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| BVerwG, 16.09.1982 - 8 C 132.81 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Häftlingshilferecht - Wohnsitzvoraussetzungen - Erbe des Berechtigten - Ausgleichsleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 19.01.1979 - III E 125/78
- VGH Hessen, 16.10.1980 - VII OE 6/79
- BVerwG, 16.09.1982 - 8 C 132.81
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 75.76
Erben eines politischen Häftlings - Eingliederungshilfe - Leistungsverbesserung
Auszug aus BVerwG, 16.09.1982 - 8 C 132.81
Der Anspruch konnte daher nach § 9 b Abs. 3 Satz 5 HHG nur in der Person eines gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 HHG priviligierten Erben entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 75.76 - Buchholz 412.6 § 9 b HHG Nr. 6 S. 1 [6 f.]).Dieser (originäre) Anspruch dient dem Ausgleich der Folgen der Haft für die in § 9 Abs. 3 Satz 3 HHG bezeichneten Angehörigen des Häftlings (…vgl. BT-Drucks. a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 3. August 1977 a.a.O. S. 7).
- VG Berlin, 01.11.2017 - 9 L 228.17
Vorläufiger Rechtsschutz wegen Einziehung der Häftlingshilfebescheinigung
§ 2 Abs. 2 HHG erfasst ausdrücklich ein späteres, ggf. noch andauerndes Verhalten, und zwar - im Gegensatz zu Abs. 1 Nr. 1 und 2 - ein solches außerhalb der Gewahrsamsgebiete (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 1960 - VI B 156.58 -, FEVS 8, 58, 62; wohl auch BVerwG, Beschluss vom 16. September 1982 - BVerwG 8 C 132/81 -, juris Rn. 9).
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