Rechtsprechung
| BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 41.89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen - Berücksichtigung der Tauglichkeitsbestimmungen - Unverzichtbare Anforderungen der Grundausbildung - Sachaufklärung im Tauglichkeitsstreit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 08.02.1989 - 1 K 59/89
- BVerwG, 29.09.1989 - 8 CB 41.89
- BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 41.89
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 15.09.1989 - 8 C 25.89
Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit im Sinne des § 8 a des …
Auszug aus BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 41.89
Diese Rüge scheitert nicht am Fehlen eines förmlichen Beweisantrags, weil sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme auch ohne einen solchen Antrag aufdrängen mußte (vgl. Urteil vom 15. September 1989 - BVerwG 8 C 25.89 - amtl. Umdruck §. 6 m.weit.Nachw.).Nach dieser Rechtsprechung sind bei der Prüfung, ob ein Wehrpflichtiger für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist, neben den Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 die für die Grundausbildung geltenden unverzichtbaren Anforderungen zu berücksichtigen, die der Bundesminister der Verteidigung mit einem sog. Tätigkeitskatalog festgelegt hat (vgl. etwa Urteil vom 15. September 1989, a.a.O. S. 9 m.weit.Nachw.).
- BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 71.85
Wehrpflicht - Tauglichkeit - Grundausbildung
Auszug aus BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 41.89
Abgesehen davon, daß die Erwägung, militärische Unterkünfte böten "generell günstige Voraussetzungen für die Vermeidung einer Allergie", in dieser Form für die Frage der Wahrscheinlichkeit des Auftretens allergischer Beschwerden (vgl. Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 71.85 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 44 S. 8 ) nichts hergibt, fehlte dem Verwaltungsgericht die erforderliche Sachkunde für die Feststellung, militärische Räumlichkeiten seien "wenig staubexponiert".
- BVerwG, 19.02.1998 - 6 B 1.98
Einholung von Sachverständigengutachten durch Gerichte - Ordnungsgemäße …
Deswegen braucht nicht geprüft zu werden, ob das Verwaltungsgericht insofern vor einer offenkundigen, keines Beweises bedürftigen Tatsache im Sinne von § 291 ZPO ausgehen durfte (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 9. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 97.85 - Urteil vom 15. September 1989 - BVerwG 8 C 25.89 - Urteil vom 10. November 1989 - BVerwG 8 C 41.89 -).
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