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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 138/11.PVL   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11519
OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 138/11.PVL (https://dejure.org/2011,11519)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2011 - 8 Bf 138/11.PVL (https://dejure.org/2011,11519)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29. November 2011 - 8 Bf 138/11.PVL (https://dejure.org/2011,11519)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Nicht anlassbezogenes Recht des Personalrats auf Einsicht in die nicht anonymisierten Bruttolohn- und Gehaltslisten aller von ihm vertretenen Beschäftigten

  • Justiz Hamburg

    Nicht anlassbezogenes Recht des Personalrats auf Einsicht in die nicht anonymisierten Bruttolohn- und Gehaltslisten aller von ihm vertretenen Beschäftigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbPersVG § 33 Abs. 1 S. 1; HmbPersVG § 78 Abs. 2
    Bestehen eines nicht anlassbezogenen Einsichtsrechts des Personalrats in nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten aller von ihm vertretenen Beschäftigten; Keine Wertung von anonymisierten Bruttolohn- und Gehaltslisten als Bestandteile der Personalakten i.S.v. § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestehen eines nicht anlassbezogenen Einsichtsrechts des Personalrats in nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten aller von ihm vertretenen Beschäftigten; Keine Wertung von anonymisierten Bruttolohn- und Gehaltslisten als Bestandteile der Personalakten i.S.v. § ...

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 5.01

    Informationsrecht des Personalrats; dauerhafte Aushändigung von Unterlagen in …

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 138/11
    Es verbietet sich, hinsichtlich der Vorlage von häufiger benötigten Unterlagen, kleinlich zu verfahren und den Personalrat dazu zu zwingen, sich einem Bittsteller ähnlich wegen desselben Schriftstücks immer wieder erneut in Erinnerung zu bringen (BVerwG, Beschl. v. 23.1.2002, 6 P 5.01, ZFPR 2002, 73).

    Nur der Einblick in die nicht anonymisierten Unterlagen setzt den Personalrat in die Lage, Rechtsverstöße und Unbilligkeiten bereits im Vorfeld effektiv entgegenwirken zu können (BVerwG, Beschl. v. 23.1.2002, 6 P 5.01, juris).

    Als bereichsspezifische Regelung des Dienstrechts geht das an die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 HmbPersVG, insbesondere an den Maßstab der Erforderlichkeit gebundene Informationsrecht des Personalrats einem etwa weitergehenden Datenschutz vor (BVerwG, Beschl. v. 23.1.2002, 6 P 5.01, ZFPR 2002, 73 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.02.2010 - 6 P 5.09

    Informationsrecht des Personalrats; Einblick in die Gagenlisten für …

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 138/11
    Personalratsmitglieder sind bei Verletzung der Schweigepflicht einem ähnlich scharfen Sanktionsregime ausgesetzt wie der Dienststellenleiter und nachgeordnete Mitarbeiter, die wegen amtlicher Befassung mit der Vergütung unvermeidlich Einblick erhalten und sie sind auch nicht weniger vertrauenswürdig (BVerwG, Beschl. v. 16.2.2010, 6 P 5.09, PersV 2010, 228).

    Er ist das einzige Mittel für den Personalrat, solche und vergleichbare im Verborgenen unternommene Diskriminierungen aufzudecken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.2010, 6 P 5.09, a.a.O.).

  • BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88

    Verfassungsmäßigkeit des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 138/11
    Zu der entsprechenden Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 4 BPersVG hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19. Dezember 1994 (PersR 1995 S. 165, 168) u.a. ausgeführt, dass zu den laufenden Geschäften des Personalrats das gehört, was an technischer, organisatorischer oder büromäßiger Arbeit regelmäßig zur Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden und gefassten Beschlüsse notwendig ist, mithin Maßnahmen, denen keine, im Hinblick auf die Interessenvertretung der Gruppen, größere Bedeutung zukommt.
  • OVG Hamburg, 30.05.2011 - 8 Bf 289/10

    Personalrat; Auswahl der freizustellenden Mitglieder; Ermessen

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 138/11
    Dabei hat der Personalrat in den Blick zu nehmen, dass sein Ermessen bei der Auswahl seiner freizustellenden Mitglieder dahingehend eingeschränkt ist, dass der Umfang der von den einzelnen Mitgliedern des Personalrats zu erledigenden Aufgaben und die Freistellung einander entsprechen müssen (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2011, 8 Bf 289/10.PVL).
  • BVerwG, 05.02.1971 - VII P 17.70

    Entscheidungsbefugnis des Personalrates der Deutschen Bundesbahn hinsichtlich …

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 138/11
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 5. Februar 1971 (VII P 17.70, Buchholz 238.3 § 58 PersVG Nr. 4) zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Vorstand und Plenum des Personalrats u.a. ausgeführt, dass jedenfalls dann nicht mehr von laufenden Geschäften im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG gesprochen werden könne, wenn es sich um die Ausübung einer dem Personalrat förmlich übertragenen Entscheidungsbefugnis handle.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2025 - 6 L 1/25

    Informationsanspruch des Personalrats auf Einsichtnahme in Listen namensbezogener …

    Ob es dem Antragsteller zumutbar ist, aus den umfangreichen Unterlagen und Dateien oder gar den einzelnen Gehaltsabrechnungen aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die von ihm für erforderlich gehaltenen Angaben zusammen zu suchen, kann Gegenstand eines Beschlussverfahrens sein (vgl. etwa 9 A 734/21.PL SächsOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - juris Rn.21 f.; HmbOVG, Beschluss vom 29. November 2011 - 8 Bf 138/11.PVL - juris).
  • OVG Sachsen, 14.10.2022 - 9 A 734/21

    SAP-System; Abrechnung über EDV-Anlage; Einsicht in Bruttoentgeltlisten; …

    Nach Auffassung des OVG Hamburg (Beschl. v. 29. November 2011 - 8 Bf 138/11.PVL -, juris) könne der Personalrat seiner Pflicht zur diesbezüglichen Kontrolle nur nachkommen, wenn ihm Einsicht in nicht anonymisierte Vergütungslisten auch hinsichtlich derjenigen Beschäftigten ermöglicht werde, die nicht tariflicher Bindung unterlägen, gleichwohl aber von ihm vertreten würden, also auch außertariflich und übertariflich Vergütete.
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