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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.11.1975 - VIII C 58.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,6897
BVerwG, 12.11.1975 - VIII C 58.73 (https://dejure.org/1975,6897)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1975 - VIII C 58.73 (https://dejure.org/1975,6897)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1975 - VIII C 58.73 (https://dejure.org/1975,6897)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.11.1975 - VIII C 57.73

    Ausbildung - Ausübung eines Berufs

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1975 - VIII C 58.73
    Die Parallelentscheidung BVerwG, 1975-11-12, VIII C 57.73, ist vollständig dokumentiert.
  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

    In rechtlicher Hinsicht fallen unter die Vorschrift, wie der Vergleich mit dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG zeigt, zwar nicht nur eigentliche Berufsausbildungen (vgl. auch die Urteile vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 57.73 und BVerwG 8 C 58.73 -).
  • BVerwG, 09.12.1981 - 8 C 31.80

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als …

    Denn unter Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG und des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ZDG sind die unter Buchstaben a bis c der Vorschriften fallenden Ausbildungen zu verstehen sowie die Ausbildung zu anderen Berufen (Urteile vorn 12. November 1975 - BVerwG VIII C 57.73 und BVerwG VIII C 58.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100 S. 38 [39]), also auch - wie hier - die Ausbildung zu einem künstlerischen Beruf.
  • BVerwG, 16.01.1980 - 8 C 48.78

    Ausbildungsgang zum Tennis-Fachsportlehrer - Notwendigkeit der Berücksichtigung …

    Daß es sich nicht um eine Fortbildung im ausgeübten Beruf (vgl.Urteile vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 57.73 und 8 C 58.73 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100]) handelt, liegt auf der Hand; zwischen dem früheren Beruf des Klägers als Posthandwerker und der jetzt angestrebten Tätigkeit besteht kein entsprechender Zusammenhang.
  • BVerwG, 03.11.1978 - 8 B 33.78

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Höhere Handelsschule - Ausbildung zum …

    Daß sowohl der Besuch der Höheren Handelsschule durch den Kläger als auch seine Ausbildung zum Großhandelskaufmann aufgrund seines Berufsausbildungsverhältnisses "Ausbildung" sind, ist selbstverständlich und nicht weiter klärungsbedürftig (zum Begriff Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 58.73 -).
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