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   VGH Bayern, 06.04.1995 - 8 B 94.2746   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,36102
VGH Bayern, 06.04.1995 - 8 B 94.2746 (https://dejure.org/1995,36102)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.04.1995 - 8 B 94.2746 (https://dejure.org/1995,36102)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. April 1995 - 8 B 94.2746 (https://dejure.org/1995,36102)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 06.04.2004 - 8 CE 04.464

    Kein Anspruch des Wohnanliegers eines Feldwegs auf unentgeltliche Schneeräumung

    Diese besteht regelmäßig nur im Interesse der Allgemeinheit und begründet keine Ansprüche Einzelner auf Durchführung bestimmter Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Räumung (vgl. BayVGH vom 6.4.1995 - Az. 8 B 94.2746).
  • VGH Bayern, 13.05.2019 - 8 ZB 17.493

    Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes auf einem öffentlichen Feld- und …

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.1995 - 8 B 94.2746 - nicht veröffentlicht;… B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23 = juris Rn. 5;… B.v. 14.4.2011 - 8 C 11.344 - juris Rn. 10) und ergibt sich aus dem Wesen des Winterdienstes als eine ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehende kommunale Pflichtaufgabe im Sinn des Art. 57 Abs. 2 GO.
  • VG Regensburg, 19.01.2017 - RN 2 K 16.147

    Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes

    Diese besteht regelmäßig nur im Interesse der Allgemeinheit und begründet keine Ansprüche Einzelner auf Durchführung bestimmter Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Räumung (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - juris; BayVGH, U.v. 6.4.1995 - Az. 8 B 94.2746 - juris).
  • VG Würzburg, 13.01.2009 - W 4 K 08.1706

    Gemeindeverbindungsstraße; Straßenbaulast; Räum- und Streupflicht; …

    Bei der Straßenreinigungspflicht i.S.d. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG handelt es sich darüber hinaus um eine sicherheitsrechtliche Pflicht, die regelmäßig nur im Interesse der Allgemeinheit besteht und keine Ansprüche Einzelner auf Durchführung bestimmter Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Räumung begründet (vgl. BayVGH, U. vom 06.04.1995, Az.: 8 B 94.2746).
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