Rechtsprechung
| BVerwG, 20.09.2007 - 8 B 67.07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Vorliegen einer staatlichen Verwaltung i.S.v. § 18 Abs. 2 Vermögensgesetz (VermG) bei Bestellung einer Aufbauhypothek durch eine staatliche Stelle; Anwendbarkeit von § 1 Abs. 4 VermG bei tatsächlicher Anwendung staatlicher Verwaltung ohne formelle Anordnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 01.03.2007 - 3 K 233/04
- BVerwG, 20.09.2007 - 8 B 67.07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 29.04.1999 - 7 C 18.98
Offene Vermögensfragen - Aufbaugrundschuld; staatlicher Verwalter; Anordnung …
Auszug aus BVerwG, 20.09.2007 - 8 B 67.07
Danach erfassten, abgesehen von der Fallgruppe des Vermögens ausländischer Staatsangehöriger, Rechtsvorschriften über die Anordnung der staatlichen Verwaltung namentlich die Vermögenswerte von Bürgern, die die DDR oder Berlin-Ost bis zum 10. Juni 1953 mit Genehmigung oder nach dem 10. Juni 1953 ohne erforderliche Genehmigung verlassen hatten, sowie diejenigen deutschen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt bereits am 8. Mai 1945 im Westen Deutschlands hatten (Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3).Ob staatliche oder private Verwaltung anzunehmen ist, richtet sich bei der Verwaltung durch eine staatliche Stelle nicht nach der organischen Zuordnung des Verwalters, sondern vorrangig nach dem Rechtsgrund des Verwaltungsverhältnisses (Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - a.a.O.).
- BVerwG, 04.08.2004 - 7 B 41.04
Einzelrestitution; Ablösebetrag; Forderung; staatliche Verwaltung; …
Auszug aus BVerwG, 20.09.2007 - 8 B 67.07
Rn. 5 Typisches Merkmal des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 4 VermG ist eine hoheitliche Vermögensverwaltung, die Bundesbürger und Ausländer hinnehmen müssen, weil sie nach Verlassen der DDR oder mangels eines derartigen Wohnsitzes über ihr Eigentum nicht mehr verfügen konnten (Beschluss vom 4. August 2004 - BVerwG 7 B 41.04 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 20). - BVerwG, 24.04.2002 - 8 C 21.01
Aufbauhypothek; staatlicher Verwalter; faktische staatliche Verwaltung; kommunale …
Auszug aus BVerwG, 20.09.2007 - 8 B 67.07
Rn. 6 Davon abgesehen reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer nach § 18 Abs. 2 VermG erforderlichen staatlichen Verwaltung allein nicht aus, dass die privaten Eigentümer keine Einwirkungsmöglichkeiten bei der Aufnahme des Kredits und auf die Bestellung der Hypothek hatten (Urteil vom 24. April 2002 - BVerwG 8 C 21.01 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 15 S. 19). - BVerwG, 12.09.2000 - 7 B 103.00
Rückübertragung eines Grundstücks - Klage gegen eines festgesetzten Ablösebetrag …
Auszug aus BVerwG, 20.09.2007 - 8 B 67.07
Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 2 VermG abgelehnt, wenn die Eintragung des Grundpfandrechts zu Lasten eines nicht staatlich verwalteten Grundstücks auf einer staatlichen Anordnung beruhte (Beschluss vom 12. September 2000 - BVerwG 7 B 103.00 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 11).
- BVerwG, 28.04.2011 - 8 B 59.10
Bestimmung der Rechtsnatur des Verwaltungsverhältnisses im Vermögensrecht
Wann eine faktische staatliche Verwaltung vorliegt, lässt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten (vgl. Beschluss vom 20. September 2007 - BVerwG 8 B 67.07 - juris Rn. 2).Danach reicht es für die Annahme einer staatlichen Verwaltung nach § 18 Abs. 2 VermG allein nicht aus, dass die privaten Eigentümer keine Einwirkungsmöglichkeiten bei der Aufnahme des Kredits und auf die Bestellung der Hypothek hatten (Urteil vom 24. April 2002 - BVerwG 8 C 21.01 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 15 S. 19; Beschluss vom 20. September 2007 a.a.O. Rn. 6).
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