Rechtsprechung
| BVerwG, 13.08.1975 - VIII C 57.74 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,2364) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 20.06.1974 - I/1 E 89/74
- BVerwG, 13.08.1975 - VIII C 57.74
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67
Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade - …
Auszug aus BVerwG, 13.08.1975 - VIII C 57.74
Diese Feststellungen waren auch nicht deswegen überflüssig, weil - wie das Verwaltungsgericht irrig angenommen hat - es im Ermessen des Kreiswehrersatzamtes stünde, welche der vorgetragenen Gründe es als erheblich anerkennen wolle und wie sich diese Gründe auf die Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen auswirken sollten: Über die Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen entscheidet die Wehrersatzbehörde ohne sogenannten Beurteilungsspielraum - mithin also auch ohne Ermessensspielraum - (BVerwGE 18, 298; 31, 149) [BVerwG 18.12.1968 - V C 75/67]: Entweder ist der Kläger wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils für die Dienstleistung bei einer Fernmeldeausbildungskompanie, zu welcher er einberufen worden ist, verwendimgsfähig - dann kann die Wehrersatzbehörde die Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit des Klägers nicht verneinen. - BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73
Anfechtung einer Einberufung durch einen verfügbaren Wehrpflichtigen
Auszug aus BVerwG, 13.08.1975 - VIII C 57.74
Indessen wäre dieses Ermessen - falls es nach den vom Verwaltungsgericht noch zu treffenden Feststellungen überhaupt gegeben sein sollte - für die Entscheidung über die vorliegende Klage bedeutungslos, weil es ausschließlich im Interesse der Bundeswehr an der optimalen Deckung ihres Personalbedarfs auszurichten wäre, der Kläger mithin durch etwaige Ermessensfehler nicht in seinen Rechten verletzt wäre (BVerwGE 45, 197). - BVerwG, 18.12.1968 - V C 75.67
Ermittlung der Entschädigungsrente wegen Erwerbsminderung - Unrechtmäßige …
Auszug aus BVerwG, 13.08.1975 - VIII C 57.74
Diese Feststellungen waren auch nicht deswegen überflüssig, weil - wie das Verwaltungsgericht irrig angenommen hat - es im Ermessen des Kreiswehrersatzamtes stünde, welche der vorgetragenen Gründe es als erheblich anerkennen wolle und wie sich diese Gründe auf die Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen auswirken sollten: Über die Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen entscheidet die Wehrersatzbehörde ohne sogenannten Beurteilungsspielraum - mithin also auch ohne Ermessensspielraum - (BVerwGE 18, 298; 31, 149) [BVerwG 18.12.1968 - V C 75/67]: Entweder ist der Kläger wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils für die Dienstleistung bei einer Fernmeldeausbildungskompanie, zu welcher er einberufen worden ist, verwendimgsfähig - dann kann die Wehrersatzbehörde die Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit des Klägers nicht verneinen. - BVerwG, 14.05.1975 - VIII C 48.74
Reichweite der Aufklärungspflicht der Musterungskammer - Zurückverweisung einer …
Auszug aus BVerwG, 13.08.1975 - VIII C 57.74
Das Verwaltungsgericht hätte deshalb, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 48.74 - ausgeführt hat, selbst entscheiden müssen, ob der Kläger in dem von der Beklagten angenommenen Umfang wehrdienstfähig und verwendungsfähig ist, und hätte selbst die hierzu erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls durch Erhebung der nötigen Beweise - treffen müssen ( § 86 Abs. 1 VwGO). - BVerwG, 15.05.1964 - VII C 31.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.08.1975 - VIII C 57.74
Diese Feststellungen waren auch nicht deswegen überflüssig, weil - wie das Verwaltungsgericht irrig angenommen hat - es im Ermessen des Kreiswehrersatzamtes stünde, welche der vorgetragenen Gründe es als erheblich anerkennen wolle und wie sich diese Gründe auf die Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen auswirken sollten: Über die Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen entscheidet die Wehrersatzbehörde ohne sogenannten Beurteilungsspielraum - mithin also auch ohne Ermessensspielraum - (BVerwGE 18, 298; 31, 149) [BVerwG 18.12.1968 - V C 75/67]: Entweder ist der Kläger wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils für die Dienstleistung bei einer Fernmeldeausbildungskompanie, zu welcher er einberufen worden ist, verwendimgsfähig - dann kann die Wehrersatzbehörde die Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit des Klägers nicht verneinen.
- BVerwG, 29.09.1989 - 8 C 53.87
Zivildienstbefreiung - Diakon - Zeugen Jehovas - Allgemeiner Pionierprediger - …
Von der Ausschlußwirkung des unanfechtbaren Bescheides werden jedoch nur Gründe erfaßt, die bis zum Eintritt der Bestandskraft objektiv entstanden waren und hätten geltend gemacht werden können (vgl. auch Urteil vom 13. August 1975 - BVerwG VIII C 57.74 - ). - BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 5.78
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßgkeit eines …
Kann er dort nicht verwendet werden, dann ist der Einberufungsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (Urteile vom 13. August 1975 - BVerwG 8 C 57.74 - und vom 23. Juni 1976 - BVerwG 8 C 16.75 -). - BVerwG, 23.09.1983 - 8 B 18.83
Prüfungsmaßstab für die Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit
Mit diesem Vortrag ist er daher nunmehr ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1975 - BVerwG VIII C 57.74 -).
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.