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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.07.1997 - 8 B 96.1539   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,18689
VGH Bayern, 15.07.1997 - 8 B 96.1539 (https://dejure.org/1997,18689)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.07.1997 - 8 B 96.1539 (https://dejure.org/1997,18689)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Juli 1997 - 8 B 96.1539 (https://dejure.org/1997,18689)
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Wird zitiert von ... (18)

  • VGH Bayern, 17.02.2010 - 1 B 09.2123

    Erschließung eines landwirtschaftlichen Anwesens durch öffentlichen Feldweg

    Rn. 44 An die Bestimmtheit von Widmungen nach dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH vom 15.7.1997 BayVBl 1998, 596).
  • VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331

    Recht zur Sperrung für die öffentliche Verkehrsnutzung

    Dies ist der Grund, warum die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit jeher strenge Anforderungen an die Bestimmtheit der Widmung gestellt hat, die über die Anforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinausgehen (…vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - BayVBl 1990, 627/628; U.v. 1.8.1991 - 8 B 89.1929 - BayVBl 1992, 562; U.v. 3.12.1996 - 8 B 96.1086 - BayVBl 1997, 372; U.v. 15.7.1997 - 8 B 96.1539 - BayVBl 1998, 596).

    Die Registerfunktion des Bestandsverzeichnisses (dazu vgl. BayVGH v. 15.7.1997 - BayVBl 1998, 596; v. 19.11.1997 - BayVBl 1998, 367) steht dieser Bestimmung der Anforderungen nicht entgegen, da die Erhaltung des Bestands einer noch nachvollziehbaren unanfechtbaren Eintragung einerseits der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dient, andererseits jedoch auch die Interessen der Beteiligten, d.h. der privaten Grundstückseigentümer wie hier der Klägerin, gewahrt bleiben (…vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - juris Rn. 57).

  • VGH Bayern, 31.03.2005 - 8 ZB 04.2279

    Fehlen von Datum und Unterschrift auf Karteiblatt in Straßenverzeichnis

    Nach erstmaliger Anlegung des Bestandsverzeichnisses sollen Zweifel und Unsicherheiten über die Öffentlichkeit der Straßen und Wege, etwa hinsichtlich des Verlaufs, der Straßenklasse oder der Widmungsvoraussetzungen im Gemeindegebiet kraft seiner Registerfunktion ausgeschlossen sein; in dieser Weise erfüllt das Bestandsverzeichnis hinsichtlich des öffentlichen Straßennetzes eine derjenigen des Grundbuchs für private Rechtsverhältnisse vergleichbare Aufgabe (vgl. BayVGH vom 15.7.1997 BayVBl 1998, 596 m.w.N.).
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