehend abhängig ist, mag er seiner Ausbildung wegen sich auch an einem anderen Ort aufhalten (Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 184.72 -).
- BVerwG, 24.05.1972 - I C 33.70
Auszug aus BVerwG, 09.02.1978 - 8 B 52.77
Danach setzt der Begriff des ständigen Aufenthalts im Sinne des Wehrpflichtrechts objektiv und subjektiv die Niederlassung in dem Sinne voraus, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort zu bilden und dauernd beizubehalten (z.B. BVerwGE 28, 193; 40, 116) [BVerwG 24.05.1972 - I C 33/70]; daß sich ein Wehrpflichtiger im Ausland befindet und die Absicht hat, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, genügt insoweit für sich allein nicht (Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG 8 C 85.71 -); ein junger Mensch teilt überdies in aller Regel den ständigen Aufenthalt seiner Eltern, so lange seine familiären Bindungen an das Elternhaus noch eng sind und er vor dem Abschluß einer Schulausbildung von diesen noch weitgehend abhängig ist, mag er seiner Ausbildung wegen sich auch an einem anderen Ort aufhalten (Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 184.72 -). - BVerwG, 15.01.1975 - VIII C 184.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.02.1978 - 8 B 52.77
Danach setzt der Begriff des ständigen Aufenthalts im Sinne des Wehrpflichtrechts objektiv und subjektiv die Niederlassung in dem Sinne voraus, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort zu bilden und dauernd beizubehalten (z.B. BVerwGE 28, 193; 40, 116) [BVerwG 24.05.1972 - I C 33/70]; daß sich ein Wehrpflichtiger im Ausland befindet und die Absicht hat, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, genügt insoweit für sich allein nicht (Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG 8 C 85.71 -); ein junger Mensch teilt überdies in aller Regel den ständigen Aufenthalt seiner Eltern, so lange seine familiären Bindungen an das Elternhaus noch eng sind und er vor dem Abschluß einer Schulausbildung von diesen noch weitgehend abhängig ist, mag er seiner Ausbildung wegen sich auch an einem anderen Ort aufhalten (Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 184.72 -). - BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 85.71
Auszug aus BVerwG, 09.02.1978 - 8 B 52.77
Danach setzt der Begriff des ständigen Aufenthalts im Sinne des Wehrpflichtrechts objektiv und subjektiv die Niederlassung in dem Sinne voraus, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort zu bilden und dauernd beizubehalten (z.B. BVerwGE 28, 193; 40, 116) [BVerwG 24.05.1972 - I C 33/70]; daß sich ein Wehrpflichtiger im Ausland befindet und die Absicht hat, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, genügt insoweit für sich allein nicht (Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG 8 C 85.71 -); ein junger Mensch teilt überdies in aller Regel den ständigen Aufenthalt seiner Eltern, so lange seine familiären Bindungen an das Elternhaus noch eng sind und er vor dem Abschluß einer Schulausbildung von diesen noch weitgehend abhängig ist, mag er seiner Ausbildung wegen sich auch an einem anderen Ort aufhalten (Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 184.72 -).
- VerfGH Thüringen, 16.08.2007 - VerfGH 25/05
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Insoweit ist ebenfalls in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die bloße Erschütterung der Vermutung in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich oder sogar als ernstlich möglich dargetan werden kann, ebenso wenig ausreicht wie die bloße Glaubhaftmachung; diese ist vielmehr zunächst Voraussetzung dafür, dass das Fachgericht weiter aufklärt (zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1993 - 4 B 166.93 - NJW 1994, 535, vom 23. Dezember 1997 - 1 B 237/97 - 1 B 237/97 - und vom 21. November 2006 - 1 B 162/06 - BGH, Beschlüsse vom 15. September 2005 - II ZB 81/04 - NJW 2005, 3501 -, vom 17. April 1996 - XII ZB 42/96 -, FamRZ 1996, 1004, und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 100/92 - FamRZ 1993, 313; BFH, Beschluss vom 14. November 1977 - 8 B 52/77).
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