Rechtsprechung
| BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 104.83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zurückstellung vom Grundwehrdienst - Wehrpflichtiger - Heranziehung zum Grundwehrdienst - Wirtschaftsbeihilfe - Verfügungsgewalt über Betrieb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 05.08.1983 - 9 K 82 A. 2153
- BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 104.83
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 73.84
Wehrpflicht - Grundwehrdienst - Heranziehung - Zurückstellung
Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 104.83
Zur Frage der Heranziehung eines Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten (wie Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 73.84 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 16).Für den Erfolg einer solchen Klage kommt es maßgebend darauf an, ob für den jeweils nächsten, regelmäßig also den ersten Heranziehungsabschnitt ein die Zurückstellung gebietender Grund besteht (vgl. Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 73.84 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 16, S. 5 f.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 30. November 1984, a.a.O., m.weit.Nachw.) ist vielmehr für die Prüfung einer die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigenden besonderen bzw. unzumutbaren Härte bei der Heranziehung in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 WPflG) allein der vom Wehrpflichtigen verlangte nächste Abschnitt der Leistung des Grundwehrdienstes maßgebend.
- BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 52.74
Zurückstellung vom Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten
Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 104.83
Die Klage stellt sich hinsichtlich der Zurückstellung als Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Neubescheidung des Zurückstellungsantrages (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und hinsichtlich der Verfügbarkeitsfeststellung als Anfechtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar (vgl. Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 7, S. 1 und - BVerwG VIII C 51.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 8, S. 9 und vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 58.74 - amtl. Umdruck S. 5). - BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 94.81
Zurückstellung vom Wehrdienst - Elterlicher Betrieb - Unentbehrlichkeit des …
Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 104.83
Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15, S. 5 ) geht das angefochtene Urteil ferner zutreffend davon aus, daß eine die Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG rechtfertigende besondere Härte dann vorliegt, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde.
- BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 136.69
Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 104.83
Der Rechtsprechung des Senats entspricht auch die weitere Annahme des angefochtenen Urteils, daß ein Wehrpflichtiger nicht auf die betriebliche Mitarbeit in seiner wehrdienstfreien Zeit verwiesen werden darf, wenn er die Mitarbeit im Betrieb in dem erforderlichen Umfang ohne Beeinträchtigung seiner Dienstfähigkeit als Soldat nicht zu leisten vermag (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 136.69 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 57, S. 97 ). - BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 51.74
Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten - …
Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 104.83
Die Klage stellt sich hinsichtlich der Zurückstellung als Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Neubescheidung des Zurückstellungsantrages (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und hinsichtlich der Verfügbarkeitsfeststellung als Anfechtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar (vgl. Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 7, S. 1 und - BVerwG VIII C 51.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 8, S. 9 und vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 58.74 - amtl. Umdruck S. 5). - BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 58.74
Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Zurückstellung - Vorliegen einer die …
Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 104.83
Die Klage stellt sich hinsichtlich der Zurückstellung als Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Neubescheidung des Zurückstellungsantrages (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und hinsichtlich der Verfügbarkeitsfeststellung als Anfechtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar (…vgl. Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 7, S. 1 und - BVerwG VIII C 51.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 8, S. 9 und vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 58.74 - amtl. Umdruck S. 5).
- BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 22.95
Zurückstellung vom Wehrdienst - Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen für den …
Betriebsinhaber ist derjenige, der als - Eigentümer oder Pächter - die Verfügungsgewalt über den Betrieb hat (vgl. Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 104.83 - Buchholz 448.3 § 7 b USG Nr. 1 S. 1 m.w.N.).Ein eigener Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG liegt dementsprechend dann vor, wenn der Wehrpflichtige die Verfügungsgewalt hat (vgl. Urteil vom 25. Juni 1985, a.a.O. S. 2 f.).
Dazu kann es ausreichen, daß der Wehrpflichtige Mitinhaber ist, wenn seinem Anteil im Verhältnis zu denen der übrigen Mitinhaber das notwendige Gewicht zukommt (vgl. Urteile vom 20. Juni 1973 - BVerwG VIII C 164.72 - , vom 13. November 1974 - BVerwG VIII C 10.74 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 89 S. 226 , vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 59.74 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 95 S. 26 f. und vom 25. Juni 1985, a.a.O. S. 3).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.1998 - 25 A 4317/94
Gewerbebetrieb; Rechtsform eines Betriebes; Inhaber eines Gewerbebetriebes; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.1998 - 25 A 341/97
Gewerbebetrieb; Rechtsform eines Betriebes; Inhaber eines Gewerbebetriebes; …
- BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 24.88
Wehrpflicht - Zurückstellungsgrund - Einberufungsbescheid - …
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht das angefochtene Urteil auch zutreffend davon aus, daß eine die Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG rechtfertigende besondere Härte dann vorliegt, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (vgl. etwa Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 104.83 - Buchholz 448.3 § 7 b USG Nr. 1 S. 1 ). - BVerwG, 01.08.1995 - 8 B 113.95
Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 …
Ein eigener Betrieb des Wehr- oder Zivildienstpflichtigen kann nach der Rechtsprechung des Senats auch dann vorliegen, wenn der Dienstpflichtige nur Mitinhaber des Betriebes ist, aber - etwa als Geschäftsführer - rechtliche Verfügungsgewalt über den Betrieb hat (vgl. Urteile vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 104.83 - Buchholz 448.3 § 7 b USG Nr. 1 S. 1 , vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 59.74 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 95 S. 26 und vom 13. November 1974 - BVerwG VIII C 10.74 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 89 S. 226 ). - BVerwG, 28.01.1987 - 6 C 26.86
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Fristversäumnis der …
Ebenso kann nach neuem Recht von der Vernehmung des Antragstellers abgesehen werden, wenn bereits die Aktenlage in Verbindung mit einer formlosen Anhörung dem Gericht die ausreichend sichere Erkenntnisgrundlage für die Anerkennung bietet (§ 14 Abs. 3 KDVG; vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 1984 und vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172.84 -NVwZ 1984, 798 [BVerwG 19.09.1984 - 6 B 172/84] = DÖV 1985, 198 = BWV 1985, 275 = RiA 1985, 68>). - BVerwG, 03.10.1985 - 8 B 87.85
Begriff des Betriebsinhabers
Nach gesicherter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 104.83 - amtl. Umdruck S. 6) ist "Betriebsinhaber" im Sinne des § 7 b USG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBl. I S. 1685) "ein Wehrpflichtiger nur dann, wenn er - als Eigentümer oder Pächter - die Verfügungsgewalt über den Betrieb hat".
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