Rechtsprechung
| BVerwG, 18.06.2008 - 8 B 77.07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung i.S.d. § 152a Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 04.05.2007 - 25 A 84.05
- BVerwG, 13.02.2008 - 8 B 77.07
- BVerwG, 18.06.2008 - 8 B 77.07
- BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 4.08
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 8 B 77.07
Er richtet sich gegen den mit ordentlichen Rechtsbehelf nicht anfechtbaren Beschluss des Senats und müsste, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 - juris; BVerfG Plenum, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395). - BVerwG, 11.01.2007 - 8 KSt 17.06
Antrag auf Änderung der Streitwertfestsetzung
Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 8 B 77.07
Er richtet sich gegen den mit ordentlichen Rechtsbehelf nicht anfechtbaren Beschluss des Senats und müsste, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 - juris; BVerfG Plenum, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395).
- BVerwG, 23.08.2012 - 8 B 66.12
Anfechtbarkeit der Entscheidung einer Anhörungsrüge
Um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, müsste sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 8 BN 1.05 - und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 8 B 77.07 - juris; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ). - BVerwG, 23.06.2011 - 8 C 14.10 Um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, müsste sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 8 BN 1.05 - und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 8 B 77.07 - juris; s.a. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).
- BVerwG, 22.08.2011 - 8 C 8.11 Um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, müsste sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 8 BN 1.05 - und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 8 B 77.07 - juris; BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).
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| BVerwG, 13.02.2008 - 8 B 77.07 |
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- Doctrine
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Verfahrensgang
- VG Berlin, 04.05.2007 - 25 A 84.05
- BVerwG, 13.02.2008 - 8 B 77.07
- BVerwG, 18.06.2008 - 8 B 77.07
- BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 4.08
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 4.08
Unternehmen; Unternehmensbeteiligung; Aktien; Wertpapiere; Restitution; …
Auszug aus BVerwG, 13.02.2008 - 8 B 77.07
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 4.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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