Rechtsprechung
| BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 47.79 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Förderung eines Ausbildungsabschnitts - Individueller Leistungstand - Zurückstellungsverfahren - Ausbildungszeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 16.05.1979 - III 317/79
- BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 47.79
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (12)
- BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage
Auszug aus BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 47.79
Der Beurteilung, ob ein vom Wehrpflichtigen behaupteter und im isolierten Verfahren geltend gemachter Zurückstellungsgrund besteht, sind jedoch die im Gestellungszeitpunkt gegebenen Verhältnisse nur dann zugrunde zu legen, wenn der ergangene Einberufungsbescheid Bestand hat (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152, 154]); ob ein gegen den Einberufungsbescheid eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, ist insoweit allerdings nicht entscheidend (Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 -).Hat der ergangene Einberufungsbescheid keinen Bestand, so kommt es für die Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, und zwar ausnahmsweise der Revisionsentscheidung, an (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [154 f.]).
- BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …
Auszug aus BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 47.79
Ein Ausbildungsabschnitt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]) erst dann weitgehend gefördert, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat. - BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67
Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung …
Auszug aus BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 47.79
Ein Ausbildungsabschnitt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]) erst dann weitgehend gefördert, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat.
- BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger …
Auszug aus BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 47.79
Ein Ausbildungsabschnitt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]) erst dann weitgehend gefördert, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat. - BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des …
Auszug aus BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 47.79
Wie der Senat z.B. im Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG 8 C 38.72 - (Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 4; vgl. auch BVerwGE 36, 334 [336]; Urteile vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 11.73 - [bei Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 77 insoweit nicht abgedruckt] und vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 57.77 -) entschieden hat, ist der Zurückstellungsgrund in § 11 Abs. 4. Satz 2 Nr. 3 ZDG (früher ErsDiG) ein besonderer Fall des allgemeinen Zurückstellungsgrundes in § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG. - BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 88.70
Auszug aus BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 47.79
Daß auf die "vorgeschriebene oder regelmäßig erforderliche" Ausbildungszeit abgestellt worden ist, bringt bereits zum Ausdruck, was in anderen Zusammenhängen in den Urteilen vom 19. März 1970 - BVerwG 8 C 61/62.69 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 44) und vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 8 C 88.70 - (…Buchholz a.a.O. Nr. 58) ausgeführt worden ist: Es kommt nicht auf den im Zurückstellungsverfahren nicht nachprüfbaren individuellen Leistungs- und Begabungsstand des einzelnen Wehrpflichtigen an, sondern es muß "notwendigerweise generalisierend auf typische Sachverhalte abgestellt werden". - BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 9.78
Voraussetzungen für die Zurückstellung vom Grundwehrdienst aus Ausbildungsgründen …
Auszug aus BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 47.79
Der Beurteilung, ob ein vom Wehrpflichtigen behaupteter und im isolierten Verfahren geltend gemachter Zurückstellungsgrund besteht, sind jedoch die im Gestellungszeitpunkt gegebenen Verhältnisse nur dann zugrunde zu legen, wenn der ergangene Einberufungsbescheid Bestand hat (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152, 154]); ob ein gegen den Einberufungsbescheid eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, ist insoweit allerdings nicht entscheidend (Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 -). - BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 38.72
Anfechtung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst durch Zurückstellungsgründe …
Auszug aus BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 47.79
Wie der Senat z.B. im Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG 8 C 38.72 - (Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 4; vgl. auch BVerwGE 36, 334 [336]; Urteile vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 11.73 - [bei Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 77 insoweit nicht abgedruckt] und vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 57.77 -) entschieden hat, ist der Zurückstellungsgrund in § 11 Abs. 4. Satz 2 Nr. 3 ZDG (früher ErsDiG) ein besonderer Fall des allgemeinen Zurückstellungsgrundes in § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG. - BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 11.73
Zurückstellung vom Wehrdienst während einer Ausbildung
Auszug aus BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 47.79
Wie der Senat z.B. im Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG 8 C 38.72 - (Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 4; vgl. auch BVerwGE 36, 334 [336]; Urteile vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 11.73 - [bei Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 77 insoweit nicht abgedruckt] und vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 57.77 -) entschieden hat, ist der Zurückstellungsgrund in § 11 Abs. 4. Satz 2 Nr. 3 ZDG (früher ErsDiG) ein besonderer Fall des allgemeinen Zurückstellungsgrundes in § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG. - BVerwG, 30.05.1973 - VIII C 47.72
Verweigerung des Wehrdienstes
Auszug aus BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 47.79
Daß das Geschichtsstudium des Klägers (und entsprechend seine Nebenfachstudien) im Sinne dieser Vorschrift nicht in mehrere durch Zwischenprüfung getrennte Ausbildungsabschnitte zerfällt, sondern einen einheitlichen "Abschnitt" darstellt, ist nicht zweifelhaft (vgl. Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG 8 C 2.71 - und vom 30. Mai 1973 - BVerwG 8 C 47.72 -). - BVerwG, 06.12.1978 - 8 C 57.77
Einberufung zum Zivildienst während eines laufenden Semesters - Rechtsfolgen der …
- BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 2.71
Zurückstellung vom Wehrdienst aus Ausbildungsgründen - Begriff des …
- BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 65.81
Wehrpflicht - Zurückstellung - Widerruf - Studiumsabbruch - Vorgeschriebenes …
Die allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG waren mangels einer weitgehenden Förderung des Studiums (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] m.weit.Nachw.) nicht erfüllt.Entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils befand sich der Kläger im maßgebenden Gestellungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 90.70 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 50 S. 77 und vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 S. 143 [145 f.]), dem 18. August 1980, nicht in einem weitgehend geförderten, nämlich zu mindestens einem Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolvierten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] m.weit.Nachw.) Ausbildungsabschnitt i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG.
- BVerwG, 09.12.1981 - 8 C 31.80
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] m.weit. Nachw.) liegt ein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt erst dann vor, wenn der Dienstpflichtige ein Drittel der vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert hat.Umgekehrt soll "langsameren" oder weniger begabten Studenten nicht deshalb noch nach einem Drittel oder mehr der vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit ein Zurückstellungsgrund versagt werden, weil ihr Ausbildungsstand inhaltlich weniger fortgeschritten ist (Urteil vom 23. Juli 1980 a.a.O. [S. 31 f.] mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 49.80
Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt - Studiendauer - Prüfungszeit - …
Ein Ausbildungsabschnitt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] mit weit. Nachw.) weitgehend gefördert, wenn der Dienstpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat.
- BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 3.80
Medizinstudium - Ausbildungsabschnitt - Zivildienstrecht - Wehrpflichtrecht - …
Ist somit die theoretische und die praktische Ausbildung der Ärzte, wie sie in der Approbationsordnung geregelt ist, ein Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a ZDG, so ist er weitgehend gefördert, wem ein Drittel der vorgeschriebenen Studienzeit von sechs Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der ApprobO) absolviert ist (ständige Rechtsprechung, a.a. Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 26.04.1985 - 8 C 5.83
Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt - Anrechnung von Ausbildungszeiten - …
Das von ihm aufgenommene Universitätsstudium der Mathematik stellt einen gegenüber der Ausbildung am Oberstufen-Kolleg selbständigen Ausbildungsabschnitt i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG dar, der jedoch noch nicht weitgehend gefördert, nämlich nicht zu mindestens einen Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert war (vgl. Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] m.weit.Nachw.). - BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 56.82
Wehrpflichtrecht - Ausbildung zum Musiklehrer - Ausbildung zum Orchestermusiker - …
Die Ausbildung zum Orchestermusiker bildet einen selbständigen Ausbildungsabschnitt i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG, der jedoch noch nicht weitgehend gefördert, nämlich nicht zu mindestens einem Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert war (vgl. Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] m.weit.Nachw.). - BVerwG, 19.11.1982 - 8 C 66.80
Einheitlichkeit des Ausbildungsabschnitts - Teilstudium als Hospitant - …
Weitgehend gefördert im Sinne dieser Vorschrift ist ein Ausbildungsabschnitt erst dann, wenn der Dienstpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Normalfall vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat (Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 1 S. 30 [31]; Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 31.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 15 S. 8 [9]). - BVerwG, 26.04.1985 - 8 C 45.84
Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt - Berechnung von Ausbildungszeiten - …
Das von ihm aufgenommene Universitätsstudium der Psychologie stellt einen gegenüber der Ausbildung am Oberstufen-Kolleg selbständigen Ausbildungsabschnitt i.S. des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a. ZDG dar, der jedoch noch nicht weitgehend gefördert, nämlich nicht zu mindestens einem Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert war (vgl. Urteil von 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] m.weit.Nachw.). - BVerwG, 16.12.1991 - 8 C 61.91
Weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts - Anspruch auf …
Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist ein Ausbildungsabschnitt erst dann weitgehend gefördert im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG (und ebenso des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG), wenn der Dienstpflichtige mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert hat (vgl. Urteile vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 m. weit. Nachw. und vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 31.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 15 S. 8 ). - BVerwG, 11.06.1986 - 8 B 49.86
Vorliegen einer die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigenden weitgehenden …
- BVerwG, 09.05.1986 - 8 B 31.86
Zurückstellung vom Wehrdienst auf Grund weitgehender Förderung eines …
- BVerwG, 16.12.1991 - 8 C 60.91
Einberufung bei Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten …
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