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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 106.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1371
BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 106.84 (https://dejure.org/1985,1371)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1985 - 8 C 106.84 (https://dejure.org/1985,1371)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1985 - 8 C 106.84 (https://dejure.org/1985,1371)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Antrag - Fristbeginn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 125
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 94.81

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Elterlicher Betrieb - Unentbehrlichkeit des …

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 106.84
    "Grund" im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG ist die Gesamtheit der Tatsachen, aus denen der Wehrpflichtige ein selbständiges Zurückstellungsbegehren herleitet (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 ), in den Fällen, in denen der Wehrpflichtige die Unentbehrlichkeit für den eigenen Gewerbebetrieb geltend macht, also die Gesamtheit der betrieblichen und personellen Verhältnisse, aus denen sich die Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen ergibt.

    Allerdings setzt ein nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG geschützter Betrieb unter dem Blickwinkel des Bestandsschutzes eine Betriebsstruktur voraus, die unter Berücksichtigung der vom Betriebsinhaber verfolgten Ziele die Lebensfähigkeit des Betriebes in dem Sinne hinreichend sicher gewährleistet, daß die Erwartung der "Dauerhaftigkeit" gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 48.76

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 106.84
    Angesichts dessen hat es das Verwaltungsgericht mit Recht offengelassen, ob die eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG ausschließende Möglichkeit besteht, daß der Betrieb nach der Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr zugleich wieder eröffnet und fortgeführt werden kann (vgl. Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 48.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 117 S. 93 ), weil es darauf für die Entscheidung nicht ankommt.
  • BVerwG, 28.07.1976 - VIII C 24.74

    Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Verhältnis der Generalklausel des § …

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 106.84
    Ausgehend von der Erwägung, daß die Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG dem Eigentumsschutz dient, ist nach der Rechtsprechung des Senats ein Betrieb grundsätzlich auch dann geschützt, wenn er nicht die Existenzgrundlage bildet (vgl. Urteil vom 28. Juli 1976 - BVerwG VIII C 24.74 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 108 S. 60 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 22.04.1971 - VIII C 63.70

    Fristvorschriften im Hinblick auf einen Zurückstellungsantrag vom Wehrdienst - …

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 106.84
    Diese Frist ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist; ihr Lauf beginnt mit der Kenntnis des Wehrpflichtigen vom Zurückstellungsgrund (vgl. Urteil vom 22. April 1971 - BVerwG VIII C 63.70 - BVerwGE 38, 60 [BVerwG 22.04.1971 - VIII C 63/70]).
  • BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78

    Versagung der Zurückstellung vom Zivildienst - Zivildienstausnahme für Helfer im …

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 106.84
    Richtig geht das angefochtene Urteil davon aus, daß der Fristenlauf das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes nach § 12 Abs. 4 WPflG voraussetzt (vgl. zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG bzw. § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG: Urteil vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 21.78 - Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 1 S. 1 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94

    Wehrpflicht - Unentbehrlichkeit - Eigenes Verschulden - Ausbildung - …

    Eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG setzt nicht voraus, daß der Betrieb die Existenzgrundlage des Wehrpflichtigen oder seiner Eltern bildet (Bestätigung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 [7] und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8 [9]).

    Da die Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG dem Eigentumsschutz dient, muß der Betrieb, um schutzwürdig zu sein, eine Struktur aufweisen, die unter Berücksichtigung der vom Betriebsinhaber verfolgten Ziele die Erwartung seiner "Dauerhaftigkeit" rechtfertigt (…Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 1983, aaO. S. 7 und vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9).

    Die Antragsfrist beginnt, sobald die einen Zurückstellungstatbestand erfüllenden tatsächlichen Umstände sämtlich vorliegen und dem Wehrpflichtigen bekannt sind (vgl. Urteile vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8 [9] und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 8).

    Das sind in den Fällen, in denen ein Wehrpflichtiger sich auf seine Unentbehrlichkeit im eigenen Betrieb beruft, die betrieblichen und personellen Verhältnisse, aus denen insgesamt sich diese Unentbehrlichkeit ergibt (vgl. Urteile vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 9).

    Wirken mehrere Ursachen zusammen, entsteht der Zurückstellungsgrund erst mit dem die Unentbehrlichkeit für den Betrieb auslösenden zuletzt eintretenden Umstand (vgl. Urteile vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 9).

    Aus diesem Grunde ist ein Betrieb grundsätzlich auch (schon) dann Schutzobjekt der Zurückstellungsregelung, wenn er (noch) nicht die Existenzgrundlage des Wehrpflichtigen darstellt (…vgl. Urteile vom 2. Dezember 1983, aaO. und vom 25. Juni 1985, aaO. jeweils m.weit.Nachw.).

    Ein nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG geschützter Betrieb muß allerdings unter dem Blickwinkel des Bestandsschutzes eine Betriebsstruktur aufweisen, die unter Berücksichtigung der vom Betriebsinhaber verfolgten Ziele die Lebensfähigkeit des Betriebes in dem Sinne hinreichend gewährleistet, daß die Erwartung seiner "Dauerhaftigkeit" gerechtfertigt ist (…vgl. Urteile vom 2. Dezember 1983, aaO. S. 7 und vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9).

    Wenn eine Stillegung während des Wehrdienstes möglich und dem Kläger wirtschaftlich zuzumuten gewesen sein sollte, entfiele mangels einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG der geltend gemachte Zurückstellungsgrund (vgl. Urteile vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 48.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 117 S. 93 [95] und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - UA S. 6 [insoweit in Buchholz, aaO., nicht abgedruckt]).

    Das reichte aus, um die Ausschlußfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG für einen Zurückstellungsantrag in Lauf zu setzen, weil es insoweit nur auf die Kenntnis der Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Bewertung ankommt (…vgl. Urteile vom 26. Mai 1976, aaO. S. 7 und vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9).

  • BVerwG, 15.09.1989 - 8 B 117.89

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - …

    Diese Frist ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist; ihr Lauf beginnt mit der Kenntnis des Wehrpflichtigen von dem Zurückstellungsgrund (st. Rspr.; vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8 m.weit.Nachw.).

    "Grund" im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG ist die Gesamtheit der Tatsachen, aus denen der Wehrpflichtige ein selbständiges Zurückstellungsbegehren herleitet (st. Rspr.; vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1985, a.a.O. m.weit. Nachw.), in den Fällen, in denen der Wehrpflichtige sich auf seine Unentbehrlichkeit für den eigenen Gewerbebetrieb beruft, mithin die Gesamtheit der der betrieblichen und personellen Verhältnisse, aus denen sich die Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen ergibt (vgl. Urteil vom 25. Juni 1985, a.a.O.).

    Wirken - wie es regelmäßig der Fall sein wird - mehrere Umstände zusammen, so entsteht der Zurückstellungsgrund - mit der Folge des Beginns des Laufs der Ausschlußfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG - erst mit dem die Unentbehrlichkeit für den Betrieb letztlich auslösenden Faktor (vgl. Urteil vom 25. Juni 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 18.90

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Unentbehrlichkeit eines Wehrdienstpflichtigen für …

    Der Lauf der für Anträge auf Zurückstellung vom Wehrdienst geltenden Drei-Monats-Frist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG) beginnt nicht, solange sich der die Zurückstellung rechtfertigende Grund zwar anbahnt, die ihn tragenden Umstände aber noch nicht sämtlich vorliegen (vgl. Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8 ).

    Wirken - wie es regelmäßig der Fall ist - mehrere Umstände zusammen, entsteht der Zurückstellungsgrund erst mit dem die Unentbehrlichkeit für den Betrieb auslösenden zuletzt eintretenden Umstand (vgl. Urteil vom 25. Juni 1985, a.a.O. S. 9).

  • BVerwG, 21.07.1986 - 8 CB 55.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Zurückstellung vom Zivildienst …

    Daraus ergibt sich, daß unter den Schutz der genannten Vorschriften auch ein in der Anfangs- und Aufbauphase befindlicher Betrieb fällt, sofern die Erwartung gerechtfertigt ist, daß er auf Dauer bestehen wird (…Urteile vom 2. Dezember 1983 a.a.O. und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8 ).

    Daraus ergibt sich, daß dem Betrieb eine Dauerhaftigkeit nicht abgesprochen werden kann (Urteil vom 25. Juni 1985 a.a.O. insoweit nicht veröffentlicht).

  • BVerwG, 01.07.1994 - 8 B 1.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Aus diesem Grunde ist ein Betrieb grundsätzlich auch dann Schutzobjekt der Zurückstellungsregelung, wenn er nicht die Existenzgrundlage des Wehrpflichtigen darstellt (vgl. Urteile vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8 jeweils m.weit.Nachw.).

    Ein nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG geschützter Betrieb muß allerdings unter dem Blickwinkel des Bestandsschutzes eine Betriebsstruktur aufweisen, die unter Berücksichtigung der vom Betriebsinhaber verfolgten Ziele die Lebensfähigkeit des Betriebes in dem Sinne hinreichend gewährleistet, daß die Erwartung seiner "Dauerhaftigkeit" gerechtfertigt ist (…vgl. Urteile vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 7 und vom 25. Juni 1985, a.a.O. S. 9).

  • BVerwG, 27.10.1989 - 8 CB 82.89

    Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im eigenen …

    Die behauptete Abweichung von den Urteilen vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - (Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5) und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - (Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8) liegt nicht vor.

    Wirken, wie es regelmäßig der Fall ist, mehrere Umstände zusammen, so 'entsteht' der Zurückstellungsgrund erst mit dem die Unentbehrlichkeit 'für den Betrieb' letztlich auslösenden Faktor" (Urteil vom 25. Juni 1985, a.a.O. S. 9, mit Hinweis auf das Urteil vom 2. Dezember 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.05.1994 - 8 B 2.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Aus diesem Grunde ist ein Betrieb grundsätzlich auch dann Schutzobjekt der Zurückstellungsregelung, wenn er nicht die Existenzgrundlage des Wehrpflichtigen darstellt (vgl. Urteile vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8 jeweils m.weit.Nachw.).

    Ein nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG geschützter Betrieb muß allerdings unter dem Blickwinkel des Bestandsschutzes eine Betriebsstruktur aufweisen, die unter Berücksichtigung der vom Betriebsinhaber verfolgten Ziele die Lebensfähigkeit des Betriebes in dem Sinne hinreichend gewährleistet, daß die Erwartung seiner "Dauerhaftigkeit" gerechtfertigt ist (…vgl. Urteile vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 7 und vom 25. Juni 1985, a.a.O. S. 9).

  • BVerwG, 28.03.1990 - 8 B 7.90

    Voraussetzung der Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 Wehrpflichtgesetz …

    Unter dieser Voraussetzung ist Zurückstellungsgrund im Sinne der §§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG die Gesamtheit der betrieblichen und personellen Verhältnisse, aus denen sich die Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für die Erhaltung und Fortführung des Betriebes ergibt (vgl. Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8 ).

    Wirken mehrere Umstände zusammen, so entsteht der die Ausschlußfrist für den Zurückstellungsantrag (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG) in Lauf setzende Zurückstellungsgrund erst mit dem die Unentbehrlichkeit für den Betrieb letztlich auslösenden Faktor (vgl. Urteil vom 25. Juni 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.01.1990 - 8 B 177.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Der Fristenlauf setzt das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes voraus (vgl. Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8 m.weit.Nachw.).

    Zutreffend nimmt das angefochtene Urteil (dort S. 5) ferner an, daß ein nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG geschützter Betrieb eine Betriebsstruktur voraussetzt, die unter Berücksichtigung der vom Betriebsinhaber verfolgten Ziele die Lebensfähigkeit des Betriebs in dem Sinne hinreichend sicher gewährleistet, daß die Erwartung der "Dauerhaftigkeit" gerechtfertigt ist (vgl. zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG Urteile vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 und vom 25. Juni 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 32.94

    Recht der Soldaten: Geltendmachung eines neuen Zurückstellungsgrundes bei …

    Wirken mehrere Umstände zusammen, so entsteht der Zurückstellungsgrund im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG erst mit dem die Unentbehrlichkeit letztlich auslösenden Faktor (vgl. Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8 >9<).
  • BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 32.87

    Geltung von Entscheidungen der Wehrersatzbehörden für den Zivildienst - …

  • BVerwG, 04.04.1990 - 8 CB 12.90

    Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Förderung eines Studiums der Malerei - …

  • BVerwG, 05.03.1990 - 8 B 192.89

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens - Anforderungen an die …

  • BVerwG, 21.08.1989 - 8 C 57.89

    Geltendmachung des Zurückstellungsgrundes erst nach Ablauf der …

  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 CB 4.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Zurückstellung eines …

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