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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1558
BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94 (https://dejure.org/1994,1558)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1994 - 8 C 21.94 (https://dejure.org/1994,1558)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1994 - 8 C 21.94 (https://dejure.org/1994,1558)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wehrpflicht - Unentbehrlichkeit - Eigenes Verschulden - Ausbildung - Betriebsgründung - Eigentumsschutz - Dauerhaftigkeit des Betriebes - EigenständigerZurückstellungsgrund - Frist zur Geltendmachung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 402
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 106.84

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Antrag - Fristbeginn

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94
    Eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG setzt nicht voraus, daß der Betrieb die Existenzgrundlage des Wehrpflichtigen oder seiner Eltern bildet (Bestätigung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 [7] und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8 [9]).

    Da die Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG dem Eigentumsschutz dient, muß der Betrieb, um schutzwürdig zu sein, eine Struktur aufweisen, die unter Berücksichtigung der vom Betriebsinhaber verfolgten Ziele die Erwartung seiner "Dauerhaftigkeit" rechtfertigt (…Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 1983, aaO. S. 7 und vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9).

    Die Antragsfrist beginnt, sobald die einen Zurückstellungstatbestand erfüllenden tatsächlichen Umstände sämtlich vorliegen und dem Wehrpflichtigen bekannt sind (vgl. Urteile vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8 [9] und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 8).

    Das sind in den Fällen, in denen ein Wehrpflichtiger sich auf seine Unentbehrlichkeit im eigenen Betrieb beruft, die betrieblichen und personellen Verhältnisse, aus denen insgesamt sich diese Unentbehrlichkeit ergibt (vgl. Urteile vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 9).

    Wirken mehrere Ursachen zusammen, entsteht der Zurückstellungsgrund erst mit dem die Unentbehrlichkeit für den Betrieb auslösenden zuletzt eintretenden Umstand (vgl. Urteile vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 9).

    Aus diesem Grunde ist ein Betrieb grundsätzlich auch (schon) dann Schutzobjekt der Zurückstellungsregelung, wenn er (noch) nicht die Existenzgrundlage des Wehrpflichtigen darstellt (…vgl. Urteile vom 2. Dezember 1983, aaO. und vom 25. Juni 1985, aaO. jeweils m.weit.Nachw.).

    Ein nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG geschützter Betrieb muß allerdings unter dem Blickwinkel des Bestandsschutzes eine Betriebsstruktur aufweisen, die unter Berücksichtigung der vom Betriebsinhaber verfolgten Ziele die Lebensfähigkeit des Betriebes in dem Sinne hinreichend gewährleistet, daß die Erwartung seiner "Dauerhaftigkeit" gerechtfertigt ist (…vgl. Urteile vom 2. Dezember 1983, aaO. S. 7 und vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9).

    Wenn eine Stillegung während des Wehrdienstes möglich und dem Kläger wirtschaftlich zuzumuten gewesen sein sollte, entfiele mangels einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG der geltend gemachte Zurückstellungsgrund (vgl. Urteile vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 48.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 117 S. 93 [95] und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - UA S. 6 [insoweit in Buchholz, aaO., nicht abgedruckt]).

    Das reichte aus, um die Ausschlußfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG für einen Zurückstellungsantrag in Lauf zu setzen, weil es insoweit nur auf die Kenntnis der Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Bewertung ankommt (…vgl. Urteile vom 26. Mai 1976, aaO. S. 7 und vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9).

  • BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 94.81

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Elterlicher Betrieb - Unentbehrlichkeit des …

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94
    Eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG setzt nicht voraus, daß der Betrieb die Existenzgrundlage des Wehrpflichtigen oder seiner Eltern bildet (Bestätigung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 [7] und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8 [9]).

    Da die Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG dem Eigentumsschutz dient, muß der Betrieb, um schutzwürdig zu sein, eine Struktur aufweisen, die unter Berücksichtigung der vom Betriebsinhaber verfolgten Ziele die Erwartung seiner "Dauerhaftigkeit" rechtfertigt (Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 1983, aaO. S. 7 …und vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9).

    Die Annahme der Unentbehrlichkeit setzt danach insbesondere voraus, daß der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 6 f. m.weit.Nachw.).

    Denn Zurückstellungsgrund im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG ist die Gesamtheit der Tatsachen, aus denen sich ein selbständiges Zurückstellungsbegehren des Wehrpflichtigen rechtfertigt (vgl. Urteile vom 2. Dezember 1983, aaO. S. 7 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 8 f.).

    Aus diesem Grunde ist ein Betrieb grundsätzlich auch (schon) dann Schutzobjekt der Zurückstellungsregelung, wenn er (noch) nicht die Existenzgrundlage des Wehrpflichtigen darstellt (vgl. Urteile vom 2. Dezember 1983, aaO. …und vom 25. Juni 1985, aaO. jeweils m.weit.Nachw.).

    Ein nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG geschützter Betrieb muß allerdings unter dem Blickwinkel des Bestandsschutzes eine Betriebsstruktur aufweisen, die unter Berücksichtigung der vom Betriebsinhaber verfolgten Ziele die Lebensfähigkeit des Betriebes in dem Sinne hinreichend gewährleistet, daß die Erwartung seiner "Dauerhaftigkeit" gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 2. Dezember 1983, aaO. S. 7 …und vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9).

    Die landwirtschaftliche Betätigung des Klägers stellte schon seit ihrer Aufnahme im Oktober 1991 "nach ihrem Umfang, ihrer Organisation und ihrer Dauerhaftigkeit einen landwirtschaftlichen Betrieb" dar (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 22.73 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 115 S. 110 [114] und vom 2. Dezember 1983, aaO. S. 7).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 18.90

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Unentbehrlichkeit eines Wehrdienstpflichtigen für …

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94
    Auf seine tatsächlich gegebene Unentbehrlichkeit im eigenen Betrieb kann ein Wehrpflichtiger sich dann nicht berufen, wenn er - erstens - in Kenntnis seiner in absehbarer Zeit bevorstehenden Einberufung durch Gründung oder Übernahme des Betriebes seine Unentbehrlichkeit für diesen Betrieb herbeigeführt hat und wenn er - zweitens - die Betriebsgründung oder Betriebsübernahme ohne unzumutbare Nachteile hätte unterlassen oder verschieben können (Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 [5] und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 6 f.).«.

    Die Antragsfrist beginnt, sobald die einen Zurückstellungstatbestand erfüllenden tatsächlichen Umstände sämtlich vorliegen und dem Wehrpflichtigen bekannt sind (vgl. Urteile vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 16 S. 8 [9] und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 8).

    Denn Zurückstellungsgrund im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG ist die Gesamtheit der Tatsachen, aus denen sich ein selbständiges Zurückstellungsbegehren des Wehrpflichtigen rechtfertigt (…vgl. Urteile vom 2. Dezember 1983, aaO. S. 7 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 8 f.).

    Das sind in den Fällen, in denen ein Wehrpflichtiger sich auf seine Unentbehrlichkeit im eigenen Betrieb beruft, die betrieblichen und personellen Verhältnisse, aus denen insgesamt sich diese Unentbehrlichkeit ergibt (…vgl. Urteile vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 9).

    Wirken mehrere Ursachen zusammen, entsteht der Zurückstellungsgrund erst mit dem die Unentbehrlichkeit für den Betrieb auslösenden zuletzt eintretenden Umstand (…vgl. Urteile vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 9).

    Nur auf eine in absehbarer Zeit zu erwartende - namentlich im Rahmen einer Anhörung oder in sonstiger Weise konkret angekündigte - Einberufung muß ein Wehrpflichtiger bei seinen persönlichen Entscheidungen Bedacht nehmen, mit deren Ausführung er die tatsächlichen Voraussetzungen eines Zurückstellungstatbestandes schafft (vgl. Urteile vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 [5] und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 6 f.).

  • BVerwG, 29.01.1993 - 8 C 32.92

    Wehrpflicht - Zurückstellung vom Wehrdienst - Berufschance

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94
    Nachw., vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 75.85 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 5 S. 5 [6 f.] m.weit.Nachw., vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 2.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 172 S. 6 [8] und vom 29. Januar 1993 - BVerwG 8 C 32.92 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 182 S. 25 [27] m.weit.

    Die für eine Zurückstellung erforderliche Ausnahmesituation wird zum einen durch die Einmaligkeit der dem Wehrpflichtigen eröffneten Berufschance und zum anderen durch die wehrdienstbedingte Endgültigkeit ihres Verlustes gekennzeichnet (vgl. etwa Urteil vom 29. Januar 1993, aaO. S. 27).

    Es darf "schlechterdings nicht möglich" sein, die gegebene Chance, sei es auch auf andere Weise, zu verwirklichen (vgl. Urteile vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 72 u. 73.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157 S. 39 [42] m.weit.Nachw. und vom 29. Januar 1993, aaO. S. 27).

  • BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 72.81

    Allgemeiner Härtetatbestand - Spezielle Härtetatbestände - Entbehrlichkeit des …

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94
    Ob es als Verschulden im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen ist, wenn ein Wehrpflichtiger es rechtsirrtümlich unterlassen hat, die seiner Einberufung entgegenstehenden Gründe innerhalb der Dreimonatsfrist geltend zu machen, hängt von der dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zuzumutenden Sorgfalt ab (vgl. Urteile vom 13. Januar 1982, aaO. S. 15 m.weit.Nachw. und vom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 61.80 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 14 S. 1 [5]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt nämlich § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG eine Generalklausel dar, deren Anwendung ausgeschlossen ist, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Absatzes 4 Satz 2 der Vorschrift zuzuordnen ist (vgl. etwa Urteile vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 [17] m.weit.Nachw. und vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 65.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 150 S. 24 [25]).

    Ein Wehrpflichtiger, der wegen weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, darf während dieser Zurückstellung eine zweite Ausbildung aufnehmen und weitgehend fördern, wenn und solange er die Erstausbildung weiterhin ernsthaft betreibt und ihren Abschluß nicht mißbräuchlich verzögert (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982, aaO. S. 11 f. m.weit. Nachw.).

  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 48.76

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94
    Wenn eine Stillegung während des Wehrdienstes möglich und dem Kläger wirtschaftlich zuzumuten gewesen sein sollte, entfiele mangels einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG der geltend gemachte Zurückstellungsgrund (vgl. Urteile vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 48.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 117 S. 93 [95] …und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 106.84 - UA S. 6 [insoweit in Buchholz, aaO., nicht abgedruckt]).

    Einen Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel des Satzes 1 schließt die in § 12 Abs. 4 WPflG getroffene Regelung nach ihrer Systematik in beiden Fällen gleichermaßen aus (vgl. bereits Urteil vom 3. August 1977, aaO. S. 94 f.).

  • BVerwG, 26.05.1976 - VIII C 55.74

    Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - Durchführung einer …

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94
    Diese materiellrechtliche Ausschlußfrist gilt auch für Zurückstellungsgründe, die einem Einberufungsbescheid verteidigungsweise entgegengesetzt werden (st.Rspr.; vgl u.a. Urteile vom 22. April 1971 - BVerwG VIII C 63.70 - BVerwGE 38, 60 [61 f.] und vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII C 55.74 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 7 S. 3 [7]).

    Das reichte aus, um die Ausschlußfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG für einen Zurückstellungsantrag in Lauf zu setzen, weil es insoweit nur auf die Kenntnis der Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Bewertung ankommt (vgl. Urteile vom 26. Mai 1976, aaO. S. 7 …und vom 25. Juni 1985, aaO. S. 9).

  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 52.89

    Zurückstellung einer Einberufung zum Grundwehrdienst - Zurückstellungsgrund der …

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94
    Ein Wehrpflichtiger, der wegen weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, darf während der Zurückstellung einen Betrieb gründen und den Betrieb neben seiner Ausbildung führen, wenn und solange er die Ausbildung weiterhin ernsthaft betreibt und ihren Abschluß nicht mißbräuchlich verzögert, so daß der Zweck der ihm gewährten Zurückstellung trotz der Schaffung eines weiteren Zurückstellungsgrundes der betrieblichen Unentbehrlichkeit gewahrt bleibt (Fortführung und Ergänzung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 [4] und vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 52.89 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 181 S. 20 [23]).

    Ein Rechtsmißbrauch, der eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ausschließt, liegt darin nicht, wenn der Zweck der dem Wehrpflichtigen gewährten Zurückstellung trotz der Schaffung eines weiteren Zurückstellungsgrundes gewahrt bleibt (vgl. Urteile vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 [4] m.weit.Nachw. und vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 52.89 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 181 S. 20 [23]).

  • BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 115.82

    Wehrpflicht - Einberufung - Übernahme - Gewerbebetrieb - Unentbehrlichkeit - …

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94
    Auf seine tatsächlich gegebene Unentbehrlichkeit im eigenen Betrieb kann ein Wehrpflichtiger sich dann nicht berufen, wenn er - erstens - in Kenntnis seiner in absehbarer Zeit bevorstehenden Einberufung durch Gründung oder Übernahme des Betriebes seine Unentbehrlichkeit für diesen Betrieb herbeigeführt hat und wenn er - zweitens - die Betriebsgründung oder Betriebsübernahme ohne unzumutbare Nachteile hätte unterlassen oder verschieben können (Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 [5] und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 6 f.).«.

    Nur auf eine in absehbarer Zeit zu erwartende - namentlich im Rahmen einer Anhörung oder in sonstiger Weise konkret angekündigte - Einberufung muß ein Wehrpflichtiger bei seinen persönlichen Entscheidungen Bedacht nehmen, mit deren Ausführung er die tatsächlichen Voraussetzungen eines Zurückstellungstatbestandes schafft (vgl. Urteile vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 [5] und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 6 f.).

  • BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 61.86

    Herbeiführen eines Zurückstellungsgrundes - Rechtsmißbrauch

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94
    Ein Wehrpflichtiger, der wegen weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, darf während der Zurückstellung einen Betrieb gründen und den Betrieb neben seiner Ausbildung führen, wenn und solange er die Ausbildung weiterhin ernsthaft betreibt und ihren Abschluß nicht mißbräuchlich verzögert, so daß der Zweck der ihm gewährten Zurückstellung trotz der Schaffung eines weiteren Zurückstellungsgrundes der betrieblichen Unentbehrlichkeit gewahrt bleibt (Fortführung und Ergänzung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 [4] und vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 52.89 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 181 S. 20 [23]).

    Ein Rechtsmißbrauch, der eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ausschließt, liegt darin nicht, wenn der Zweck der dem Wehrpflichtigen gewährten Zurückstellung trotz der Schaffung eines weiteren Zurückstellungsgrundes gewahrt bleibt (vgl. Urteile vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 [4] m.weit.Nachw. und vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 52.89 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 181 S. 20 [23]).

  • BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 49.80

    Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt - Studiendauer - Prüfungszeit - …

  • BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 67.85

    Wehrpflicht - Zurückstellungsantrag - Ausschlussfrist

  • BVerwG, 01.12.1976 - 8 C 61.75

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb - …

  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 113.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Einberufungsbescheid - Anfechtung - …

  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 65.81

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Widerruf - Studiumsabbruch - Vorgeschriebenes …

  • BVerwG, 19.11.1982 - 8 C 61.80

    Wehrpflichtiger - Zurückstellungsantrag - Drei-Monatsfrist - Zurückstellungsgrund …

  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 2.86

    Verlust einer einmaligen Berufschance als Zurückstellungsgrund - Voraussetzungen …

  • BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 75.85

    Einberufung zum Zivildienst - Unzumutbare Härte - Berufschance - Akademische …

  • BVerwG, 13.12.1974 - IV C 22.73

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

  • BVerwG, 22.04.1971 - VIII C 63.70

    Fristvorschriften im Hinblick auf einen Zurückstellungsantrag vom Wehrdienst - …

  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 87.87

    Zurückstellung vom Wehrdienst über die gesetzliche Altergsrenze hinaus - …

  • BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 28.06

    Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Berufsausbildung; …

    Angesichts einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Einberufung obliegt es grundsätzlich dem Wehrpflichtigen, sich auf seine Heranziehung zum Wehrdienst einzurichten und hierauf auch bei seinen persönlichen Entscheidungen, mit deren Ausführung er die Voraussetzungen eines Zurückstellungstatbestandes schafft, Rücksicht zu nehmen (…Urteile vom 24. Juni 1971 - BVerwG 8 C 76.69 - a.a.O., vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 5 und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 14).
  • BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen des Verlustes eines Ausbildungsplatzes

    Seine tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um die Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheids in dem für die Beurteilung maßgebenden Gestellungszeitpunkt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 6 (7 f.) m.w.N.) anzunehmen.
  • BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 7.96

    Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Verlängerung des Einberufungsalters bis …

    Die Annahme der betrieblichen Unentbehrlichkeit eines Zivildienstpflichtigen im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG) setzt nach der im angefochtenen Urteil angeführten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß der zivildienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Dienstpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (vgl. u.a. Urteile vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 (6 f.) m.w.N. und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 5 (8)).
  • BVerwG, 22.08.1996 - 8 B 83.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Sachentscheidung durch das Revisionsgericht bei …

    Die Annahme der betrieblichen Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (vgl. u.a. Urteile vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 m.w.N. und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 5 ).
  • BVerwG, 18.11.1998 - 6 B 90.98

    Genehmigung zum Verlassen des Bundesgebiets; Gestellungszeitpunkt; besondere …

    Insofern handelt es sich, wie in dem von der Beklagten weiter zitierten Urteil vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 22.78 - (BVerwGE 59, 23, 27 f.) klargestellt wird, um eine Einschränkung des Grundsatzes, wonach es für die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, bei der Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG ebenso wie bei der Beurteilung eines Zurückstellungsbegehrens nach § 12 Abs. 4 WPflG auf den Gestellungszeitpunkt ankommt, wenn ein Einberufungsbescheid ergangen ist (vgl. zur Zurückstellung: Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 29.86 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 25; Urteil vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 87.87 - BVerwGE 82, 98, 99; Urteil vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 7 f.).
  • BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 33.96

    Ehrenamtlicher Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz - Wehrdienstausnahme …

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids ist allgemein die Rechtslage im Gestellungszeitpunkt maßgebend (stRspr, vgl. Urteil vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 5 [7] m.w.N.).
  • BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 22.95

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen für den …

    Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen war der Kläger in dem auch elterlich gebliebenen Speditionsbetrieb unentbehrlich im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG, weil ein wehrdienstbedingter vorübergehender Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden konnte und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes geführt hätte (vgl. u.a. Urteile vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 m.w.N. und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 5 ).
  • BVerwG, 11.11.1999 - 6 B 76.99

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Das Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem insoweit gleichgerichteten § 20 Abs. 2 Satz 2 a.F. WPflG (s. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185) - nunmehr § 20 WPflG - davon aus, daß die Kenntnis der tatsächlichen, die betriebliche Unentbehrlichkeit begründenden Umstände beim Zivildienstpflichtigen ausreiche, um die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 1 ZDG für einen Zurückstellungsantrag in Lauf zu setzen, weil es insoweit nur auf die Kenntnis der Tatsachen, nicht aber auf deren zutreffende Bewertung ankäme.
  • BVerwG, 13.11.1995 - 8 B 93.95

    Inanspruchnahme des Zurückstellungsgrundes der Unentbehrlichkeit im eigenen oder …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats setzt die Unentbehrlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG insbesondere voraus, daß der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (vgl. etwa Urteil vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 5 m.w.N.).
  • VG Sigmaringen, 31.03.2009 - 1 K 491/09

    Einberufungsbescheid; Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb; …

    Eine Zurückstellung kommt hier nur in Betracht, wenn der Wehrpflichtige in einem Maße unentbehrlich ist, dass seine wehrdienstbedingte Abwesenheit zur Existenzgefährdung, also nicht nur zum Rückgang, sondern zum Niedergang des Betriebes führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1994 - 8 C 21/94 -, Buchholz 484.0 § 12 WPflG Nr. 185 und juris).
  • BVerwG, 03.08.1998 - 6 B 68.98

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

  • BVerwG, 25.11.1997 - 8 B 235.97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 …

  • BVerwG, 17.07.1996 - 8 B 57.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Existenzgefährdung durch …

  • VG Ansbach, 02.09.2008 - AN 15 S 08.01431

    Teilnahme an einem Meisterlehrgang; Zurückstellungsgrund erst nach Erlass des …

  • VG Halle, 29.09.2010 - 3 B 339/10

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Ausbildung zum Fachwirt für Messe- und …

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