Rechtsprechung
| BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 1.78 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zurückstellung vom Wehrdienst - Besondere Härte einer Einberufung
Verfahrensgang
- VG Hannover, 23.11.1977 - III A 221/76
- BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 1.78
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 18.04.1973 - VIII C 53.72
Zurückstellung vom Wehrdienst auf Grund von Unentbehrlichkeit in einem …
Auszug aus BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 1.78
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine besondere Härte im genannten Sinne vor, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und durch den Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen die Existenz des Betriebes gefährdet ist (Urteile vom 21. März 1973 - BVerwG 8 C 180.70 - [BVerwGE 42, 97 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 70], vom 18. April 1973 - BVerwG 8 C 53.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 71] …und vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 24.74 - [Buchholz a.a.O. Nr. 108]).Die Einschränkung eines Betriebes oder Einstellung eines Betriebsteiles ist nicht gleichbedeutend mit der Gefährdung der Existenz des Betriebs (Urteil vom 18. April 1973 - BVerwG 8 C 53.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 71]).
Eine die Zurückstellung rechtfertigende Unentbehrlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG liegt nicht vor, wenn es der Betriebsinhaber an den ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen fehlen läßt, die Arbeitskraft des Wehrpflichtigen entbehrlich zu machen (…Urteile vom 7. Juni 1972 - BVerwG 8 C 54.71 - [BVerwGE 40, 127 - Buchholz a.a.O. Nr. 62] und vom 18. April 1973 - BVerwG 8 C 53.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 71]).
- BVerwG, 28.07.1976 - VIII C 24.74
Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Verhältnis der Generalklausel des § …
Auszug aus BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 1.78
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine besondere Härte im genannten Sinne vor, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und durch den Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen die Existenz des Betriebes gefährdet ist (…Urteile vom 21. März 1973 - BVerwG 8 C 180.70 - [BVerwGE 42, 97 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 70], vom 18. April 1973 - BVerwG 8 C 53.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 71] und vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 24.74 - [Buchholz a.a.O. Nr. 108]).Ferner wird das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob nicht bereits durch Verminderung des Viehbestandes, insbesondere durch Einschränkung oder Einstellung der Schweinemast, der Ausfall der Arbeitskraft des Klägers während seiner Wehrdienstleistung hätte ausgeglichen werden können (Urteil vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 24.74 - [Buchholz a.a.O. Nr. 108]).
- BVerwG, 07.06.1972 - VIII C 54.71
Unentbehrlichkeit im privaten Betrieb - Härtefall durch Einziehung zur Bundeswehr …
Auszug aus BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 1.78
Eine die Zurückstellung rechtfertigende Unentbehrlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG liegt nicht vor, wenn es der Betriebsinhaber an den ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen fehlen läßt, die Arbeitskraft des Wehrpflichtigen entbehrlich zu machen (Urteile vom 7. Juni 1972 - BVerwG 8 C 54.71 - [BVerwGE 40, 127 - Buchholz a.a.O. Nr. 62] …und vom 18. April 1973 - BVerwG 8 C 53.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 71]).
- BVerwG, 16.07.1963 - VII C 96.62
Anforderungen an das Vorliegen einer Wehrdienstausnahme - Voraussetzungen des …
Auszug aus BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 1.78
Damit im Zusammenhang stehende Einkommenseinbußen müssen hingenommen werden (BVerwGE 16, 224 [229]). - BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 113.68
Auszug aus BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 1.78
Der Wehrpflichtige oder der Betriebsinhaber müssen sich um die Gewinnung einer geeigneten Ersatzkraft in zumutbarer Weise bemühen (BVerwGE 37, 62 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68] [66]). - BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 180.70
Auszug aus BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 1.78
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine besondere Härte im genannten Sinne vor, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und durch den Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen die Existenz des Betriebes gefährdet ist (Urteile vom 21. März 1973 - BVerwG 8 C 180.70 - [BVerwGE 42, 97 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 70], vom 18. April 1973 - BVerwG 8 C 53.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 71] …und vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 24.74 - [Buchholz a.a.O. Nr. 108]). - BVerwG, 23.06.1976 - VIII C 53.74
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im elterlichen Betrieb - …
Auszug aus BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 1.78
Hinsichtlich der Frage, ob und welche Ersatzkraft verfügbar ist, trifft den Wehrpflichtigen die Beweislast mit der Folge, daß er die Nachteile zu tragen hat, die sich daraus ergeben, daß nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten dies nicht aufgeklärt werden kann (Urteil vom 23. Juni 1976 - BVerwG 8 C 53.74 -).
- BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 72.81
Allgemeiner Härtetatbestand - Spezielle Härtetatbestände - Entbehrlichkeit des …
Der Kläger wäre unentbehrlich für die Erhaltung und Portführung des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG, wenn der zivildienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen und wirtschaftlich tragbaren Arbeitskraft ausgeglichen werden könnte und die Einberufung - auch im Hinblick auf die Ernte - über die Möglichkeit eines bloßen wirtschaftlichen Rückgangs hinaus die Existenz des Betriebes gefährden würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG VIII C 25.76 - und vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 1.78 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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