Rechtsprechung
| BVerwG, 25.09.1991 - 8 B 94.91 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77
Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer
Auszug aus BVerwG, 25.09.1991 - 8 B 94.91
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] - und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Nr. 2 S. 13 und Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.).Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder der Erholung seiner Angehörigen vorhält (Urteile vom 26. Juli 1979, a.a.O. S. 235 f. und S. 16).
- BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 12.77
Finanzwesen - Steuer - Zweitwohnungsteuer
Auszug aus BVerwG, 25.09.1991 - 8 B 94.91
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] - und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Nr. 2 S. 13 und Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.). - BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 74.90
Steuerrechtliche Voraussetzungen der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als …
Auszug aus BVerwG, 25.09.1991 - 8 B 94.91
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] - und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Nr. 2 S. 13 und Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.).
- BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn die Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich nutzen, sie aber unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, daß die Zweitwohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung oder der Erholung ihrer Angehörigen vorgehalten wird (vgl. Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 -, vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 8 B 153.92 -, n.v.). - BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber die Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder der Erholung seiner Angehörigen vorhält (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - und vom 14. Februar 1992 - BVerwG 8 B 122 und 123.91 -, n.v.). - BVerwG, 05.05.1995 - 8 B 14.93
Nutzung von Kapital durch Erwerb und Vermietung einer nicht selbst genutzten …
Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder der Erholung seiner Angehörigen vorhält (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 -, vom 14. Februar 1992 - BVerwG 8 B 122 und 123.91 - und vom 17. September 1992 - BVerwG 8 B 94.92 -, vom 22. September 1992 - BVerwG 8 B 100.92 - und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 B 153.92 -, n.v.).
- BVerwG, 15.03.1995 - 8 B 15.95
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Aus den genannten Gründen weicht das Berufungsurteil auch nicht von dem von der Beschwerde ferner genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - ab; dieser nimmt lediglich auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1979 Bezug. - BVerwG, 14.02.1992 - 8 B 122.91
Zweitwohnung als reine Kapitalanlage bei nicht unerheblichen Zeiträumen der …
Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder die Erholung seiner Angehörigen vorhält (vgl. dazu auch Beschluß vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und Beschluß vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 -). - BVerwG, 13.05.1993 - 8 B 28.93
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn die Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich nutzen, sie aber unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, daß die Zweitwohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung oder der Erholung ihrer Angehörigen vorgehalten wird (vgl. Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 -, vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 8 B 153.92 -, n.v.). - BVerwG, 20.03.1992 - 8 B 132.91
Steuerbegünstigung bei Vorhaltung einer Zweitwohnung für Zwecke der eigenen …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. Urteil vom 26. Juli 1979 a.a.O. S. 235 f. und Beschlüsse vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - (Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6), vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - liegt eine reine Kapitalanlage dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke benutzt sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für seine eigene Erholung oder die seiner Angehörigen vorhält. - BVerwG, 14.02.1992 - 8 B 123.91
Rein theoretische Verfügbarkeit über die Wohnung zu Eigennutzzwecken als …
Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder die Erholung seiner Angehörigen vorhält (vgl. dazu auch Beschluß vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und Beschluß vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 -). - BVerwG, 12.02.1992 - 8 B 125.91
Begriff der reinen Kapitalanlage - Kriterium der rein theoretischen Verfügbarkeit …
Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder der Erholung seiner Angehörigen vorhält (…vgl. Urteil vom 26. Juli 1979 a.a.O. S. 235 f. und Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - vgl. dazu auch neuerdings Benne in Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF 1992 S. 6 ff.). - OVG Schleswig-Holstein, 29.01.1992 - 2 L 82/91
Zweitwohungssteuer; Jahressteuer; Feriengäste; Abwältzbare Aufwandsteuer
Nach der Rechtsprechung des Senats (…Urt. v. 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - Schl.-Hol. Anzeigen 1991, 111 = Die Gemeinde 1991, 225 = NVwZ 1991, 909; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschl. v. 25.09.1991 - 8 B 94.91 - Die Gemeinde 1991, 348 zurückgewiesen) kommt es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 312/328) und des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 06. Mai 1979 - 7 C 35.77 - BVerwGE 58, 230/236) für die Erfüllung des Steuertatbestandes nicht darauf an, ob und wie die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum tatsächlich genutzt wurde. - BVerwG, 22.09.1992 - 8 B 100.92
Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde mangels genügender Darlegung der …
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