Rechtsprechung
| BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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VermG § 9, § 21 Abs. 3, § 30 a Abs. 1 Satz 1; VwGO § 113 Abs. 5
Ersatzgrundstück; Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde; kommunales Eigentum; kommunale Grundstücke; kommunale Wohnungsbaugesellschaft; Erbbaurecht; Fälligkeit des Bescheidungsanspruchs. - Judicialis
VermG § 9; ; VermG § 21 Abs. 3; ; VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 113 Abs. 5
- Wolters Kluwer
Ersatzgrundstück - Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde - Kommunales Eigentum - Kommunale Grundstücke - Kommunale Wohnungsbaugesellschaft - Erbbaurecht - Fälligkeit des Bescheidungsanspruchs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 17.02.1999 - 1 K 777/96
- BVerwG, 13.10.1999 - 8 B 182.99
- VG Cottbus, 17.02.2000 - 1 K 777/96
- BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98
Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nach dem Vermögensgesetz
Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99
Lehnt eine Gemeinde generell und ohne nachvollziehbare Darlegung von Gründen oder in Verkennung der rechtlichen Grenzen ihres kommunalpolitischen Spielraums die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ab, so hat das Verwaltungsgericht das beklagte Vermögensamt zur (Neu-)Bescheidung des Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu verpflichten (im Anschluß an Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 ff.).Zur Begründung hat es ausgeführt: Entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - (BVerwGE 107, 205) hätten die Klägerinnen einen Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks.
a) Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 -, a.a.O., S. 206 f.), der sich der erkennende Senat anschließt.
Die generelle Verweigerung der Überlassung von zu Unrecht auf den Ortsteil Neue M. beschränkten Ersatzgrundstücken durch die Beigeladene im vorliegenden Verfahren mißachtet aber trotz des bestehenden weiten kommunalpolitischen Spielraums (vgl. Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 209 f.) die rechtliche Verpflichtung der Gemeinden (auch) gegenüber den Restitutionsberechtigten.
Zwar kann es sich neben den bereits in dem Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O. S. 210) erwähnten Zielen im Rahmen zulässiger kommunalpolitischer Zwecksetzung halten, bei entsprechendem Bedarf in der jeweiligen Gemeinde etwa ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu erhalten oder ein bestimmtes Kontingent von Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben.
In dem Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O.) ist insoweit zutreffend ausgeführt, daß die Verfügbarkeit etwaiger Ersatzgrundstücke davon abhängt, ob und in welcher Weise die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mit ihren Grundstücken bestimmte - vorrangige - Aufgaben verfolgt; dabei sind nicht nur bereits tatsächlich ausgeübte, sondern auch in Aussicht genommene künftige kommunale Nutzungen zu Lasten des Restitutionsberechtigten zu berücksichtigen.
Im gerichtlichen Streitfall führt die Inzidentüberprüfung des gemeindlichen Verhaltens (Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 211) deshalb - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - zur Bescheidungsverpflichtung.
Das angefochtene Urteil hat die von dem Beklagten bei der ihm auferlegten Bescheidung des Antrages zu beachtende Rechtsauffassung im wesentlichen im Einklang mit Bundesrecht formuliert (vgl. Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 215); soweit Ergänzungen veranlaßt sind, ergeben sie sich aus diesem Revisionsurteil.
Bei seiner Entscheidung wird er - wie bereits im Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O., S. 215) ausgeführt - unter den zur Verfügung stehenden Grundstücken dasjenige auszuwählen haben, das unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Bausubstanz, der Lage und der tatsächlichen Nutzbarkeit dem entzogenen Grundstück wertmäßig möglichst nahekommt, um einen Wertausgleich nach § 9 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 VermG möglichst weitgehend zu vermeiden.
Gerade weil die Bescheidung aller Restitutionsansprüche aus einer Gemeinde noch einige Zeit auf sich warten lassen dürfte, verbieten die der Regelung zugrundeliegenden Gedanken eines sozialverträglichen Ausgleichs (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 ) und der realen Folgenbeseitigung (Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 214) ein derartiges Hinausschieben der Anspruchsverwirklichung.
- BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87
Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag - …
- BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94
Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung
Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99
Gerade weil die Bescheidung aller Restitutionsansprüche aus einer Gemeinde noch einige Zeit auf sich warten lassen dürfte, verbieten die der Regelung zugrundeliegenden Gedanken eines sozialverträglichen Ausgleichs (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 ) und der realen Folgenbeseitigung (…Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 214) ein derartiges Hinausschieben der Anspruchsverwirklichung.
- BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 60.93
Rückgabe eines mit dem entzogenen Unternehmen nicht vergleichbaren Unternehmens …
Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99
Dem Vermögensgesetz als dem maßgeblichen materiellen Recht (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 und vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 60.93 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 8) läßt sich keine abweichende Regelung entnehmen. - VG Potsdam, 14.12.1998 - 9 K 1059/96
Verpflichtung zur Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes; Rückübertragung eines …
Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99
Die gegenteilige Auffassung (vgl. VG Potsdam ZOV 1999, 322 und VG Chemnitz ZOV 2000, 59) - es sei der Abschluß aller die Gemeinde betreffenden Restitutionsverfahren abzuwarten - trifft nicht zu. - VG Chemnitz, 23.07.1999 - 1 K 1296/98
Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99
Die gegenteilige Auffassung (vgl. VG Potsdam ZOV 1999, 322 und VG Chemnitz ZOV 2000, 59) - es sei der Abschluß aller die Gemeinde betreffenden Restitutionsverfahren abzuwarten - trifft nicht zu. - BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
Ersatzgrundstück; Ausübung des Wahlrechts; Ausschlußfrist; Fristwahrung; …
Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99
Die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG steht dem im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entgegen, weil die Klägerinnen einen entsprechenden Anspruch hilfsweise schon im Dezember 1991 angemeldet haben (vgl. i.ü. zur Geltung der Antragsfrist bei Ansprüchen gemäß § 9 VermG: Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). - VG Cottbus, 17.02.1999 - 1 K 777/96
Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99
Mit Urteil vom 17. Februar 1999 (ZOV 1999, 313) hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerinnen auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. - BVerwG, 24.03.1997 - 3 B 200.96
Revisionsgerichtliche Klärung einer Übertragbarkeit der Ersatzanspruchsregelungen …
Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99
Bei kommunaleigenen Kapitalgesellschaften ist Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Bestimmung auch die Gemeinde (vgl. Beschluß vom 24. März 1997 - BVerwG 3 B 200.96 - Buchholz 428 § 7 VermG Nr. 3).
- BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
Ersatzgrundstück; Ausübung des Wahlrechts; Ausschlußfrist; Fristwahrung; …
Zwar kann es sich - wozu das Vorbringen im Parallelverfahren BVerwG 8 C 29.99 veranlaßt - neben den bereits in dem Urteil vom 17. September 1998 (…a.a.O. S. 210) erwähnten Zielen im Rahmen zulässiger kommunalpolitischer Zwecksetzung halten, bei entsprechendem Bedarf in der jeweiligen Gemeinde etwa ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu erhalten oder ein bestimmtes Kontingent von Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben.Dies hat das Verwaltungsgericht Cottbus (ZOV 1999, 313) im Parallelverfahren BVerwG 8 C 29.99 im Ansatz zutreffend erkannt.
- BVerfG, 08.08.2000 - 1 BvQ 21/00
Keine einstweilige Anordnung gegen Vermögensrechtsergänzungsgesetz
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 und 8 C 29.99 - entschieden, dass diese Frist für das Wahlrecht nach § 9 VermG nicht gilt, wenn der Ersatzanspruch im Rahmen eines Restitutions- oder Entschädigungsverfahrens geltend gemacht wird und der Restitutions- oder Entschädigungsanspruch rechtzeitig angemeldet wurde. - BVerwG, 13.10.1999 - 8 B 182.99
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen, die an die …
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 29.99 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. - LG Leipzig, 15.02.2008 - 7 O 7667/03 Dem steht die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen ( BVerwG, Urteil vom 05.04.2000, Az.: 8 C 22/99 , Urteil vom 08.04.2000, Az.: 8 C 29/99 ).
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