Rechtsprechung
| BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 3.80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Medizinstudium - Ausbildungsabschnitt - Zivildienstrecht - Wehrpflichtrecht - Ärztliche Ausbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Kassel, 15.11.1979 - IV E 322/79
- VG Kassel, 15.11.1979 - IV E 326/79
- BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 3.80
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des …
Auszug aus BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 3.80
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 56.70 - BVerwGE 36, 334 [337] mit weiteren Nachweisen) ist Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG ebenso wie im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG nur ein solcher Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insoweit eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich seitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesantausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist.Auch eine Abfolge von Ausbildungsstufen ist vielmehr dann, wenn sie vom Ausbildungsziel her als Einheit sachlich zusammenhängen, ein Ausbildungsabschnitt im Sinne der Zurückstellungsvorschriften (Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 56.70 - a.a.O. [338]).
- BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 67.73
Tatbestand der weitgehenden Förderung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts - …
Auszug aus BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 3.80
Ein zusätzlicher Zeitverlust dieser Art, der für die zivil- und wehrdienstbedingte Unterbrechung zahlreicher Studien unterschiedlicher Fachrichtungen typisch und weitgehend unvermeidlich ist, trifft eine ganze Gruppe von Dienstpflichtigen und kann als vom Gesetzgeber in Kauf genommen nicht als eine besondere Härte (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG) anerkannt werden (Urteil vom 23. November 1973 - BVerwG VIII C 67.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 81 S. 188 [191]). - BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 47.79
Förderung eines Ausbildungsabschnitts - Individueller Leistungstand - …
Auszug aus BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 3.80
Ist somit die theoretische und die praktische Ausbildung der Ärzte, wie sie in der Approbationsordnung geregelt ist, ein Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a ZDG, so ist er weitgehend gefördert, wem ein Drittel der vorgeschriebenen Studienzeit von sechs Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der ApprobO) absolviert ist (ständige Rechtsprechung, a.a. Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 65.81
Wehrpflicht - Zurückstellung - Widerruf - Studiumsabbruch - Vorgeschriebenes …
Entsprechend dem Zweck der Zurückstellung, den in planmäßiger Kontinuität zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitt als Ganzes vor unverhältnismäßigen Eingriffen zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 85 S. 207 [208 f.]), bildet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 3.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 18 S. 18 [19 f.] m.weit.Nachw.) einen Ausbildungsabschnitt i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG ebenso wie i.S. des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG nur ein solcher Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden und nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insoweit eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist. - BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 6.82
Rückstellung eines Wehrpflichtigen zur Fortführung einer begonnenen Ausbildung …
In Wahrheit ist denn auch die vom Verwaltungsgericht gutgeheißene Auslegung ein Versuch, eine Korrektur von ganz anderer Art vorzunehmen: Es ist seit demUrteil vom 1. April 1960 - BVerwG VII C 7.60 - BVerwGE 10, 250 [251] ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. aus jüngerer Zeit etwa dasUrteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 3.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 18 S. 18 [21]), daß ein Ausbildungsabschnitt grundsätzlich erst dann als weitgehend gefördert angesehen werden kann, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit abgelaufen ist. - BVerwG, 25.08.1983 - 8 CB 90.82
Weitgehende Förderung eines neben einem Erststudium betriebenen Zweitstudiums - …
- BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 141.81
Vollziehbare Musterungsentscheidung als Grundlage der Einberufung zum …
Dem Schutzzweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 MustVO ist daher erst recht zumindest nachträglich genügt, wenn das Kreiswehrersatzamt nach Erlaß des Einberufungsbescheides bis spätestens zum Gestellungszeitpunkt erkennbar gemacht hat, daß es die Frage der Einberufung des Wehrpflichtigen auf der Grundlage der von ihm vorgebrachten Einwendungen neu und unvoreingenommen geprüft hat (…vgl. denBeschluß vom 17. Mai 1977 - BVerwG VIII B 57.76 - a.a.O.; s. dazu auch das zu § 19 Abs. 4 ZDG ergangeneUrteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 3.80 - amtl. Umdruck S. 8). - BVerwG, 28.04.1997 - 8 B 59.97
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der …
Dies hat zur Folge, daß die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung (einschließlich der am Ende des Medizinstudiums stattfindenden zusammenhängenden praktischen Ausbildung in Krankenanstalten) nur ein Ausbildungsabschnitt im Sinne der Zurückstellungsvorschriften des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG und des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG ist (vgl. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 3.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 18 S. 18). - BVerwG, 19.06.1986 - 8 B 24.86
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Förderung eines …
Denn das angefochtene Urteil weicht, wie der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach ein Ausbildungsabschnitt bereits dann weitgehend gefördert ist, wenn ein Drittel der vorgeschriebenen Ausbildungszeit (Mindeststudienzeit) absolviert worden ist (vgl. Urteile vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 und vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 3.80 - Buchholz, a.a.O. Nr. 18 S. 18 ).
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