Rechtsprechung
| BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 180.70 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
WpflG § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 16.09.1970 - VRS VII/75/70
- BVerwG, 03.02.1971 - VIII C 180.70
- BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 180.70
Papierfundstellen
- BVerwGE 42, 97
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage
Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 180.70
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats können zwar Einwendungen des Wehrpflichtigen gegen den Musterungsbescheid und gegen den Einberufungsbescheid nur mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden, ist aber die Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 4 VwGO) geboten, wenn das Recht auf eine Zurückstellung seitens der Wehrersatzbehörde in einem "isoliert" durchgeführten Verfahren abgelehnt worden ist (vgl. BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152]).Wird ein "isoliert" beschiedenes Zurückstellungsbegehren verfolgt, so kommt es zwar - wie im Urteil BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] dargelegt worden ist - dem Grundsatz nach auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung an; ist aber bereits ein Einberufungsbescheid ergangen, so bleiben solche Zurückstellungsgründe unberücksichtigt, die erst nach dem festgesetzten Gestellungstermin eingetreten sind; das folgt aus der Gestaltungswirkung des Einberufungsbescheids (BVerwGE 31, 324), die der Berücksichtigung neuer Zurückstellungsgründe entgegensteht.
- BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 180.70
Wird ein "isoliert" beschiedenes Zurückstellungsbegehren verfolgt, so kommt es zwar - wie im Urteil BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] dargelegt worden ist - dem Grundsatz nach auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung an; ist aber bereits ein Einberufungsbescheid ergangen, so bleiben solche Zurückstellungsgründe unberücksichtigt, die erst nach dem festgesetzten Gestellungstermin eingetreten sind; das folgt aus der Gestaltungswirkung des Einberufungsbescheids (BVerwGE 31, 324), die der Berücksichtigung neuer Zurückstellungsgründe entgegensteht. - BVerwG, 07.06.1972 - VIII C 54.71
Unentbehrlichkeit im privaten Betrieb - Härtefall durch Einziehung zur Bundeswehr …
Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 180.70
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BVerwGE 40, 127; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 52 = BWV 1972, 281 = NJW 1972, 656]) ist ein Wehrpflichtiger im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG für den eigenen oder den elterlichen Betrieb unentbehrlich, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und die Einberufung deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde; der Wehrpflichtige ist nicht unentbehrlich, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden können, oder wenn der Umstand, daß die von ihm wahrgenommenen Arbeiten infolge der Einberufung letztlich unerledigt bleiben müssen, die Existenz des Betriebes nicht gefährdet.
- BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 136.69
Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 180.70
Seine Feststellung, der durch die Einberufung des Klägers bewirkte Ausfall seiner regelmäßigen - wenn auch nebenberuflichen - Tätigkeit im Betrieb, in dem er an den Wochenenden immer noch tätig sein könne (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 136.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 57 = BWV 1972, 282]), führe nicht zur Notwendigkeit, den Betrieb einzustellen, beruht auf den folgenden Erwägungen: Nach der Einberufung des Klägers sei trotz Ausfalls seiner regelmäßigen Arbeiten der Betrieb tatsächlich fortgeführt worden. - BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 41.69
Abgrenzung von Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage bei einem Angriff gegen …
Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 180.70
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BVerwGE 40, 127; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 52 = BWV 1972, 281 = NJW 1972, 656]) ist ein Wehrpflichtiger im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG für den eigenen oder den elterlichen Betrieb unentbehrlich, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und die Einberufung deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde; der Wehrpflichtige ist nicht unentbehrlich, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden können, oder wenn der Umstand, daß die von ihm wahrgenommenen Arbeiten infolge der Einberufung letztlich unerledigt bleiben müssen, die Existenz des Betriebes nicht gefährdet. - BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 59.67
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 180.70
Soweit das Verwaltungsgericht von einer zwischen den Familienangehörigen bestehenden Treuepflicht ausgegangen ist, die zu gewissen Hilfeleistungen führen werde, hat es nicht abweichend vom Urteil des erkennenden Senats vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 - (Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 2) angenommen, eine Rechtspflicht der Familienangehörigen bestehe und ersetze die fehlenden Arbeitskräfte.
- BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 25.76
Zurückstellung eines Wehrpflichtigen - Unentbehrlichkeit für die Existenz und …
Das gilt insbesondere für einen - wie hier - nebenberuflich geführten landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. Urteile vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 180.70 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 70 = BVerwGE 42, 97];… vom 18. April 1973 - BVerwG VIII C 53.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 71]; vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 109.71 - vom 9. Juli 1973 - BVerwG VIII C 23.73 - vom 13. Februar 1974 - BVerwG VIII C 16.73 -).Unentbehrlich für die Erhaltung und Fortführung dieses Betriebes ist der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 40, 127; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 52 = BW 1972, 281 - NJW 1972, 656], vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 180.70 - [a.a.O.] und vom 9. Juli 1973 - BVerwG VIII C 23.73 -) nur dann, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und die Einberufung über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes führen würde.
Es entspricht allgemein der Lebenserfahrung und hier den tatsächlichen Verhältnissen, daß die Geschwister des Klägers im Betrieb mithelfen, weil die Einkünfte aus dem Betrieb dem Unterhalt aller dienen (Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 180.70 - [a.a.O.]).
- BVerwG, 28.07.1976 - VIII C 24.74
Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Verhältnis der Generalklausel des § …
Bei der Anwendung von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG kommt es nach der Rechtsprechung des Senats darauf an (Urteile vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 180.70 - [BVerwGE 42, 97 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 70] und vom 18. April 1973 - BVerwG VIII C 53.72 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 71]), ob durch den Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen die Existenz des Betriebes gefährdet ist.Das gilt insbesondere für einen nebenberuflich geführten landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. Urteile vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 180.70 - vom 18. April 1973 - BVerwG VIII C 53.72 - vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 109.71 - vom 9. Juli 1973 - BVerwG VIII C 23.73 - vom 13. Februar 1974 - BVerwG VIII C 16.73 - vom 19. Februar 1975 - BVerwG VIII C 137.72 - vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 58.74 -).
- BVerwG, 13.02.1974 - VIII C 16.73
Maßgebliche Kriterien für die Begründetheit einer Anfechtungsklage - …
Ein Nebenerwerbsbetrieb kann auch schneller wieder intensiviert werden als ein Großbetrieb (Urteile vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 180.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 70] …und vom 18. April 1973 - BVerwG VIII C 53.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 71]).
- BVerwG, 15.03.1979 - 8 CB 58.78
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Widerspruch gegen die …
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwGE 40, 127; 42, 97) [BVerwG 15.03.1973 - V C 8/72]ist ein Wehrpflichtiger für den eigenen oder den elterlichen Betrieb u.a. auch dann nicht unentbehrlich im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen werden kann. - BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 23.73
Rechtsmittel
In diesem Sinne unentbehrlich ist ein Wehrpflichtiger nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und die Einberufung deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes führen würde; der Wehrpflichtige ist nicht unentbehrlich, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden können, oder wenn der Umstand, daß die von wahrgenommenen Aufgaben infolge der Einberufung letztlich unerledigt bleiben müssen, die Existenz des Betriebes nicht gefährdet (vgl. das Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 180.70 -). - BVerwG, 22.05.1974 - VIII C 70.73
Anfechtbarkeit der Erklärung über die Rücknahme eines Widerspruchs - Maßgeblicher …
In Anwendung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 40, 127; 42, 97, [BVerwG 15.03.1973 - V C 8/72]jeweils mit weiteren Hinweisen) wird vielmehr der Frage nachzugehen sein, ob der wehrdienstbedingte Ausfall der Arbeitskraft des Klägers durch innerbetriebliche Mittel aufgefangen oder durch Einstellung einer Ersatzkraft ausgeglichen werden kann, wenn eine über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinausgehende Gefährdung der Existenz des Betriebes abgewendet werden soll. - BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 1.78
Zurückstellung vom Wehrdienst - Besondere Härte einer Einberufung
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine besondere Härte im genannten Sinne vor, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und durch den Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen die Existenz des Betriebes gefährdet ist (Urteile vom 21. März 1973 - BVerwG 8 C 180.70 - [BVerwGE 42, 97 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 70], vom 18. April 1973 - BVerwG 8 C 53.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 71] …und vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 24.74 - [Buchholz a.a.O. Nr. 108]). - BVerwG, 20.10.1976 - 8 C 63.75
Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage gegen die abschnittsweise Heranziehung …
Bei der Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 180.70 - [BVerwGE 42, 97 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 70] und vom 18. April 1973 - BVerwG VIII C 53.72 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 71]) darauf an, ob durch den Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen die Existenz des Betriebes gefährdet ist. - BVerwG, 13.05.1974 - VIII CB 26.74
Einberufung zum Wehrdienst - Ablehnung eines Antrags auf Zurückstellung vom …
Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. außer den im Urteil angeführten Entscheidungen BVerwGE 42, 97 [98] mit weiteren Hinweisen) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß ein Wehrpflichtiger dann grundsätzlich als unentbehrlich für den eigenen oder den elterlichen Betrieb anzusehen ist, wenn der wehrdienstbedingbe vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und die Einberufung deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde. - BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 28.73
Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids - Zurückstellung der Einberufung wegen …
In diesem Sinne unentbehrlich ist ein Wehrpflichtiger nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und die Einberufung deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes führen würde; der Wehrpflichtige ist nicht unentbehrlich, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden können oder wenn der Umstand, daß die von ihm wahrgenommenen Aufgaben infolge der Einberufung letztlich unerledigt bleiben müssen, die Existenz des Betriebes nicht gefährdet (vgl. das Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 180.70 -). - BVerwG, 13.12.1973 - VIII CB 31.72
Entlassung aus der Bundeswehr bei Beurlaubung während der Dienstzeit - …
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Rechtsprechung
| BVerwG, 03.02.1971 - VIII C 180.70 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Einberufungsbescheid - Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 16.09.1970 - VRS VII/75/70
- BVerwG, 03.02.1971 - VIII C 180.70
- BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 180.70
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 22.06.1971 - VIII B 28.71
Antrag auf Zurückstellung des Einberufungsbescheids wegen Unentbehrlichkeit im …
Wegen entsprechender Fragen bei landwirtschaftlichen Klein- und Nebenerwerbsbetrieben hat der beschließende Senat in einem anderen Fall die Revision ebenfalls zugelassen (Beschluß vom 22. Juni 1971 - BVerwG VIII B 85.70 - vgl. auch Beschluß vom 3. Februar 1971 - BVerwG VIII C 180.70 -). - BVerwG, 22.06.1971 - VIII B 85.70
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Im übrigen kann eine Revision zur Klärung nachfolgender grundsätzlicher Rechtsfragen beitragen: der Frage der Existenzsicherung landwirtschaftlicher Klein- und Nebenerwerbsbetriebe bei der Anwendung des § 12 Abs. 4 WpflG (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1971 - BVerwG VIII C 180.70 -); ferner der Frage, ob die besondere Härte einer Einberufung mit der Begründung verneint werden darf, der Wehrpflichtige könne während seiner dienstfreien Zeiten bei der Bundeswehr im elterlichen Betrieb mithelfen. - BVerwG, 31.08.1971 - VIII CB 51.71 Wegen entsprechender Fragen bei kleingewerblichen Betrieben und bei landwirtschaftlichen Klein- und Nebenerwerbsbetrieben hat der beschließende Senat in anderen Fällen die Revision bereits zugelassen (Beschluß vom 22. Juni 1971 - BVerwG VIII B 28.71. - und Beschluß vom 22. Juni 1971 - BVerwG VIII B 85.70 - vgl. auch Beschluß vom 3. Februar 1971 - BVerwG VIII C 180.70 -).
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