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| BVerwG, 28.08.2024 - 8 B 9.24 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.e. Entschädigungsanspruchs eines Berechtigten
Verfahrensgang
- VG Dresden, 30.08.2023 - 6 K 2188/20
- BVerwG, 28.08.2024 - 8 B 9.24
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 12.01.2024 - 10 BN 4.23
Festlegung einer Veränderungssperre für Neufestsetzung Wasserschutzgebiet
Auszug aus BVerwG, 28.08.2024 - 8 B 9.24
Zudem muss bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt oder dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2024 - 10 BN 4.23 - UWP 2024, 158 Rn. 24).
- BVerwG, 11.03.2025 - 10 B 14.24
Wasserrechtlicher Bescheid zur Grundwasserförderung
Eine Aufklärungsrüge kann zudem nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher konkreten Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2024 - 8 B 9.24 - juris Rn. 2). - BVerwG, 07.05.2026 - 8 B 29.25 Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt wurde oder dargelegt wird, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus und auf Grundlage seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung hätten aufdrängen müssen (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 2024 - 10 BN 4.23 - UWP 2024, 158 Rn. 24 und vom 28. August 2024 - 8 B 9.24 - juris Rn. 2).
- BVerwG, 17.03.2025 - 8 B 25.24 Zudem muss bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt oder dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2024 - 8 B 9.24 - juris Rn. 2 m. w. N.).
- BVerwG, 15.04.2025 - 8 B 14.24 Zudem muss bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt oder dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 2024 - 10 BN 4.23 - UWP 2024, 158 Rn. 24 und vom 28. August 2024 - 8 B 9.24 - juris Rn. 2).
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