Rechtsprechung
| BVerwG, 09.12.1981 - 8 C 31.80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer - Anspruch auf Zurückstellung vom Zivildienst wegen einer Ausbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 15.05.1979 - 321 I 78
- VG Augsburg, 15.05.1979 - 43 I 79
- VG Augsburg, 15.05.1979 - 71 I 79
- BVerwG, 27.02.1980 - 8 B 86.79
- BVerwG, 09.12.1981 - 8 C 31.80
Papierfundstellen
- DÖV 1982, 455
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 47.79
Förderung eines Ausbildungsabschnitts - Individueller Leistungstand - …
Auszug aus BVerwG, 09.12.1981 - 8 C 31.80
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] m.weit. Nachw.) liegt ein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt erst dann vor, wenn der Dienstpflichtige ein Drittel der vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert hat.Umgekehrt soll "langsameren" oder weniger begabten Studenten nicht deshalb noch nach einem Drittel oder mehr der vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit ein Zurückstellungsgrund versagt werden, weil ihr Ausbildungsstand inhaltlich weniger fortgeschritten ist (Urteil vom 23. Juli 1980 a.a.O. [S. 31 f.] mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 12.11.1975 - VIII C 57.73
Ausbildung - Ausübung eines Berufs
Auszug aus BVerwG, 09.12.1981 - 8 C 31.80
Denn unter Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG und des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ZDG sind die unter Buchstaben a bis c der Vorschriften fallenden Ausbildungen zu verstehen sowie die Ausbildung zu anderen Berufen (Urteile vorn 12. November 1975 - BVerwG VIII C 57.73 und BVerwG VIII C 58.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100 S. 38 [39]), also auch - wie hier - die Ausbildung zu einem künstlerischen Beruf. - BVerwG, 12.11.1975 - VIII C 58.73
Auszug aus BVerwG, 09.12.1981 - 8 C 31.80
Denn unter Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG und des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ZDG sind die unter Buchstaben a bis c der Vorschriften fallenden Ausbildungen zu verstehen sowie die Ausbildung zu anderen Berufen (Urteile vorn 12. November 1975 - BVerwG VIII C 57.73 und BVerwG VIII C 58.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100 S. 38 [39]), also auch - wie hier - die Ausbildung zu einem künstlerischen Beruf.
- BVerwG, 16.12.1991 - 8 C 61.91
Weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts - Anspruch auf …
Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist ein Ausbildungsabschnitt erst dann weitgehend gefördert im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG (und ebenso des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG), wenn der Dienstpflichtige mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert hat (vgl. Urteile vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 m. weit. Nachw. und vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 31.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 15 S. 8 ).Mit Blick auf die gebotene Gleichbehandlung aller Dienstpflichtigen und die unerläßliche praktikable Handhabbarkeit der Zurückstellungsvorschriften ist vielmehr bei der Beurteilung der Drittelförderung generell von der vorgeschriebenen dreijährigen Ausbildungszeit auszugehen (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1981, a.a.O. S. 9 …und vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 13).
- BVerwG, 16.12.1991 - 8 C 60.91
Einberufung bei Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten …
Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist ein Ausbildungsabschnitt erst dann weitgehend gefördert im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG (und ebenso des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG), wenn der Dienstpflichtige mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert hat (vgl. Urteile vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 m. weit. Nachw. und vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 31.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 15 S. 8 ).Mit Blick auf die gebotene Gleichbehandlung aller Dienstpflichtigen und die unerläßliche praktikable Handhabbarkeit der Zurückstellungsvorschriften ist vielmehr bei der Beurteilung der Drittelförderung generell von der vorgeschriebenen dreijährigen Ausbildungszeit auszugehen (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1981, a.a.O. S. 9 …und vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 13).
- BVerwG, 19.11.1982 - 8 C 66.80
Einheitlichkeit des Ausbildungsabschnitts - Teilstudium als Hospitant - …
Weitgehend gefördert im Sinne dieser Vorschrift ist ein Ausbildungsabschnitt erst dann, wenn der Dienstpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Normalfall vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat (Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 1 S. 30 [31]; Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 31.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 15 S. 8 [9]).Das gilt auch für eine Ausbildung zu einem künstlerischen Beruf, wie sie der Kläger genießt (Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 31.80 - a.a.O.).
- BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 78.80
Zurückstellung eines Zivildienstpflichtigen - Altersgrenze - Heranziehung zum …
Denn in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Gestellungszeitpunkt hatte der Kläger bereits mehr als ein Drittel der für den Normalfall vorgeschriebenen Studienzeit absolviert (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 31.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 15 S. 8 [9]; ständige Rechtsprechung). - BVerwG, 11.06.1986 - 8 B 49.86
Vorliegen einer die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigenden weitgehenden …
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