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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.11.1983 - 8 C 66.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,4825
BVerwG, 30.11.1983 - 8 C 66.82 (https://dejure.org/1983,4825)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.1983 - 8 C 66.82 (https://dejure.org/1983,4825)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 1983 - 8 C 66.82 (https://dejure.org/1983,4825)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufklärungsrüge - Verfahrensrevision - Tatsachengericht - Materiellrechtliche Beurteilung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Bayern, 05.12.2022 - 9 ZB 22.1076

    Erfolglose Nachbarklage gegen Mehrfamilienhaus

    Soweit der Kläger einen anderen Rechtsstandpunkt zugrunde legen wollte, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil für die Prüfung des Verfahrensfehlers grundsätzlich auf die Rechtsauffassung des jeweiligen Gerichts abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.11.1983 - 8 C 66.82 - juris Rn. 5; B.v. 2.4.2022 - 2 B 48.21 - juris LS), die hier zudem keinen Bedenken begegnet (vgl. oben a)).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 103.81

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Befreiung - Religiöse Verhaltensvorschriften

    Infolgedessen bedarf es keiner näheren Bestimmung der für die Frage, ob sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der gekennzeichneten Richtung aufdrängen mußte, maßgebenden materiellrechtlichen Grundlage des angefochtenen Urteils (vgl. Urteil vom 30. November 1983 - BVerwG 8 C 66.82 - amtl. Umdruck S. 4), die nicht völlig eindeutig ist und in ihrer Tragfähigkeit mit dem Hinweis auf die hier zweifellos nicht unmittelbar eingreifenden Vorschriften des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG und mit der den Klagevortrag nicht vollständig abdeckenden Erörterung des rechtlichen Gewichts religiöser Speisevorschriften Bedenken begegnet.
  • BVerwG, 16.03.1984 - 8 CB 92.82

    Revision wegen Erforderlichkeit der Erklärung eines Beweisantrags in der …

    Das Tatsachengericht verletzt die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nur dann, wenn sich ihm die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung aufdrängen mußte (vgl. Urteil vom 30. November 1983 - BVerwG 8 C 66.82 - amtl. Umdruck S. 4 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 23.06.1987 - 8 C 7.86

    Frage der Wehrdienstfähigkeit - Zumutbarkeit der Ableistung des Grundwehrdienstes …

    Aus dieser für die Beurteilung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. November 1983 - BVerwG 8 C 66.82 - UA S. 4 m. weit. Nachw.) ist die Annahme des angefochtenen Urteils, der Sachverhalt sei in den bezeichneten Richtungen nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hinreichend geklärt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerwG, 15.05.1984 - 8 B 98.83

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde - Notwendigkeiten von …

    Hinsichtlich der "notariellen Abschriften" bzw. "notariellen Zweitausfertigung von Abschriften" der Geburtsurkunden der Klägerin, ihres Vaters und ihres Sohnes war eine Beweisaufnahme entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Beweisantrag (vgl. Bl. 248 und 254 d.A.) aus der materiellrechtlichen Sicht des angefochtenen Urteils, von der bei Beurteilung der Frage, ob dem Berufungsgericht der gerügte Aufklärungsmangel unterlaufen ist, ausgegangen werden muß (vgl. Urteil vom 30. November 1983 - BVerwG 8 C 66.82 - amtl. Umdruck S. 4, st. Rspr.), nicht veranlaßt.
  • BVerwG, 22.02.1984 - 8 C 83.83

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Pflicht des Tatsachengerichts …

    Bei der Prüfung, ob dem Verwaltungsgericht der gerügte Aufklärungsmangel unterlaufen ist, ist von der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden materiellrechtlichen Beurteilung auszugehen (vgl. Urteil vom 30. November 1983 - BVerwG 8 C 66.82 - amtl. Umdruck S. 4 m.weit.Nachw., st. Rspr.).
  • BVerwG, 22.02.1984 - 8 C 20.83

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die …

    Das Tatsachengericht verletzt die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur dann, wenn sich ihm die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung aufdrängen mußte (vgl. Urteil vom 30. November 1983 - BVerwG 8 C 66.82 - amtl. Umdruck S. 4 m.weit.Nachw., st. Rspr.).
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