Rechtsprechung
| VG Göttingen, 02.05.2017 - 8 C 18/17 |
Verfahrensgang
- VG Göttingen, 02.05.2017 - 8 C 18/17
- OVG Niedersachsen, 31.08.2018 - 2 NB 867/17
Wird zitiert von ... (10)
- OLG Stuttgart, 24.05.2024 - 5 U 101/23
Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen
Aus dem Bestehen rein praktischer Probleme in der Umsetzung des gesetzlichen Verbotes kann ebenso wenig auf ein strukturelles Vollzugsdefizit geschlossen werden wie darauf, dass die Norm deshalb verfassungsrechtlich nicht geeignet wäre (dazu BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/17 -, juris Rn. 40 a.E.).Vielmehr wurde gerade durch Urteil des BVerwG vom 26.10.2017 (8 C 18/17) noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist entschieden, dass das Verbot, Poker- und Automaten- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist.
- OLG Stuttgart, 12.04.2024 - 5 U 149/23
Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter mit Sitz auf Malta wegen …
Aus dem Bestehen rein praktischer Probleme in der Umsetzung des gesetzlichen Verbotes kann ebenso wenig auf ein strukturelles Vollzugsdefizit geschlossen werden wie darauf, dass die Norm deshalb verfassungsrechtlich nicht geeignet wäre (dazu BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/17 -, juris Rn. 40 a.E.).Vielmehr wurde gerade durch Urteil des BVerwG vom 26.10.2017 (8 C 18/17) noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist entschieden, dass das Verbot, Poker- und Automaten- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist.
- OLG Stuttgart, 17.01.2025 - 5 U 107/24
Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen; Aktivlegitimation des …
Aus dem Bestehen rein praktischer Probleme in der Umsetzung des gesetzlichen Verbotes kann ebenso wenig auf ein strukturelles Vollzugsdefizit geschlossen werden wie darauf, dass die Norm deshalb verfassungsrechtlich nicht geeignet wäre (dazu BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/17 -, juris Rn. 40 a.E.).Da durch Urteil des BVerwG vom 26.10.2017 (8 C 18/17) noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist entschieden wurde, dass das Verbot, Poker- und Automaten- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist, wäre aus Sicht eines rechtskundigen Dritten eine Klage spätestens im Jahr 2017 zumutbar gewesen (vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 12.04.2024 - 5 U 149/23 -, Rn. 136 ff., juris).
- OLG Stuttgart, 07.10.2024 - 5 U 59/24
Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen; Schadensschätzung
Aus dem Bestehen rein praktischer Probleme in der Umsetzung des gesetzlichen Verbotes kann ebenso wenig auf ein strukturelles Vollzugsdefizit geschlossen werden wie darauf, dass die Norm deshalb verfassungsrechtlich nicht geeignet wäre (dazu BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/17 -, juris Rn. 40 a.E.).Da durch Urteil des BVerwG vom 26.10.2017 (8 C 18/17) noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist entschieden wurde, dass das Verbot, Poker- und Automaten- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist, wäre aus Sicht eines rechtskundigen Dritten eine Klage spätestens im Jahr 2017 zumutbar gewesen (vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 12.04.2024 - 5 U 149/23 -, Rn. 136 ff., juris).
- OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19
Untersagung unerlaubten Online-Glücksspiels hat vorerst Bestand
Rn. 32 Aus dem Bestehen rein praktischer Probleme in der Umsetzung des gesetzlichen Verbotes kann ebenso wenig auf ein strukturelles Vollzugsdefizit geschlossen werden wie darauf, dass die Norm deshalb verfassungsrechtlich nicht geeignet wäre (dazu BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/17 -, juris Rn. 40 a.E.). - OLG Stuttgart, 28.04.2025 - 5 U 201/24 Vielmehr wurde gerade durch Urteil des BVerwG vom 26.10.2017 (8 C 18/17) noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist entschieden, dass das Verbot, Poker- und Automaten- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist.
- OLG Stuttgart, 23.05.2025 - 5 U 201/24 Vielmehr wurde gerade durch Urteil des BVerwG vom 26.10.2017 (8 C 18/17) noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist entschieden, dass das Verbot, Poker- und Automaten- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist.
- OLG Braunschweig, 30.10.2024 - 9 U 78/23
Schadensersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter …
Aus dem Bestehen rein praktischer Probleme in der Umsetzung des gesetzlichen Verbotes kann ebenso wenig auf ein strukturelles Vollzugsdefizit geschlossen werden wie darauf, dass die Norm deshalb verfassungsrechtlich nicht geeignet wäre (dazu BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/17, juris Rn. 40 a.E.).Vielmehr hat das BVerwG, bereits vor dem streitgegenständlichen Zeitraum, mit seiner Entscheidung vom 26.10.2017 (8 C 18/17) geklärt, dass das Verbot, Poker- und Automaten- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist.
- OLG Stuttgart, 29.09.2025 - 5 U 113/25 Da durch Urteil des BVerwG vom 26.10.2017 (8 C 18/17) noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist entschieden wurde, dass das Verbot, Poker- und Automaten- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist, wäre aus Sicht eines rechtskundigen Dritten eine Klage spätestens im Jahr 2017 zumutbar gewesen (vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 12.04.2024 - 5 U 149/23 , Rn. 136 ff., juris).
- LG Aachen, 25.03.2025 - 15 O 109/24
Glücksspielstaatsvertrag 2012; Nichtigkeit; Verbotsgesetz; konzessionsfähig
Da durch Urteil des BVerwG vom 26.10.2017 (Az.: 8 C 18/17) noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist entschieden wurde, dass das Verbot, Poker- und Automaten- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist, wäre aus Sicht eines rechtskundigen Dritten eine Klage spätestens im Jahr 2017 zumutbar gewesen (…vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 12.04.2024 - 5 U 149/23, juris Rn. 136 ff.;… OLG Stuttgart, Urt. v. 17.01.2025 - 5 U 107/24, juris Rn. 125).
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