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| VGH Bayern, 01.02.2000 - 8 B 99.1069 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 01.02.2000 - 8 B 99.1069
- BVerwG, 05.05.2000 - 4 B 31.00
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2016 - 11 D 33/13
Klagen gegen den sechsstreifigen Ausbau der BAB 43 nur zum Teil erfolgreich
Rn. 189 - vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. August 2002 - 11 D 90/96.AK -, juris; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 4. Dezember 1992 - 7 L 3711/91 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - 8 B 99.1069 -, juris -. - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 11 D 93/09
Notwendigkeit der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Freigabe …
Rn. 90 So Strick, Lärmschutz an Straßen, 2. Aufl. 2006, Rn. 86; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 30. April 2002 - 7 K 875/00 -, juris, Rn. 40 (teilweise Verschiebung einer Fahrbahn auf den Seitenstreifen); Bay. VGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - 8 B 99.1069 -, juris, Rn. 17 (Ummarkierung von Fahrspuren). - VGH Bayern, 09.08.2012 - 8 A 10.40048
Klagen gegen Umbau der Seitenstreifen auf der A 9 erfolglos
Vielmehr soll die temporäre Öffnung der Standspur lediglich zeitweise bei hohem Verkehrsaufkommen zu einer Verflüssigung und Erleichterung des vorhandenen Verkehrs durch dessen andere Verteilung auf der zur Verfügung stehenden Verkehrsfläche führen, somit die Durchflusskapazität der Autobahn temporär erhöht werden (so bereits BayVGH vom 1.2.2000 Az. 8 B 99.1069 ; ebenso OVG NRW vom 29.9.2011 DVBl 2012, 36 RdNrn. 66 ff. mit weiteren Nachweisen; nachfolgend BVerwG vom 4.4.2012 Az. 9 B 95/11 ).
- VGH Bayern, 09.08.2012 - 8 A 11.40036
Klagen gegen Umbau der Seitenstreifen auf der A 9 erfolglos
Vielmehr soll die temporäre Öffnung der Standspur lediglich zeitweise bei hohem Verkehrsaufkommen zu einer Verflüssigung und Erleichterung des vorhandenen Verkehrs durch dessen andere Verteilung auf der zur Verfügung stehenden Verkehrsfläche führen, somit die Durchflusskapazität der Autobahn temporär erhöht werden (so bereits BayVGH vom 1.2.2000 Az. 8 B 99.1069 ; ebenso OVG NRW vom 29.9.2011 DVBl 2012, 36 RdNrn. 66 ff. mit weiteren Nachweisen; nachfolgend BVerwG vom 4.4.2012 Az. 9 B 95/11 ). - VGH Bayern, 09.08.2012 - 8 A 10.40050
Klagen gegen Umbau der Seitenstreifen auf der A 9 erfolglos
Vielmehr soll die temporäre Öffnung der Standspur lediglich zeitweise bei hohem Verkehrsaufkommen zu einer Verflüssigung und Erleichterung des vorhandenen Verkehrs durch dessen andere Verteilung auf der zur Verfügung stehenden Verkehrsfläche führen, somit die Durchflusskapazität der Autobahn temporär erhöht werden (so bereits BayVGH vom 1.2.2000 Az. 8 B 99.1069 ; ebenso OVG NRW vom 29.9.2011 DVBl. 2012, 36 RdNrn. 66 ff. mit weiteren Nachweisen; nachfolgend BVerwG vom 4.4.2012 Az. 9 B 95/11 ). - VGH Bayern, 20.10.2003 - 8 AE 03.40047
Rechtmäßigkeit des Rückbaus eines bestehenden Gehweges und Radwegs zum Zwecke der …
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